Flugverkehrsmanagement Musterklauseln

Flugverkehrsmanagement. Nr. 549/2004 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2004 zur Festlegung des Rah- mens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 4, 6 und 9 bis 14 Nr. 550/2004 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 19, Anhänge I und II Nr. 551/2004 Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 11 Nr. 552/2004 Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Xxxx 2004 über die Interoperabili- tät des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 12, Anhänge I bis V Nr. 2096/2005 Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9, Anhänge I bis V Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung Anwendbare Bestimmungen: Artikel 1 bis 9 sowie Anhang
Flugverkehrsmanagement. (1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang III dieses Abkommens handeln die Parteien im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Anforderungen und Standards betreffend das Flugverkehrsmanagement, die in Anhang I Teil B dieses Abkommens aufgeführt sind, entsprechend den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Ukraine nimmt die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards in ihre Rechtsvorschriften auf und wendet sie effektiv an, dies geschieht im Einklang mit den in Anhang III dieses Abkommens festgelegten Übergangsbestimmungen. (3) Die Parteien arbeiten auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements zusammen, um zu gewährleisten, dass die Ukraine ihre Rechtsvorschriften, die mit dem Ziel verabschiedet wurden, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen und Standards einzubeziehen, effektiv anwendet, und um den einheitlichen europäischen Luftraum auf die Ukraine auszudehnen mit dem Ziel, die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. (4) Zu diesem Zweck wird die Ukraine mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum beteiligt und die zuständigen Stellen und/oder Behörden der Ukraine werden im Hinblick auf SESAR im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auf einer nichtdiskriminierenden Grund- lage durch geeignete Koordinierung einbezogen. (5) Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammen- arbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig. (6) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum zu erleichtern, a) trifft die Ukraine geeignete Maßnahmen, um ihre institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen Luftraum anzupassen und b) die Europäische Union erleichtert die Beteiligung der Ukraine an operationellen Tätigkeiten im Bereich der Flugsicherungsdienste, der Luftraumnutzung und der Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen Luftraum ergeben. (7) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Ukraine im Rahmen des ICAO- Abkommens sowie geltender und vom ICAO-Rat genehmigter regionaler Luftverkehrs- abkommen unberührt. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens sollten alle nachfolgend geschlossenen regionalen A...
Flugverkehrsmanagement. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugver- kehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheit- lichen europäischen Luftraums auf den gemeinsamen europä- ischen Luftverkehrsraum zusammen, um die derzeitigen Sicher- heitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsi- cherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu opti- mieren und Verspätungen zu minimieren.
Flugverkehrsmanagement. (1) Die Parteien arbeiten in Regulierungsfragen bei Flugsicherungsdiensten, einschließlich der Aufsicht solcher Dienste, zusammen. Sie befassen sich mit allen strategischen Fragen im Zusammenhang mit der Leistung des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel, die allgemeine Flugeffizienz zu optimieren, die Kosten zu senken, die Umweltauswirkungen zu minimieren und die Sicherheit und Kapazität der Systeme zu verbessern. (2) Die Parteien rufen ihre zuständigen Behörden und Anbieter von Flugsicherungsdiensten zur Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Parteien nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und, soweit zweckmäßig, Informationen auszutauschen. (3) Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren Anbietern von Flugsicherungs- diensten, um Flugdaten auszutauschen und den Verkehrsfluss zur Optimierung der Flugeffizienz zu koordinieren, die Ressourcennutzung zu verbessern und die Berechenbarkeit, Pünktlichkeit und Kontinuität der Luftverkehrsdienste zu erreichen. (4) Die Parteien kommen überein, bei Modernisierungsprogrammen, einschließlich ihrer Entwicklung und Einführung sowie bei bewährten Verfahren zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz, des Flugverkehrsmanagements und relevanter Flugplatzaspekte zusammenzuarbeiten. Zudem wollen sie die gegenseitige Beteiligung an Validierungs- und Demonstrationstätigkeiten fördern.

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  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.