Finanzielle Leistungen Musterklauseln

Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gebühren nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1.2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gebühren somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen („Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11, aber unter Anrechnung allfälliger an den Angestellten im Zuge des Inkrafttretens des ab 01.01.2014 geltenden Kollektivvertrages geleisteten Abschlagszahlungen aus den Titeln Abfertigung, sowie allfällige seit dem 01.01.2014 geleistete MVK-Beiträge gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag. a) Außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei Angestellten, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei Angestellten, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. Bei Angestellten, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei Angestellten, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei Angestellten, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. Angestellte, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
Finanzielle Leistungen. 2.5.1 Der Assistance-Service-Erbringer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn • die Rechnungs-Urschriften oder • Zweitschriften mit einer Bestätigung eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorgelegt und die geforderten Nachweise, insbeson- dere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht sind. Diese werden Eigentum der AXA Assistance. 2.5.2 Alle Belege zu den Leistungen aus Ziffer 4.1 müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungs- vermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlungen müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen.
Finanzielle Leistungen. Zur Unterstützung der profilbildenden Vorhaben und der Ausstattung der Berufungsverhandlungen bei der Nachbesetzung der Professuren erhält die Fachhochschule aus dem Innovationsfond im Jahr 2002 € 540 700 im Jahr 2003 € 479 200 im Jahr 2004 € 417 800. Die interne Mittelverteilung obliegt dem Rektorat.
Finanzielle Leistungen. Die nachfolgenden Leistungen gelten nicht für Angestellte, deren Dienstverhältnisse ab 1.1. 2003 begonnen haben und die den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen. Eine Sozialplan-Abfertigung für diese Angestellten wird im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die nachfolgenden Leistungen gelten somit ausschließlich für Angestellte, deren Dienstverhältnisse nicht den Abfertigungsregelungen des BMSVG unterliegen („Abfertigung alt“) und werden unter Berücksichtigung fiktiver Kündigungsfristen zusätzlich zur Abfertigung gemäß § 11 gewährt. Berechnungsgrundlage für diese Betrachtung ist das Gehalt zum Austrittstag. a) Außerordentliche Abfertigung Formel zur Berechnung der außerordentlichen Abfertigung: Bei Angestellten, die das 5. Dienstjahr und das 30. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 150 reduziert. Bei Angestellten, die das 10. Dienstjahr und das 35. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 130 reduziert. *) Siehe Absichtserklärung Seite 33 Bei Angestellten, die das 15. Dienstjahr und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 110 reduziert. Bei Angestellten, die das 20. Dienstjahr und das 45. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 90 reduziert. Bei Angestellten, die das 25. Dienstjahr und das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird der Teiler auf 80 reduziert. Angestellte, für die nach diesen Kriterien der Teiler 170 zur Anwendung kommt, erhalten jedenfalls eine außerordentliche Abfertigung in Höhe eines Monatsentgelts.
Finanzielle Leistungen. 4.3.1 Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn 4.3.2 Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbe- zeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistun- gen mit Behandlungsdaten enthalten. 4.3.3 Die Erstattung der aufgewendeten Kosten er- folgt nach Abzug von erzielten Einsparungen, Erstattungen etc. 4.3.4 Wir sind berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsmäßigen Nachwei- sen zu leisten. 4.3.5 Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden. 4.3.6 Leistungen von Dritten werden gemäß Ziffer 7 der AVB ACE / Xx. Xxxxxx - CDC von Leistun- gen aus diesem Vertrag abgezogen.
