Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll- stationär.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltesKrankenhausaufenthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft Unterkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe Buch- stabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll- stationärvollstationär.
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Samples: Private Krankenversicherung
Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltesKrankenhausaufenthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte versicher- te Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft Unterkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag Entlas- sungstag gelten jeweils als voll- stationärvollstationär.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen