Fluggepäck Musterklauseln

Fluggepäck. Schäden an Fluggepäck oder dessen verzögerte Zustellung ist unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadenanzeige (P.I.R.) anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel jegliche Schadenersatzforderungen ab, wenn keine Schadenanzeige oder verspätet gemacht wird. Werden Gepäckschäden nicht innert 7 Tagen nach Erhalt, Schäden infolge verspäteter Gepäckauslieferung nicht innert 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist, angemeldet, gehen Sie sämtlicher Rechte verlustig.
Fluggepäck. Schäden an Fluggepäck oder dessen verzögerte Zustellung ist unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadenan- zeige (P.I.R) anzuzeigen. Fluggesellschaften leh- nen in der Regel jegliche Schadenersatzforderun- gen ab, wenn keine Schadenanzeige oder verspä- tet gemacht wird. Werden Gepäckschäden nicht innert 7 Tagen nach Erhalt, Schäden infolge ver- späteter Gepäckauslieferung nicht innert 21 Ta- gen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist, angemeldet, gehen Sie sämtlicher Rechte verlustig. B.11. Haftung von Rhyner Travel
Fluggepäck nehmen, die einer Betriebsuntersagung unterliegen, B.8.5 Im Falle eines wesentlichen Irrtums beim Ver- Schäden an Fluggepäck, dessen Zerstörung oder welche von der Schweiz übernommen wurde, finden tragsabschluss, insbesondere bei Berechnungs- verzögerte Zustellung ist unverzüglich an Ort und Sie im Internet unter: xxx.xxxx.xxxxx.xx und und/oder Publikationsfehlern des Reisepreises, ist Stelle der zuständigen Fluggesellschaft mittels Scha- xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx. denanzeige (P.I.R.) anzuzeigen. Fluggesellschaften travel worldwide berechtigt, vom Vertrag zurückzutre- lehnen in der Regel jegliche Schadenersatzforderun- ten. Der Kunde hat nur Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. travel worldwide haftet Ihnen nicht, wenn die Nichter- werden. travel worldwide ist in diesen Fällen nicht (ESTA), analog gilt dies u. a. auch für Australien und füllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages Ihre Vertragspartei. Sie schliessen die Verträge mit Kanada.) Eine Einreise ist nur möglich, wenn Sie die auf folgende Ursachen zurückzuführen ist: den Anbietern vor Ort ab. Sie beteiligen sich an diesen Einreisegenehmigung erhalten haben. travel worldwi- Veranstaltungen (Fremdleistungen) auf eigene Ver- de weist Sie auf dieses Prozedere hin, doch sind Sie a. auf Versäumnisse Ihrerseits vor oder während antwortung. In einzelnen Fällen kann eine Teilnahme selber für die Anmeldung verantwortlich. mit gewissen Risiken verbunden sein oder bestimmte b. auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare körperliche Voraussetzungen erfordern. travel world- Sollte Ihnen oder Mitreisenden die Einreise verweigert Versäumnisse eines Dritten, der an der Erbrin- wide haftet nicht für Ausflüge oder Veranstaltungen, oder keine Einreisegenehmigung erteilt werden, gung der vertraglich vereinbarten Leistung nicht die Sie direkt am Ferienort buchen. beteiligt ist; können Ihnen die nicht bezogenen Leistungen nicht rückerstattet werden. Solche Reiseanmeldungen c. auf Höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, B.11.4 Ausservertragliche und quasi-vertragliche können kostenpflichtig sein. Diese Kosten gehen zu welches travel worldwide, der Vermittler oder Haftung Ihren Lasten. Zudem ist es möglich, dass Sie auf dem der Leistungsträger trotz gebotener Sorgfalt Die ausservertragliche und quasi-vertragliche Haftung Abflug-Flughafen, während des Fluges oder am nicht vorhersehen oder abwenden konnte. richtet sich nach den anwendbaren Gesetzesbestim- Transit- oder Zielflughafen weitere Formulare (d...

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  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto