Ersatz-Krankenhaustagegeld. Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhaus- aufenthaltes auf Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas- sungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage. Versichert nach Tarif Verzicht auf Kostenerstattung für SG1 SG2 das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro das Zwei-Bett-Zimmer 20,– Euro die privatärztliche Behandlung 50,– Euro 50,– Euro Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach Abs. I gegenüber anderen Kostenträ- gern oder weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer, handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnahme nach Abs. III 4 oder werden für die tariflich vereinbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zah- lung des Ersatz-Krankenhaustagegeldes.
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Ersatz-Krankenhaustagegeld. Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhaus- aufenthaltes Krankenhausaufenthaltes auf Kostenerstattung Kosten- erstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / privatärztliche privat- ärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Krankenhaustagegeld Krankenhausta- gegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas- sungstag Entlassungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage. Versichert nach Tarif Verzicht auf Kostenerstattung für SG1 SG2 SP1 SP2 das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro ––– das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro ––– das Zwei-Bett-Zimmer ––– 20,– Euro die privatärztliche Behandlung 50,– Euro 50,– Euro Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach Abs. I gegenüber anderen Kostenträ- gern Kostenträgern oder weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer, handelt han- delt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnahme nach Abs. III 4 3 oder werden für die tariflich vereinbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zah- lung Zahlung des Ersatz-Krankenhaustagegeldes.
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Ersatz-Krankenhaustagegeld. Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhaus- aufenthaltes Krankenhausaufenthaltes auf Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / Unter- kunft/privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Ersatz- Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas- sungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage. Versichert nach Tarif Verzicht auf Kostenerstattung für SG1 SG2 das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro -–– das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro -–– das Zwei-Bett-Zimmer ––– 20,– Euro die privatärztliche Behandlung 50,– Euro 50,– Euro Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach Abs. I gegenüber anderen Kostenträ- gern Kostenträgern oder weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer, handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnahme Anschlussrehabilitationsmaß- nahme nach Abs. III 4 oder werden für die tariflich vereinbarte ver- einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zah- lung Zahlung des ErsatzEr- satz-Krankenhaustagegeldes.
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Ersatz-Krankenhaustagegeld. Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte Dauer eines vollstationären Krankenhaus- aufenthaltes Krankenhausaufenthaltes auf Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unterkunft / Unter- kunft/privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-Ersatz- Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas- sungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage. Versichert nach Tarif Verzicht auf Kostenerstattung für SG1 SG2 das Ein-Bett-Zimmer 20,– Euro ––– das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer 40,– Euro ––– das Zwei-Bett-Zimmer ––– 20,– Euro die privatärztliche Behandlung 50,– Euro 50,– Euro Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach Abs. I gegenüber anderen Kostenträ- gern Kostenträgern oder weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer, handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaßnahme Anschlussrehabilitationsmaß- nahme nach Abs. III 4 oder werden für die tariflich vereinbarte ver- einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zah- lung Zahlung des ErsatzEr- satz-Krankenhaustagegeldes.
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