Evaluationen Musterklauseln

Evaluationen. 26: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER ARBEITNEHMEREVALUATIONEN § 27: EVALUATION AUF ANTRAG DES ARBEITNEHMERS § 28: EVALUATION VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITNEHMERN AUF ANTRAG DES ARBEITGEBERS
Evaluationen. Eine mid-term Evaluation der vereinbarten Ziele gegen Ende 2013 wird darlegen, ob die Voraussetzungen für eine allfällige Budget-Aufstockung auf 27,6 Millionen Schweizer Franken. über die vier Auftragsjahre gegeben ist. Je Sektor und Land wurden die Gap-Analysen durchgeführt, entsprechende Strategiepapiere erstellt und konkrete Interventionsvorschläge erarbeitet. Success stories, aber auch Negativbei- spiele, sollen aufzeigen, inwieweit die neuen Ansätze greifen. Eine Schlussevaluation soll über den Erfolg des Auftrags Aufschluss geben und die Basis bilden, ob und in welcher Form die Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann. Sie wird den Auftrag unter den Kriterien der Relevanz, Effektivität, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wirkung (impact) analysieren. Die Kosten für die Evaluationen werden durch die Auftraggeberin getragen.
Evaluationen. Jede Partei erlaubt der anderen Partei, nach Erhalt einer schriftlichen Erlaubnis ihr Hoheitsgebiet oder ihre Räumlichkeiten zu besuchen, um ihre Verfahren und Anlagen für den Schutz von Verschlusssachen, die von der anderen Partei übermittelt werden, zu evaluieren. Die Vorkehrungen für den Besuch werden bilateral vereinbart. Jede Partei unterstützt die andere Partei bei der Beurteilung, ob die von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Verschlusssachen ausreichend geschützt sind.
Evaluationen. (1) Die Ausgestaltung der Gemeinschaftsaufgabe Forschungsbauten und Großgeräte wird im Jahr der System- evaluierung des Nationalen Hochleistungsrechnens (Absatz 3) evaluiert.
Evaluationen. Die Ausgleichsstelle fördert Forschungsvorhaben und führt zur Überprüfung der Wirksam- keit und Effizienz der Vollzugsstellen, zur Erhöhung der Arbeitsmarkttransparenz sowie zur Identifikation und Weiterentwicklung von guten Vollzugspraktiken gezielt qualitative und quantitative Evaluationen durch. Zudem können die Kantone bei der Ausgleichstelle Unterstützung bei der Durchführung von Evaluationen ihrer Vollzugspraktiken beantragen. Zu diesem Zweck informieren die Vollzugsstellen die Ausgleichstelle frühzeitig über ihre Pilotvorhaben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.