Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte im Metallgewerbe. ERLÄUTERUNG VOM 22. 11. 2010 Änderung der Bezeichnung der Bundesinnung PROTOKOLL VOM 3. 12. 2015:
Erläuterung. Um dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen oder zu erhalten, kann der Versicherer eine individuelle Beitragsregulierung durchführen und hier- zu ergänzende Informationen heranziehen. Hierzu zählen z. B.: rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehungen sowie Merkmale zur versicherten Person oder zur versicherten Sache.
Erläuterung. Vorgangsweise bei der vorherigen Überprüfung der Voraussetzungen
Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienen, den Verwalter, welcher unter Einhaltung einer Frist abberufen wurde, vor Versuchen des Auftraggebers bzw. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützen, frühzeitig die Übergabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen.
Erläuterung. Es bedarf einer konkreten Vereinbarung, dass der Verwalter berechtigt ist, ei- nen „Subverwalter“ zu bestellen, wenn dies gewünscht ist. (Dies ist außerhalb des KSchG zulässig) Eine Vereinbarung, dass der Verwalter eigenes Personal verwendet, ist nicht erforderlich, sollte aber vielleicht doch aus Informations- gründen genannt werden. Wird ein „Subverwalter“ bestellt, so bedient sich der Verwalter dieses „Sub- verwalters“ zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten aus dem Verwal- tungsvertrag und muss für das Verschulden dieses „Subverwalters“ naturge- mäß im Rahmen des § 1313 a ABGB haften. Theoretisch wäre ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftung auch für den Subverwalter analog § 1010 ABGB zulässig, wird aber in der Praxis wohl nicht akzeptiert werden und wäre wohl auch unter dem Gesichtspunkt der gröblichen Benachteiligung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB zu überprüfen. Der ei- gentliche Vertragspartner ist der Verwalter, wenn dieser sich eines „Subver- walters“ bedient, so sollte er für dessen Verschulden haften.
Erläuterung. Die Aufzählung der einzelnen Kostenpositionen ist nur beispielhaft. Ein kon- kreter „Kostenkatalog“ wäre empfehlenswert.
Erläuterung. Um hier Diskussionen über die Zulässigkeit von Telefax- und E- Mailsendungen auszuschließen, ist es sachgerecht hier entsprechende Zu- gangsregeln festzulegen.
Erläuterung. Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sieht vor, dass Sie zusammen mit Ihrer Vertragsbestätigung auch ein Muster der sog. Abwendungsvereinbarung erhalten. Gemäß § 19 Abs. 5 GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, Kund*innen, die mit ihren Zahlungen in Verzug sind, spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 19 Abs. 4 GasGVV zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungs- vereinbarung anzubieten. Das Muster der Abwendungsvereinbarung ist auch auf der Internetseite der GVG veröffentlicht.
Erläuterung. Es obliegt grundsätzlich dem Anbieter, festzulegen, ob die Präsentation der Waren bereits ein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags darstellen soll, oder lediglich eine sogenannte invitatio ad offerendum darstellt (vgl. BGH NJW 2005, 976), so dass durch die bloße Bestellung des Kunden noch kein Vertragsschluss erfolgt. Im Falle eines verbindlichen Angebots müsste der Anbieter jede Bestellung des Kunden, die dann als „Annahme“ im juristischen Sinne bereits einen verbindlichen Vertrag begründen würde, erfüllen. Aus diesem Grund erklären die meisten Anbieter, dass die Präsentation ihrer Produkte, z.B. im Internet oder in Katalogen, unverbindlich ist; entsprechend haben wir dies in der vorliegenden Klausel umgesetzt. Darüber ist der Kunde aufzuklären (Grüneberg, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl. 2020, Art. 246c EGBGB Rdnr. 2).
Erläuterung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Auftragnehmer nicht zulasten des Auftraggebers übersichert ist. Ohne diese Klarstellung wäre die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam. Zur Prozentgrenze findet sich in der aktuellen Kommentarliteratur folgende Aussage: Vorgenannter Kommentar sieht hier die 10% Grenze vor.