Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt 5.1 bei Wagnispersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten; 5.2 bei Wagnispersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich dieser Wagnispersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
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Samples: Sportversicherung, Sportversicherungsvertrag
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt
5.1 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten;
5.2 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten der Versicherte bezüglich dieser Wagnispersonen Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
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Samples: Sportversicherung
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt
5.1 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten;,
5.2 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich dieser Wagnispersonen Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
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Samples: Sportversicherung
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt
5.1 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten;
5.2 bei WagnispersonenVertrauenspersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich dieser Wagnispersonen Vertrauenspersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
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Samples: Sportversicherung
Erlöschen des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erlischt
5.1 bei Wagnispersonen, die aus den Diensten des Versicherten ausscheiden, mit Beendigung ihrer Tätigkeit für den Versicher- ten;,
5.2 bei Wagnispersonen, die Tatbestände im Sinne der Ziffer 2.1 in Diensten des Versicherten oder im Verhältnis zu Dritten ver- wirklicht haben, in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte hier- von Kenntnis erhält. Entschädigungsansprüche, die dem Versicherten bezüglich dieser Wagnispersonen während ihres Einschlusses in die Versicherung erwachsen sind, werden vom Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht berührt.
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