Common use of Ersatz-Krankenhaustagegeld Clause in Contracts

Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll- stationär. Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operatio- nen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für ambulante Operationen von im Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge- ben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope- rationen vergleichbar sind, mitversichert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leis- tungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. Erstattet werden – die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kran- kenhausaufenthaltes und – die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen Zuzahlungen zu Fahrkosten. Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufei- nanderfolgende vollstationäre Tage umfassen. Aufnah- me- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär. Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der Leistungspflicht nach Abschnitt B II 2.

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Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltesKrankenhausaufenthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte versicher- te Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft Unterkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag Entlas- sungstag gelten jeweils als voll- stationärvollstationär. Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten am- bulanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für ambulante Operationen von im Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge- ben ergeben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante OperationenOpera- tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope- rationen Operationen vergleichbar sind, mitversichertmitversi- chert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leis- tungen Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. Erstattet werden – die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen vorgesehenen Zuzahlungen je Tag eines ei- nes vollstationären Kran- kenhausaufenthaltes Krankenhausaufenthaltes und – die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen vorgesehenen Zuzahlungen zu FahrkostenFahr- kosten. Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufei- nanderfolgende aufeinanderfol- gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnah- me- Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär. Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der Leistungspflicht nach Abschnitt Ab- schnitt B II 2.

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Ersatz-Krankenhaustagegeld. Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf- enthaltesKrankenhausaufenthaltes. Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un- terkunft Unterkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a) und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe Buch- stabe b) besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll- stationärvollstationär. Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operatio- nen Operationen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambulanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistungen der GKV übersteigen. Erstattungsfähig sind nur die Kosten für ambulante Operationen von im Krankenhaus angestellten ange- stellten Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus. Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge- ben ergeben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope- rationen Operationen vergleichbar sind, mitversichert. Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leis- tungen Leistungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. Erstattet werden – die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen vorgesehenen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kran- kenhausaufenthaltes Krankenhausaufenthaltes und – die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese- henen vorgesehenen Zuzahlungen zu FahrkostenFahrkos- ten. Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je Versicherungsfall bei einem stationären statio- nären Aufenthalt. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufei- nanderfolgende vollstationäre aufeinanderfolgende voll- stationäre Tage umfassen. Aufnah- me- Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär. Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der Leistungspflicht nach Abschnitt B II 2.

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