Finanzielle Leistungen. Die Spitex-Organisation rechnet die jeweilige Beteiligung an den Kosten für Pflegeleis- tungen und nichtpflegerische Leistungen auf der Grundlage der alljährlich festgelegten Ansätzen des Kantons Zürich direkt mit den Krankenversicherer resp. Leistungsbezüge- rinnen bzw -bezüger ab. Die Gemeinde entrichtet ihre Restkosten gemäss kantonaler Richtlinien pro verrechnete Stunde für Pflegeleistungen der Langzeitpflege sowie der Akut- und Übergangspflege di- rekt an die Spitex-Organisation. Fallen die Vollkosten tiefer aus als die vom Kanton fest- gelegten Normkosten, werden der Gemeinde nur die tieferen Ansätze verrechnet. Für die nichtpflegerischen Leistungen gilt eine Vollkostenpauschale von Fr. 76.20 pro Stunde (Stand 1. Januar 2018), wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäss § 13 Pflegege- setz den Leistungsbezügerinnen bzw. -bezügern insgesamt höchstens die Hälfte des an- rechenbaren Aufwands verrechnet werden darf. Die andere Hälfte wird der Gemeinde in Rechnung gestellt. Bei Änderung der Vollkostenpauschale für nichtpflegerische Leistun- gen ist die Gemeinde zu benachrichtigen, und der Tarif ist neu festzulegen. Die Spitex-Organisation stellt der Gemeinde monatlich Rechnung. Falls die Spitex-Organisation höhere Vollkosten als die vom Kanton festgelegten Norm- kosten aufweist, sind diese in erster Linie durch die Fondsreserven aus Überschüssen der vergangenen Jahre zu decken. Verbleiben nach Abzug dieser Beiträge dennoch unge- deckte Kosten, kann die Spitex-Organisation die Gemeinde um eine Ausgleichszahlung (für innerhalb der Gemeinde geleisteten Stunden) ersuchen. Die Rechnungen von OnkoPlus und Kispex werden von der Spitex-Organisation kontrol- liert und visiert und zur Zahlung an die Gemeinde weitergeleitet.
Finanzielle Leistungen. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn - die Rechnungs-Urschriften (Originale) oder - Kopien mit einer Bestätigung eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorgelegt und die geforderten Nachweise, insbesondere amtlich beglaubigte Übersetzungen, erbracht worden sind. Diese werden Eigentum des Versicherers. Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung enthalten. Leistung oder deren Ablehnung durch die oben genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Der Versicherer ist berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. Leistungen Dritter werden gemäß § 11 der AVB JRV 2016 AB von Leistungen aus diesem Vertrag abgezogen. Sind gemäß § 5 Verauslagungen vereinbart und übernehmen Dritte die Kosten nicht, so sind diese vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Verauslagung oder der Rückkehr an den Heimatort zurückzuzahlen. Zu den allgemeinen Obliegenheiten sehen Sie bitte den § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (JRV AVB 2016 AB)

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  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Versicherte Leistungen Im Versicherungsfall erhalten Sie die nachstehenden Leistun- gen, soweit diese in dem von Ihnen gewählten Tarif versichert sind und der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- schutzes und nach Ablauf der Wartezeiten eingetreten ist. Eine Übersicht hierzu und über die Höhe unserer Leistungen finden Sie im Abschnitt I dieser Versicherungsbedingungen. Sind keine Höchstgrenzen genannt, erstatten wir für Behandlungen in Deutschland die Regelhöchstsätze nach GOÄ/GOZ und außer- halb Deutschlands die ortsüblichen Behandlungskosten. Sofern tarifliche Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen sind, zäh- len nachfolgende Gegenstände als Hilfsmittel: Bandagen, Bruchbänder, Einlagen, Gehstützen und Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte, Korrekturschienen, Kunstglieder/Prothesen, Liege- und Sitzschalen, Krankenfahrstühle, Atemmonitorgeräte, Infusi- onspumpen, Inhalationsgeräte, Sauerstoffgeräte, Überwa- chungsmonitoren für Säuglinge, orthopädische Xxxxx-, Arm- und Beinstützapparate sowie Sprechgeräte. 2.1. Was leisten wir, wenn Sie ambulant behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.1.1. die Heilbehandlung 2.1.2. psychoanalytische oder psychotherapeutische Behandlungen 2.1.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen. 2.2. Was leisten wir, wenn Sie stationär behandelt werden müssen? Wir erstatten die Kosten für 2.2.1. Den Transport – zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus und – zurück in die Unterkunft. Die Kosten für den Transport in die Notaufnahme des Kranken- hauses erstatten wir auch, falls keine stationäre Aufnahme er- folgt. 2.2.2. die Heilbehandlung inklusive Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus 2.2.3. medizinisch notwendige Rehablitationsmaßnahmen 2.2.4. ein Krankenhaustagegeld ab dem 6. Tag eines vollstationären Aufenthaltes für maximal 90 Tage 2.2.5. das Beförderungsmittel für einen Krankenbesuch einer Ihnen nahestehenden Person, wenn Ihr stationärer Aufenthalt vo- raussichtlich länger als 14 Tage dauert. 2.3. Was leisten wir, wenn Sie zahnärztlich behandelt werden müs- sen? Wir erstatten die Kosten für 2.3.1. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen ein- schließlich Zahnfüllungen, 2.3.2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhan- denem Zahnersatz (Reparaturen), 2.3.3. unfallbedingten Zahnersatz 2.3.4. Zahnersatz nach einer Wartezeit von 6 Monaten 2.4. Was leisten wir für Medikamente, Verbandmittel, Heilmittel oder Hilfsmittel? Wir leisten, wenn diese von einem unter Ziffer 1.2 aufgeführ- ten Behandler verordnet sind, für medizinisch notwendige 2.4.1. Medikamente und Verbandmittel. Medikamente müssen Sie aus der Apotheke beziehen. Als Medikamente gelten nicht, auch wenn sie verordnet sind: – Nähr- und Stärkungsmittel sowie – kosmetische Präparate.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Gewährleistungen A) Gewährleistung für die Verbrauchsmaterialien 6.1 TFD gewährleistet, dass die Verbrauchsmaterialien für die Dauer der Lagerbeständigkeit der Verbrauchsmaterialien oder falls die Dauer der Lagerbeständigkeit nicht angegeben werden kann, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach dem Lieferdatum folgende Bedingungen erfüllen: (a) sie entsprechen in jeder wesentlichen Hinsicht der Spezifikation; (b) sie sind frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsmängeln; in beiden Fällen vorbehaltlich der normalen, ordnungsgemäßen und vorgesehenen Verwendung durch ordnungsgemäß geschultes Personal. 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Verbrauchsmaterialien bei der Lieferung zu untersuchen und auf dem Beförderungsdokument mögliche sichtbare Mängel oder Schäden an den Verbrauchsmaterialien und/oder der Verpackung sowie mögliche weitere Vorkommmisse, die die Verbrauchsmaterialien oder ihre Übereinstimmung mit der Spezifikation geschädigt haben könnten, anzuzeigen. Das Nichtbefolgen der oben aufgeführten Anzeigepflicht führt dazu, dass die Gewährleistung für nicht angezeigte Mängel erlischt. 6.3 Vorbehaltlich der Ziffern 6.2 und 6.4 wird Gewährleistung nach Ziffer 6.1 übernommen, wenn (a) der Kunde TFD innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang der Verbrauchsmaterialien schriftlich benachrichtigt. Abweichungen von der technischen Spezifikation, deren Entdecken im Rahmen der Untersuchung bei Lieferung nicht billigerweise erwartet werden kann oder verborgene Mängel müssen TFD unverzüglich bei deren Sichtbarwerden gemeldet werden. (b) TFD eine angemessene Möglichkeit zum Prüfen dieser Verbrauchsmaterialien gewährt wird und (c) der Kunde (auf Aufforderung von TFD) diese Verbrauchsmaterialien an die von TFD angegebene Geschäftsanschrift zurückübermittelt. Bei der Übernahme der Gewährleistung wird TFD nach alleiniger Xxxx die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien entweder ersetzen oder den vollen Preis für die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien erstatten. 6.4 In folgenden Fällen ist TFD nicht im Rahmen der in Ziffer 6.1 dargelegten Gewährleistung haftbar: (a) Der Kunde verwendet diese Verbrauchsmaterialien nach der Benachrichtigung gemäß Ziffer 6.3 weiter. (b) Der Mangel tritt auf, weil der Kunde die Anweisungen von TFD zur Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung oder Wartung der Verbrauchsmaterialien oder (sofern keine Anweisungen existieren) diesbezügliche branchenübliche Verfahren nicht befolgt hat. (c) Der Mangel tritt ein, weil TFD vom Kunden gelieferte Zeichnungen, Gestaltungen oder Spezifikationen befolgt hat. (d) Der Kunde ändert oder repariert die Verbrauchsmaterialien ohne die schriftliche Zustimmung von TFD. (e) Der Mangel entsteht infolge von üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder regelwidriger Lagerung oder regelwidrigen Betriebsbedingungen oder (f) die Verbrauchsmaterialien unterscheiden sich von der Spezifikation infolge von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsmaterialien geltenden gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Vorgaben entsprechen. 6.5 Wenn TFD feststellt, dass Verbrauchsmaterialien, für die der Kunde Gewährleistungsdienste angefordert hat, nicht unter die Gewährleistung nach diesen AGB fallen, übernimmt bzw. erstattet der Kunde TFD alle TFD entstandenen Kosten für die Untersuchung und die Reaktion auf diese Anforderung, eingeschlossen darin Kosten für Labor, Materialien und weitere Aufwendungen durch die Untersuchung der Anforderung. Diese Kosten werden vom Kunden auch dann übernommen, wenn TFD Reparatur- oder Wartungsdienste oder Ersatzteile bereitstellt, die nicht unter die in Ziffer 6.1 vorgesehene Gewährleistung fallen. 6.6 Mit Ausnahme der auf dem Etikett der Verbrauchsmaterialien angegebenen vorgesehenen Verwendung gewährleistet TFD nicht, dass die Verbrauchsmaterialien für einen bestimmten Zweck oder eine vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet sind, und es obliegt dem Kunden selbst, sich zu vergewissern, dass die Verbrauchsmaterialien entsprechend geeignet sind. 6.7 TFD haftet gegenüber dem Kunden für die Nichterfüllung der in Ziffer 6.1. beschriebenen Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 6. 6.8 Diese Bedingungen gelten für alle von TFD gelieferten, Verbrauchsmaterialien, gleich, ob reparierte Teile oder neuwertige Austauschteile.

