Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kauf- vertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edelmetalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäufe- rin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kauf- vertrag Kaufver- trag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edelmetalle Edel- metalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäufe- rinVerkäuferin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank Banken und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kauf- vertrag Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edelmetalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäufe- rinVerkäuferin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § §181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen einzel nen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
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Samples: Sonderbedingungen Für Edelmetallgeschäfte, Sonderbedingungen Für Edelmetallgeschäfte
Festpreisgeschäfte. Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kauf- vertrag Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Edelmetalle als Käuferin, oder sie liefert die Edelmetalle an ihn als Verkäufe- rinVerkäuferin. Die Bank ist dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt, die einzelnen Geschäfte zu den laufenden Marktbedingungen mit sich selbst abzuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen