Export Controls Musterklauseln

Export Controls. The goods supplied hereunder do have any necessary license for export to their country of destination. Any diversion by Customer to a different country may be prohibited, or require the Customer to receive a validated export license under applicable export control regulations. Customer is liable for any change of the country of destination and the application and grant of the respective licenses and will indemnify and hold HFS harmless from any claims in connection with the change of the country of destination.
Export Controls lt is understood that the export of goods and/or the transfer of results, services and inform ation under this Contract is subject to export laws and regulations. FhG does not warrant that if any import or export license is required for the fulfillment of any of its contractual obligations, such license shall be issued or shall be issued in due time. In case the fulfillment of any contractual obligation of FhG would violate import or export laws and regulations FhG is not obliged to fulfill that obligation. In any such case each contracting party shall be entitled to terminate this Contract with immediate effect. Compensation claims shall be excluded in case of any restriction resulting from import or export laws and regulations and/or any delay of the granting of the import or export license. Xx 000/00-XXXX Xxxxxxxxx 00, 0000 (XX) V120 151 All communications are to be addressed to: PV Nano Cell, Ltd. Attn. Dr. Fernando De La Xxxx, CEO Xxxxxxxx Xx. 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxx Haemek Israel respectively to: Fraunhofer-Gesellschaft Patente und Lizenzen Xxxxxxxxxxx 00 X X-00000 Xxxxxxx Xxxxxxx (concerning the clauses of this contract) respectively to: Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 X-00000 Xxxxxxx Xxxxxxx (concerning the Contract Products).
Export Controls. 4.1 For PSP products that are subject to state export controls and the delivery of which is only possible when in compliance with the relevant export control regulations, any resulting delivery delays and/or delivery obstacles are not charged to PSP. The customer is obligated to strictly observe the regulations of foreign trade law when exporting the products. 4.2 The customer shall inform PSP in detail and in writing about existing authorization requirements for (re-)exports in accordance with the provisions of the country of destination and the export and customs provisions of the country of origin of the goods and services. 4.3 Imported goods are to be cleared for delivery. Under Regulation (EC) No 1207/2001, the customer shall, at his own expense, provide all the required statements and information to permit checks by the customs authorities and to provide the required official confirmations. 5. Delay and Liability for Defects 5.1 The observance of deadlines by PSP presupposes the timely receipt of all documents that are to be supplied by the customer, required approvals and clearances, in particular of plans, as well as the adherence to the agreed payment terms and other obligations by the customer. If the customer does not fulfil these conditions in time, the deadlines shall be automatically extended in favour of PSP, unless PSP is responsible for the non-fulfilment of these conditions. 5.2 If the failure to comply with the deadlines is due to force majeure (wars, acts of terrorism, strike, lock-out), to computer viruses or other attacks or the like on PSP's IT system or due to late or improper delivery to PSP, the deadlines are extended appropriately. 5.3 Agreed delivery dates refer to the shipping date of the goods or, in the case of deliveries including assembly, they refer to the time of completion of the work. If PSP culpably exceeds the delivery period, the customer can assert his statutory rights only after expiry of a reasonable grace period that shall be set in writing. 5.4 If PSP is in default, the customer may - provided that the customer claims that damage has occurred - be entitled to compensation for each completed week of procurement in the amount of 0.5%, but not more than 5% of the delivery price, or the customer may demand performance provisions. Further claims for damages on whatever legal basis and in particular, due to a violation of secondary contractual obligations, are excluded, insofar as legally permissible or insofar as not...
Export Controls. 4.1 For GTD products that are subject to state export controls
Export Controls. 15.1 Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Aus- fuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AUSSENWIRT- SCHAFTSRECHT“) zu erfüllen und die erforderlichen Aus- fuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT nicht der Lieferant, sondern HQM oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. 15.1 Supplier shall comply with the applicable re- quirements of national and international export, customs and foreign trade law ("FOREIGN TRADE LAWS") for all Goods to be delivered and services to be provided and shall obtain the necessary export licenses, unless the applicable FOREIGN TRADE LAWS require HQM or a third party to apply for the export licenses instead of Supplier.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und