Erstattungen. Bei Steuer- und Gebührenerstattungen sowie Erstattungen aus anderen Korrekturen ist die USB berechtigt, Anteile eines bereits vorhandenen Fonds des Anlegers beziehungsweise An- teile eines Geldmarktfonds zu erwerben oder den Betrag auf das vom Anleger bekannt gege- bene Konto zu überweisen beziehungsweise per Scheck auszuzahlen.
Erstattungen. Erstattungen von Beförderungsentgelt wegen Nichtausnutzung sind nicht möglich. Ziffer 15.4 der VRR-Tarifbestimmungen bleibt unberührt.
Erstattungen. 1. Der Umtausch und die Barauszahlung von Tickets sind ausgeschlossen.
2. Die Erstattung von Tickets richtet sich nach den die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.
Erstattungen. Eine Erstattung von Beförderungsentgelten erfolgt gemäß des jeweils gültigen Tarifes des Verkehrsverbundes Vogtland.
Erstattungen. (1) Stellen Rechnungsprüfungsbehörden nach der Annahme der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung fest, ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Stadt und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
(2) Bei Rückforderungen der Stadt aus Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
Erstattungen. Eine Erstattung von Beförderungsentgelten erfolgt gemäß Xxxx X, Xxxxxx 00.
Erstattungen. (1) Hat der Xxxxxx eines Vertragsstaats Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats zugunsten des Trägers einbehalten werden.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Angehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaats Leistungen erbracht worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten und zu erstatten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit dem Sitz im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaats. Die Erstattungspflicht besteht nicht, soweit der Leistungsträger selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des Fürsorgeträgers Kenntnis erlangt hat.
Erstattungen. 10.1 Wir erstatten ein Ticket oder nicht genutzte Teile in Übereinstimmung mit den anwendbarenbTarifregelunge oder Tarifen, wie folgt :
10.1.1 Sofern in diesem Artikel nicht anderweitig vorgesehen, sind wir befugt, Rückerstattungen entweder an die im Ticket ausgewiesene Person, oder an die Person, die das Ticket bezahlt hatvorzunehmen, vorausgesetzt ei angemessener Nachweis über die Zahlung wird vorgelegt.
10.1.2 Wenn das Ticket von einer anderen, als der im Ticket genannten Person, bezahlt wurde und das Ticket Vermerke über Einschränkungen hinsichtlich der Rückerstattung enthält, wird die Rückerstattung nur an die Person vorgenommen, die das Ticket bezahlt hat oder die diese Person benennt.
10.1.3 Ausgenommen im Fall des Ticketverlusts werden Rückerstattungen nur dann vorgenommen, wenn uns das Ticket mit allen nicht genutzten Flugcoupons vorgelegt wird.
Erstattungen. Erstattungen bei längerer Erkrankung des Schülers oder des Lehrers (siehe Punkt 6 Unterrichtsausfälle) erfolgen grundsätzlich erst nach der Wiederaufnahme des Unter- richts. Selbständige Abzüge von den Unterrichtsentgelten sind nicht zulässig.
Erstattungen. Erstattungen von Beförderungsentgelten wegen Nicht- nutzung der Chipkarte bzw. des ABOs in LeipzigMOVE sind nicht möglich.