Erläuterung Musterklauseln

Erläuterung. Diese Regelung soll dazu dienen, den Verwalter, welcher unter Einhaltung ei- ner Frist abberufen wurde, vor Versuchen des Auftraggebers bzw. des in den Startlöchern stehenden Nachfolgeverwalters zu schützen, frühzeitig die Über- gabe der Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Analog § 471 ABGB steht dem Verwalter ein Zurückbehaltungsrecht nur hin- sichtlich solcher Unterlagen zu, für welche er selbst Geld bezahlt hat (auf wel- che er sohin einen „Aufwand getätigt“ hat), welcher vom Auftraggeber nicht bezahlt wurde. Sonst ist der Verwalter verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen bei Be- endigung des Verwaltungsvertrages vollständig herauszugeben. Es fehlt jegliche Möglichkeit, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen an die Bezahlung der vom Verwalter geforderten offenen Verwaltungshonorare, etc. zu knüpfen. Es darf hier nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Unterlagen praktisch um Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers han- delt, welche vom Verwalter nur verwahrt werden. Der Verwahrer darf die Her- ausgabe der verwahrten Gutes nur „wegen eines für die Sache gemachten Aufwandes“ verweigern (Zurückbehaltungsrecht gem. § 471 ABGB). Ein sol- ches Zurückbehaltungsrecht besteht aber nicht für die „normalen“, im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstandenen Unterlagen. Problematisch ist die Herausgabeverpflichtung naturgemäß für den Verwalter dann, wenn er Originalunterlagen aus irgendwelchen Gründen noch für eigene Zwecke benötigt (Prüfung durch das Finanzamt, Prozesse, etc.). Hier er- scheint es sachgerecht, zunächst entsprechende Kopien oder elektronische Dateien zu übergeben, damit der Verwalter nicht Beweise verliert. Der Auf- traggeber bzw. dessen neuer gesetzlicher Vertreter müssen aber jedenfalls jederzeit Zugriff auf diese Originaldokumente haben, denn auch sie können diese Unterlagen für eigene Zwecke benötigen. Bankkonten, die auf den Auftraggeber lauten, werden vom Verwalter immer im fremden Interesse geführt, sämtliche Belege und Kontoauszüge sind immer dem Kontoinhaber, nämlich dem Auftraggeber herauszugeben. Konten, deren Inhaber der Verwalter ist, über die aber Zahlungen abgewickelt werden, die im Interesse des Auftraggebers liegen, sind zwar Eigenkonten des Verwalters, der Verwalter ist allerdings gemäß § 1012 und § 1039 ABGB ver- pflichtet seinem Auftraggeber sorgfältig und vollständig Rechnung zu legen. Zur Rechnungslegung gehört auch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Belege. Besonders problematisch ist die Übergabe der Ve...
Erläuterung zum Geltungsbereich der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner § 2 des Kollektivvertrages für Angestellte im Metallgewerbe. ERLÄUTERUNG VOM 22. 11. 2010 Änderung der Bezeichnung der Bundesinnung PROTOKOLL VOM 3. 12. 2015:
Erläuterung. Um dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen oder zu erhalten, kann der Versicherer eine individuelle Beitragsregulierung durchführen und hier- zu ergänzende Informationen heranziehen. Hierzu zählen z. B.: rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbeiträge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbeziehungen sowie Merkmale zur versicherten Person oder zur versicherten Sache.
Erläuterung. Die Aufzählung der einzelnen Kostenpositionen ist nur beispielhaft. Ein kon- kreter „Kostenkatalog“ wäre empfehlenswert. Wenn der Verwalter mit dem Auftraggeber einen entsprechenden Stundensatz für eine bestimmte Sondertätigkeit konkret vereinbart, so ist eine ausreichende Grundlage für die Abrechnung gegeben. Es ist aber in der täglichen Praxis nicht ausgeschlossen, dass für solche Sondertätigkeiten, die nicht in der nor- malen Verwaltungsroutine anfallen keine Honorarvereinbarungen getroffen werden. Hier hilft eine Basisvereinbarung in den Geschäftsbedingungen.
Erläuterung. Um hier Diskussionen über die Zulässigkeit von Telefax- und E- Mailsendungen auszuschließen, ist es sachgerecht hier entsprechende Zu- gangsregeln festzulegen.
Erläuterung. Auf die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Zusammenfassung von Dienststellen zur Xxxx von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten vom 25. Oktober 2004 (Die Justiz S. 507) wird hingewiesen.
