Familienversicherung. Versichert sind der auf der Versicherungspolice aufgeführte Versicherungsneh- mer sowie dessen Ehe- resp. Lebenspartner und seine/dessen Kinder, sofern diese mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt leben.
Familienversicherung a) Scheiden mündige Kinder aus dem Haushalt des Versiche- rungsnehmers aus, sind sie im Umfang des vorliegenden Vertrages während 6 Monaten seit dem Ausscheiden weiterversichert;
Familienversicherung. Zusätzlich zu den oben genannten Personen:
Familienversicherung. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von (3) geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaf- ten für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, (4) versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung ver- sicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versi- cherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die wider- legbare Vermutung, dass eine die Versicherungspflicht begründen- de Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflich- tige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern. 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu- ches, überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil be- rücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.
Familienversicherung. Die soziale Pflegeversicherung sieht genau wie die gesetzliche Krankenver- sicherung eine kostenfreie Familienversicherung vor. Es werden hier (§ 25 SGB XI) die gleichen Personengruppen (Ehegatten, Kinder) wie in der Kran- kenversicherung angesprochen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von fami- lienversicherten Kindern versichert sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Familienangehörigen " ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, " nicht nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (Ausnah- men: Studenten und Praktikanten sowie Bezieher von Arbeitslosen- geld II), 11 Vgl. Abschn. A.3.7 im Gemeinsamen Rundschreiben vom 22. 11. 2001 12 A.a.O. (Fn. 3) 13 Vgl. Bundestagsdrucksache 12/5952 S. 37
Familienversicherung. 8.2.3 Beitragsrecht
Familienversicherung. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entfällt gleichzeitig auch der für die Durchführung der Familienversicherung wesentliche Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Das ist von der Rechtsprechung wiederholt entschieden worden. Für das Bestehen der Familienversicherung sind (weiterge- währte) arbeitgeberseitige Leistungen unschädlich, soweit das Gesamteinkommen des zu versichernden Familienangehörigen die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht übersteigt. Besteht keine Familienversicherung (z. B. unverheiratete Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer, deren Ehegatte privat krankenversichert ist), wird die freiwillige Mitgliedschaft - vorbehaltlich der in § 191 Nr. 3 SGB V eröffneten Austrittsmöglichkeit - durch das Ende der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht berührt.
Familienversicherung. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Kinder von Mitgliedern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01.01.1995 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Art. 40 PflegeVG versichert.
Familienversicherung. Versichert ist der in der Police eingetragene Versicherungs- nehmer mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, dessen Lebenspartner sowie deren Familien- angehörige, sofern diese dauernd im gleichen Haushalt leben und namentlich auf der Police aufgeführt sind.
Familienversicherung. 10 SGB V Familienversicherung § 25 SGB XI