Ergänzende Tarifbestimmungen. Abweichend von § 1 Teil II (4) der AVB kann der Tarif selbstständig abgeschlossen werden. Abweichend von § 8a Teil I (2) der AVB wird die Versicherung nach Art der Schadenversicherung betrieben, insbeson- dere wird für Verträge nach diesem Tarif keine Alterungsrückstellung gebildet. Ergänzend zu § 8a Teil II (1) 2. der AVB zahlen Erwachsene ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 36., 41., 46., 51., 56. oder 61. Lebensjahr vollenden, den ihrem tariflichen Lebensalter entsprechenden Neuzugangsbeitrag. Als ta- rifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr der Geburt und dem erreichten Kalenderjahr.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb), Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung