Finanzielle Leistungen Musterklauseln

Finanzielle Leistungen. 2.5.1 Der Assistance-Service-Erbringer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn • die Rechnungs-Urschriften oder • Zweitschriften mit einer Bestätigung eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorgelegt und die geforderten Nachweise, insbeson- dere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht sind. Diese werden Eigentum der AXA Assistance.
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 01.01.2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen (“Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 des bis 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrages gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 (des bis 31.12.2013 geltenden Kollektivvertrages), aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus dean) Titeln Abfertigung sowie allfälliger seit dem 01.01.2014 geleisteter MVK-Beiträge, gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Monatsentgelt zum Austrittstag.
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregeln des BMSVG unterliegen. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Mitarbeiter, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen („Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 gewährt. Folgende finanzielle Leistungen werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur kollektivvertraglichen Abfertigung gemäß § 11 bzw. § 11a gewährt: Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Monatsentgelt zum Austrittstag.
Finanzielle Leistungen. (1) Zur Unterstützung der profilbildenden Vorhaben und der Ausstattung der Berufungsverhandlungen bei der Nachbesetzung der Professuren erhält die Fachhochschule aus dem Innovationsfond im Jahr 2002 € 540 700 im Jahr 2003 € 479 200 im Jahr 2004 € 417 800. Die interne Mittelverteilung obliegt dem Rektorat.
Finanzielle Leistungen. 4.3.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn
Finanzielle Leistungen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn - die Rechnungs-Urschriften (Originale) oder - Kopien mit einer Bestätigung eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorgelegt und die geforderten Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht worden sind. Diese werden Eigentum des Versicherers. Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistung oder deren Ablehnung durch die oben genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. Leistungen Dritter werden gemäß § 11 der AVB JRV 2016 AB von Leistungen aus diesem Vertrag abgezogen. Sind gemäß § 5 Verauslagungen vereinbart und übernehmen Dritte die Kosten nicht, so sind diese vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Verauslagung oder der Rückkehr an den Heimatort zurückzuzahlen. Zu den allgemeinen Obliegenheiten sehen Sie bitte den § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (JRV AVB 2016 AB)
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen („Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag.
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gebühren nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gebühren somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen („Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11, aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 01.01.2014 geleistete MVK-Beiträge gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag.
Finanzielle Leistungen. Die Spitex-Organisation rechnet die jeweilige Beteiligung an den Kosten für Pflegeleis- tungen und nichtpflegerische Leistungen auf der Grundlage der alljährlich festgelegten Ansätzen des Kantons Zürich direkt mit den Krankenversicherer resp. Leistungsbezüge- rinnen bzw -bezüger ab. Die Gemeinde entrichtet ihre Restkosten gemäss kantonaler Richtlinien pro verrechnete Stunde für Pflegeleistungen der Langzeitpflege sowie der Akut- und Übergangspflege di- rekt an die Spitex-Organisation. Fallen die Vollkosten tiefer aus als die vom Kanton fest- gelegten Normkosten, werden der Gemeinde nur die tieferen Ansätze verrechnet. Für die nichtpflegerischen Leistungen gilt eine Vollkostenpauschale von Fr. 76.20 pro Stunde (Stand 1. Januar 2018), wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäss § 13 Pflegege- setz den Leistungsbezügerinnen bzw. -bezügern insgesamt höchstens die Hälfte des an- rechenbaren Aufwands verrechnet werden darf. Die andere Hälfte wird der Gemeinde in Rechnung gestellt. Bei Änderung der Vollkostenpauschale für nichtpflegerische Leistun- gen ist die Gemeinde zu benachrichtigen, und der Tarif ist neu festzulegen. Die Spitex-Organisation stellt der Gemeinde monatlich Rechnung. Falls die Spitex-Organisation höhere Vollkosten als die vom Kanton festgelegten Norm- kosten aufweist, sind diese in erster Linie durch die Fondsreserven aus Überschüssen der vergangenen Jahre zu decken. Verbleiben nach Abzug dieser Beiträge dennoch unge- deckte Kosten, kann die Spitex-Organisation die Gemeinde um eine Ausgleichszahlung (für innerhalb der Gemeinde geleisteten Stunden) ersuchen. Die Rechnungen von OnkoPlus und Kispex werden von der Spitex-Organisation kontrol- liert und visiert und zur Zahlung an die Gemeinde weitergeleitet.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und