EXPORT CONTROLS Musterklauseln

EXPORT CONTROLS. The goods supplied hereunder do have any necessary license for export to their country of destination. Any diversion by Customer to a different country may be prohibited, or require the Customer to receive a validated export license under applicable export control regulations. Customer is liable for any change of the country of destination and the application and grant of the respective licenses and will indemnify and hold HFS harmless from any claims in connection with the change of the country of destination.
EXPORT CONTROLS lt is understood that the export of goods and/or the transfer of results, services and inform ation under this Contract is subject to export laws and regulations. FhG does not warrant that if any import or export license is required for the fulfillment of any of its contractual obligations, such license shall be issued or shall be issued in due time. In case the fulfillment of any contractual obligation of FhG would violate import or export laws and regulations FhG is not obliged to fulfill that obligation. In any such case each contracting party shall be entitled to terminate this Contract with immediate effect. Compensation claims shall be excluded in case of any restriction resulting from import or export laws and regulations and/or any delay of the granting of the import or export license. Xx 000/00-XXXX Xxxxxxxxx 00, 0000 (XX) V120 151 All communications are to be addressed to: PV Nano Cell, Ltd. Attn. Dr. Fernando De La Xxxx, CEO Xxxxxxxx Xx. 0 Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxx Haemek Israel respectively to: Fraunhofer-Gesellschaft Patente und Lizenzen Xxxxxxxxxxx 00 X X-00000 Xxxxxxx Xxxxxxx (concerning the clauses of this contract) respectively to: Fraunhofer-Institut für Keramische Technologien und Systeme Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 X-00000 Xxxxxxx Xxxxxxx (concerning the Contract Products).
EXPORT CONTROLS. 4.1 For GTD products that are subject to state export controls 4.2 The customer shall inform GTD in detail and in writing about existing authorization requirements for (re-)exports in accordance with the provisions of the country of destination and the export and customs provisions of the country of origin of the goods and services. 4.3 Imported goods are to be cleared for delivery. Under Regulation (EC) No 1207/2001, the customer shall, at his own expense, provide all the required statements and information to permit checks by the customs authorities and to provide the required official confirmations.
EXPORT CONTROLS. 4.1 For PSP products that are subject to state export controls and the delivery of which is only possible when in compliance with the relevant export control regulations, any resulting delivery delays and/or delivery obstacles are not charged to PSP. The customer is obligated to strictly observe the regulations of foreign trade law when exporting the products. 4.2 The customer shall inform PSP in detail and in writing about existing authorization requirements for (re-)exports in accordance with the provisions of the country of destination and the export and customs provisions of the country of origin of the goods and services. 4.3 Imported goods are to be cleared for delivery. Under Regulation (EC) No 1207/2001, the customer shall, at his own expense, provide all the required statements and information to permit checks by the customs authorities and to provide the required official confirmations. 5. Delay and Liability for Defects 5.1 The observance of deadlines by PSP presupposes the timely receipt of all documents that are to be supplied by the customer, required approvals and clearances, in particular of plans, as well as the adherence to the agreed payment terms and other obligations by the customer. If the customer does not fulfil these conditions in time, the deadlines shall be automatically extended in favour of PSP, unless PSP is responsible for the non-fulfilment of these conditions.
EXPORT CONTROLS. 15.1 Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Aus- fuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („AUSSENWIRT- SCHAFTSRECHT“) zu erfüllen und die erforderlichen Aus- fuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT nicht der Lieferant, sondern HQM oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. 15.1 Supplier shall comply with the applicable re- quirements of national and international export, customs and foreign trade law ("FOREIGN TRADE LAWS") for all Goods to be delivered and services to be provided and shall obtain the necessary export licenses, unless the applicable FOREIGN TRADE LAWS require HQM or a third party to apply for the export licenses instead of Supplier. 15.2 Der Lieferant hat HQM so früh wie möglich, spätes- tens jedoch vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich oder per E-Mail (positionsweise auf Auf- tragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die HQM zur Einhaltung des anwendbaren AUSSENWIRT- SCHAFTSRECHTS bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienst- leistungen benötigt, insbesondere für jede einzelne 15.2 Supplier shall provide HQM with all infor- mation and data in writing or by e-mail (itemized on the order confirmation, delivery bill and invoice) as soon as possible, but no later than prior to the de- livery date, that HQM requires the following "EX- PORT CONTROL AND TRADE INFORMATION" for each individual Good/service in order to comply with applicable FOREIGN TRADE LAWS upon export, Ware/Dienstleistung folgende „EXPORTKONTROLL- UND AUSSENHANDELSDATEN“: - die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“(ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt; - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern; - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wa- reneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code; - das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von HQM angefordert: - Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zu Präfe- renzen (bei nichteuropäischen Lieferanten). import and, in the case of resale, upon re-export of the Goods and services: - the "Export Control Classification Number" accord- ing to the "U.S. C...

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  • Export 11.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US- Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. 11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 11.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht. 11.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Transparenz Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

  • Tarife Tarif Erstattungsprozentsatz W115 15 % W120 20 % W120E 20 % W125 25 % W130 30 % W135 35 % W150 50 % W100 100 %

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Transportschäden Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

  • Software Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes: 11.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an den erworbenen Programmen ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden. 11.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. 11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen. 11.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten. 11.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu. 11.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen. 11.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind. 11.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes. 11.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht. 11.10 ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten. 11.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.

  • Transport Bei größeren Einlieferungen organisieren wir für Sie zum schnellstmöglichen Termin einen günstigen und fachgerechten Kunsttransport.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.