Erläuterung. Vorgangsweise bei der vorherigen Überprüfung der Voraussetzungen Der ZN stellt einen schriftlichen Antrag auf Begutachtung der Website beim ZG. Der ZG beauftragt unabhängige Experten mit der Überprüfung der Website und der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Die Kosten für diese Begutachtung sind vom Aufwand abhängig und werden mit dem ZN gesondert vereinbart. Ist das Prüfergebnis positiv, erhält der ZN eine schriftliche Bescheinigung über die durchgeführte Begutachtung der Website und die Erfüllung der Vergabekriterien zur Nutzung des Gütezeichens. Ein positives Gutachten durch die vom ZG genannten Experten ist Voraussetzung für die Nutzung des Gütezeichens und den Abschluss dieses Nutzungsvertrages. Der ZG kann während der Nutzungsdauer stichprobenartig das Vorliegen der Voraussetzungen kontrollieren. Eine Kontrolle findet mindestens einmal pro Nutzungsperiode statt. Für den Zeichengeber: Digitale Signatur (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxx-xxxxxxxx-xxxxx.xxxx) Nutzungsvertrag erhalten und zur Kenntnis genommen:
Erläuterung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen konkret (nicht allgemein) beschrieben werden. Beachten Sie hierzu bitte auch die allgemeine Erläuterung auf der ersten Seite der Anlage; insbesondere ist klar anzugeben, welche Maßnahmen für jede Datenübermittlung bzw. jede Kategorie von Datenübermittlungen gelten. Mit dieser Vereinbarung legen der Betreiber der Website (nachfolgend „PUBLISHER“), vertreten durch die Media Impact GmbH & Co. KG, die Media Impact GmbH & Co. KG (nachfolgend „Media Impact“) und der AUFTRAGGEBER (AUFTRAGGEBER und PUBLISHER gemeinsam nachfolgend auch „Parteien“) fest, wer welche datenschutzrechtlichen Pflichten im Rahmen des Matching von personenbezogenen Nutzerdaten zu Werbezwecken der Parteien erfüllt.
Erläuterung. Faktor 6 Maximale Punktzahl: 30 05 Punkte Der Zusammenhang zwischen geplanter/vorbereiteter und durchgeführter Pflegesituation ist umfassend dargestellt und erklärt: • Selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln (Stärken/Schwächen), • benennt rückblickend mögliche alternative Lösungen zur Aufgabenstellung. 04 Punkte Der Zusammenhang zwischen geplanter/vorbereiteter und durchgeführter Pflegesituation wird in überwiegendem Umfang dargestellt und erklärt: • überwiegend selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Handeln (Stärken/Schwächen), • benennt rückblickend mögliche alternative Lösungen zur Aufgabenstellung.
Erläuterung. Wurde oder wird eine Leitung in einem fremden Grundstück verlegt, ohne dass mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung hierüber getroffen wurde, fehlt es an einem Nutzungsrecht des Leitungsinhabers, weshalb dem Leitungsinhaber im Falle einer Verlegung grundsätzlich keine entschädigungsrechtlich geschützte Rechtposition zusteht bzw. der Grundstückseigentümer könnte jederzeit eine Verlegung oder Entfernung dieser Leitungen auf Kosten des Leitungsträgers fordern. Derzeit befindet sich eine unbekannte Anzahl von städtischen Leitungen in Straßengrundstücken des Bundes und Landes außerhalb der Ortdurchfahrtsgrenzen, die im Zuge früherer Baumaßnahmen eingelegt wurden. Nach einer ersten Erhebung kreuzen 363 Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart (123 Lichtsignalkabel, 82 Straßenbeleuchtungskabel und 82 Abwasserkanäle) Bundesfern- und Landesstraßen außerhalb der Ortdurchfahrtsgrenzen. Würde man hierzu die parallel zu den Bundesfern- und Landesstraßen in den Grundstücken des Bundes oder Landes verlaufenden Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart hinzuzählen, würde sich die Anzahl der Leitungen der öffentlichen Versorgung der Landeshauptstadt Stuttgart in Grundstücken des Bundes oder des Landes erheblich erhöhen. Eine vertragliche Regelung wurde bislang nur für eine sehr geringe Anzahl solcher Leitungen getroffen. In dem genannten Muster eines Rahmenvertrages werden im Wesentlichen die Einräumung des Straßenbenutzungsrechts für die Landeshauptstadt Stuttgart, die Herstellungskosten, die Unterhaltungspflicht sowie die Folgepflicht nebst der diesbezüglichen Folgekosten geregelt.