Fahrrad-Verschrottung Musterklauseln

Fahrrad-Verschrottung. Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Aus- land verzollt oder verschrottet werden, übernimmt XXXXXX die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge wer- den an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt XXXXXX zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt XXXXXX bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenste- hen.
Fahrrad-Verschrottung. Muss das Fahrrad aufgrund eines versicherten Ereignisses verschrottet werden, übernimmt der Versicherer die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transports vom Schadenort zum Schrottplatz. Ein Beleg über die Verschrot- tung und die dem Versicherungsnehmer damit entstandenen Kosten ist dem Versicherer vorzulegen. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass ein Totalschaden vorliegt.
Fahrrad-Verschrottung. Muss das versicherte Fahrrad innerhalb des Geltungsbereichs mit Ausnahme von Deutschland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der Versicherer die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an den Versicherungsnehmer ausbezahlt. Gepäck lässt der Versicherer zum Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes werden bis zum Wert der Bahnfracht übernommen. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Fahrrad-Verschrottung. Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der helden.de-Schutzbrief die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der helden.de-Schutzbrief zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der helden.de-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Fahrrad-Verschrottung. Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt der NV-Schutzbrief die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt der NV-Schutzbrief zu Ihrem Wohnsitz transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt der NV-Schutzbrief bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
Fahrrad-Verschrottung. Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernimmt Bikmo die Erledigung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung anfallende Resterträge werden an die versicherte Person ausbezahlt. Gepäck lässt Bikmo zum Wohnsitz der versicherten Person transportieren, wenn ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernimmt Bikmo bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.