Familienversicherung. Versichert sind der auf der Versicherungspolice aufgeführte Versicherungsneh- mer sowie dessen Ehe- resp. Lebenspartner und seine/dessen Kinder, sofern diese mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haushalt leben.
Familienversicherung. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von
Familienversicherung a) Scheiden mündige Kinder aus dem Haushalt des Versicherungs- nehmers aus, sind sie im Umfang des vorliegenden Vertrages wäh- rend 6 Monaten seit dem Ausscheiden weiterversichert.
b) Wird der Versicherungsnehmer alleinstehend, führt die Gesellschaft die Versicherung vom Datum der Meldung an als Einzelversiche- rung weiter, unter entsprechender Reduktion der Prämie.
Familienversicherung. Zusätzlich zu den oben genannten Personen:
a) der Ehegatte, sofern er mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebt, oder eine mit dem Versicherungsnehmer zusammenlebende Person;
b) die nicht erwerbstätigen Kinder des Versicherungsneh- mers (einschliesslich Stief- und Pflegekinder), die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, bis zum vollendeten
Familienversicherung. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
Familienversicherung. Die soziale Pflegeversicherung sieht genau wie die gesetzliche Krankenver- sicherung eine kostenfreie Familienversicherung vor. Es werden hier (§ 25 SGB XI) die gleichen Personengruppen (Ehegatten, Kinder) wie in der Kran- kenversicherung angesprochen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von fami- lienversicherten Kindern versichert sind. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Familienangehörigen " ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, " nicht nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (Ausnah- men: Studenten und Praktikanten sowie Bezieher von Arbeitslosen- geld II), 11 Vgl. Abschn. A.3.7 im Gemeinsamen Rundschreiben vom 22. 11. 2001 12 A.a.O. (Fn. 3) 13 Vgl. Bundestagsdrucksache 12/5952 S. 37
Familienversicherung. 10 SGB V Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Xxxxxxx- dern, wenn diese Familienangehörigen 1. bis 4. ...
Familienversicherung. Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Xxxxxxx- dern, wenn diese Familienangehörigen 1. bis 4. ...
Familienversicherung. Zusätzlich zu den obgenannten Personen:
a) der Ehegatte oder eine mit dem Versicherungsnehmer zusammen- lebende Person;
b) die nicht erwerbstätigen Kinder des Versicherungsnehmers (ein- schliesslich Stief- und Pflegekinder), die nicht mit ihm im gemein- samen Haushalt leben, bis zum vollendeten 25. Altersjahr. (Eine Lehre und ein Praktikum zur Berufsausbildung gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung);
c) Personen, die unter der elterlichen Gewalt des Versicherungsneh- mers, seines Ehegatten oder der in Wohngemeinschaft lebenden Person stehen, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers leben;
d) die übrigen dauernd im Haushalt des Versicherungsnehmers leben- den Personen.
Familienversicherung. 8.2.3 Beitragsrecht