  • Vorbemerkungen Die Reisebuchung kommt zwischen Ihnen (im Folgenden „Passagier“, „Kunde“, „Reisender“ oder „Sie“ genannt) und Hurtigruten Global Sales AS (im Folgenden „Hurtigruten“, „Veranstalter“ oder „wir“ genannt), einer in Norwegen unter der Nr. 914 904 633 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, geschäftsansässig in Xxxxxxxx 0, 0000 Xxxx, Xxxxxxxx, zustande. Wenn Sie eine Expeditions-Seereise buchen, unterliegt diese den vorliegenden Buchungsbedingungen (im Folgenden auch die „AGB“ genannt). Grundlage des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Vertrages sind die folgenden AGB, die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung von Hurtigruten, die in den offiziellen Prospekten und auf der Website von Hurtigruten enthaltenen Informationen und/oder alle sonstigen Informationen, die Sie vor Bestätigung Ihrer Buchung durch uns von Hurtigruten erhalten haben. Mit Vornahme einer Buchung akzeptieren Sie die AGB (sowohl in Ihrem eigenen Namen als auch im Namen aller Ihrer Mitreisenden). Außerdem stimmen Sie der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns gemäß unserer Datenschutzerklärung und den Bestimmungen von Ziffer 15 entsprechend zu und bestätigen, von allen in der Buchung genannten Personen zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten, ggf. auch zur Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Informationen über Erkrankungen, Behinderungen oder besondere Diätanforderungen) an uns bevollmächtigt worden zu sein. Vorläufige Buchungen können wir nicht akzeptieren. Unter Vorbehalt stehende Buchungen und/oder Sonderwünsche werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns berücksichtigt. Wir versenden sämtliche Unterlagen und sonstigen Informationen an Sie und überlassen es Ihrer Verantwortung, dafür zu sorgen, dass alle Mitreisenden stets vollständig und aktuell informiert sind. Die vorliegenden AGB beruhen auf zwingenden Vorschriften der anwendbaren Gesetze und Vorschriften, darunter des norwegischen Gesetzes Nr. 32 vom 15. Juni 2018 über Pauschalreisen (im Folgenden das „norwegische Pauschalreisegesetz“ genannt), der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (im Folgenden die „EU-Pauschalreiserichtlinie“ genannt), und deren nationalen Entsprechungen, und entsprechen diesen. Sie gelten nicht für Reisen, bei denen es sich nicht um Pauschalreisen gemäß § 2 des norwegischen Pauschalreisegesetzes und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Pauschalreiserichtlinie handelt; für solche Pauschalreisen gelten statt dessen die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes über die Seefahrt (siehe gesonderte AGB). Wir können unsere Rechte und Pflichten aus diesen AGB auf ein anderes Unternehmen übertragen und/oder abtreten, das direkt oder indirekt von unserer obersten Muttergesellschaft, der Hurtigruten Group AS (Handelsregisternummer 914 148 324), kontrolliert wird. Dies wird höchstwahrscheinlich der Fall sein, wenn wir beschließen sollten, eine Reorganisation der Hurtigruten AS durchzuführen. Der Kunde wird über eine solche Abtretung und/oder Übertragung innerhalb einer angemessenen Frist durch schriftliche Mitteilung im Voraus informiert. Informationen über ihre wichtigsten Rechte gemäß der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) finden Sie hier.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.