Erläuterungen. a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts. b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen. c) Rettungskosten im Sinne von A2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Barmenia Privathaftpflichtversicherung
Erläuterungen. a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen.
c) Rettungskosten im Sinne von A2B2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sindist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind des Versi- cherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen Ret- tungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wert- verbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Erläuterungen. a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen privat- rechtlichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen.
c) Rettungskosten im Sinne von A2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur Reparatur oder Erneuerung Er- neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Erläuterungen. a) Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushalts- gesetzes, sondern auch auf alle anderen ge- setzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts.
b) Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Ge- wässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschäd- liche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Ge- wässer gelangen.
c) Rettungskosten im Sinne von A2-1.2 der Be- dingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) Sie der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sindist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grund- stücks- und Gebäudeteilen – auch soweit es Ih- re eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile sind des Versi- cherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaß- nahmen Ret- tungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- rungen Wert- verbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Repara- tur Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung