Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 2 Teil I (2) der AVB gilt: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt für die zu versichernde Person Versicherungsfähigkeit besteht, die Versicherung nach den Tarifen BJuni- or/KJunior mindestens drei Monate beim Versicherer bestand und die Anmeldung zur Versicherung in den bestehen- den Tarif spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ferner wird abweichend zu § 8a Teil II der AVB pro Vertrag unabhängig vom Alter und der Anzahl der versicherten Per- sonen für alle in dem Xxxxx XXxxxxx bzw. KJunior versicherten Kinder/Jugendlichen ein gemeinsamer Beitrag erhoben. Ergänzend zu § 15 Teil II (1) der AVB gilt: Bei Wegfall der unter Ziffer 1 Satz 2 dargestellten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nach Tarif BJunior bzw. KJunior zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten anzuzei- gen. Unterbleibt diese Anzeige, leistet der Versicherer auch für laufende Versicherungsfälle nur bis zum Ende des Mo- nats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung
Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 2 1 Teil II Absatz 4 der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden. Abweichend von § 3 Teil I (2) Absatz 3 und § 3 Teil II Absatz 2 der AVB gilt: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt entfallen bei erstmaligem Abschluss eines Zahn- Ergänzungstarifs für die zu versichernde versicherte Person Versicherungsfähigkeit besteht, die Versicherung nach den Tarifen BJuni- or/KJunior mindestens drei Monate beim Versicherer bestand und die Anmeldung zur Versicherung in Wartezeiten. Gemäß § 3 Teil I Absatz 6 der AVB gelten bei Vertragsänderungen für den bestehen- den Tarif spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgthinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeitregelungen. Abweichend von § 8a Teil I (2) Absatz 2 der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere insbe- sondere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ferner wird abweichend Ergänzend zu § 8a Teil II Absatz 1 Ziffer 2 der AVB pro Vertrag unabhängig vom Alter bestimmt sich der Beitrag für erwachsene Versicherte der Xxxxxx Xxxx00, Xxxx00 und der Anzahl der versicherten Per- sonen für alle Dent90+ ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Xxxxx XXxxxxx bzwsie das 34., 41., 46., 51., 56. KJunior versicherten Kinder/Jugendlichen ein gemeinsamer Beitrag erhobenoder 61. Lebensjahr vollenden, nach dem Beitrag, der im jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalters entspricht. Ergänzend zu § 15 8a Teil II (1) Absatz 1 Ziffer 2 der AVB gilt: Bei Wegfall bestimmt sich der unter Ziffer 1 Satz 2 dargestellten Voraussetzung Beitrag für die Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nach Tarif BJunior bzwerwachsene Versicherte des Tarifs Dent100 ab 1. KJunior zum Ende Januar des MonatsKalenderjahres, in dem die Versicherungsfähigkeit entfälltsie das 41., 46., 51., 56 oder 61. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtetLebensjahr vollenden, nach dem Versicherer den Wegfall Bei- trag, der Versicherungsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten anzuzei- genim jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalters entspricht. Unterbleibt diese Anzeige, leistet Als tarifliches Lebensalter gilt der Versicherer auch für laufende Versicherungsfälle nur bis zum Ende des Mo- nats, in Unterschied zwischen dem die Versicherungsfähigkeit entfälltJahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
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Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 2 1 Teil II Absatz 4 der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden. Abweichend von § 3 Teil I (2) Absatz 3 und § 3 Teil II Absatz 2 der AVB gilt: Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt entfallen bei erstmaligem Abschluss eines Zahn- Ergänzungstarifs für die zu versichernde versicherte Person Versicherungsfähigkeit besteht, die Versicherung nach den Tarifen BJuni- or/KJunior mindestens drei Monate beim Versicherer bestand und die Anmeldung zur Versicherung in Wartezeiten. Gemäß § 3 Teil I Absatz 6 der AVB gelten bei Vertragsänderungen für den bestehen- den Tarif spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgthinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeitregelungen. Abweichend von § 8a Teil I (2) Absatz 2 der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere insbe- sondere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ferner wird abweichend Ergänzend zu § 8a Teil II Absatz 1 Ziffer 2 der AVB pro Vertrag unabhängig vom Alter und bestimmt sich der Anzahl Beitrag für erwachsene Versicherte der versicherten Per- sonen für alle Taxxxx Xxxx00, Xxxx00 xnd Dent90+ ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Xxxxx XXxxxxx bzwsie das 34., 41., 46., 51., 56. KJunior versicherten Kinder/Jugendlichen ein gemeinsamer Beitrag erhobenoder 61. Lebensjahr vollenden, nach dem Beitrag, der im jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalters entspricht. Ergänzend zu § 15 8a Teil II (1) Absatz 1 Ziffer 2 der AVB gilt: Bei Wegfall bestimmt sich der unter Ziffer 1 Satz 2 dargestellten Voraussetzung Beitrag für die Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung nach Tarif BJunior bzwerwachsene Versicherte des Tarifs Dent100 ab 1. KJunior zum Ende Januar des MonatsKalenderjahres, in dem die Versicherungsfähigkeit entfälltsie das 41., 46., 51., 56 oder 61. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtetLebensjahr vollenden, nach dem Versicherer den Wegfall Bei- trag, der Versicherungsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten anzuzei- genim jeweiligen Kalenderjahr dem Neuzugangsbeitrag ihres tariflichen Lebensalters entspricht. Unterbleibt diese Anzeige, leistet Als tarifliches Lebensalter gilt der Versicherer auch für laufende Versicherungsfälle nur bis zum Ende des Mo- nats, in Unterschied zwischen dem die Versicherungsfähigkeit entfälltJahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen