Folgen von Pflichtverletzungen Musterklauseln

Folgen von Pflichtverletzungen. Wenn Sie eine Pflicht vorsätzlich verletzen, erbringen wir keine Leistung. Verletzen Sie eine Pflicht grob fahrlässig, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschul- dens entspricht. Es bleibt bei der vollständigen Leistung, wenn Sie nachweisen, dass • Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben oder • die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Leistungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen, leisten wir nicht.
Folgen von Pflichtverletzungen. Wenn du eine Pflicht vorsätzlich verletzt, erbringen wir keine Leistung. Wenn du eine Pflicht grob fahrlässig verletzt, kürzen wir die Leistung in dem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Es bleibt bei der vollen Leistung, wenn a) wir in anderer Weise zuverlässig von dem Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt haben oder b) du nachweist, dass du die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast oder c) du nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenereignisses noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Die Verletzung einer nach Schadeneintritt zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungspflicht bleibt folgenlos, wenn wir dich nicht durch einen auffälligen Hinweis auf die Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Allfällige uns gesetzlich zustehende Schadenersatzansprüche (z.B. wegen Mehraufwendungen bei der Tatsachenerhebung) bleiben unberührt.
Folgen von Pflichtverletzungen. Die Folgen einer Pflichtverletzung sind in den Besonderen Bedingungen zur Haushaltsversicherung (BB- Haushalt-Comfort) unter Nr. 17.5 näher geregelt.
Folgen von Pflichtverletzungen. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung. Die Kürzung erfolgt in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir müssen jedoch leisten, wenn die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noc h für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. In der Kfz-Haftpflicht ist die Leistungsfreiheit bzw. -kürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt , und in der Kfz-Umweltschadenhaftpflicht sind wir vollständig leistungsfrei.
Folgen von Pflichtverletzungen. Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten im Schadensfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Wir kürzen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt habe n, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts - oder Aufklärungspflicht im Schadensfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Text form auf diese Rechtsfolge hingewiesen. Wir müssen jedoch leisten, falls Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Folgen von Pflichtverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine der vorstehend unter Ziffer 4. und 5. genannten Pflichten, ist der Versicherer berechtigt, diesen Sammelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Folgen von Pflichtverletzungen. (1) Falls die Anzahl der angelieferten Prüfobjekte von der in der Auftragserteilung angegebenen Menge, der Form oder dem Material abweicht, ist die diondo bis zum Eingang einer korrekten Auftragserteilung zur Auftragsdurchführung nicht verpflichtet. Sie kommt mit ihren Leistungen insoweit nicht in Verzug. Die der diondo durch die Verzögerung anfallenden Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. (2) Die diondo kommt mit ihren Leistungen nicht in Verzug, wenn die verspätete Leistung auf folgende Ereignisse zurückzuführen ist und sie diese Ereignisse nicht zu vertreten hat: (a) unvorhergesehener Ausfall des für den Auftrag vorgesehenen Kundenberaters oder Prüfers; (b) höhere Gewalt, insbesondere die Folgen von Terroranschlägen, Streik, Aussperrung, technischer Ausfall der Prüfanlage oder (c) ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. (3) Die diondo übernimmt keine Haftung für folgende Schäden: Xxxxxxx, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Obliegenheiten aus Ziffer 3 dieser AGB - unabhängig, ob ihn dabei ein Verschulden trifft - nicht oder unzureichend nachgekommen ist, insbesondere, wenn die Prüfanweisung unzureichend oder fehlerhaft ist oder nicht eingehalten werden kann oder wenn der Auftraggeber unvollständige oder fehlerhafte Informationen über das Prüfobjekt erteilt;
Folgen von Pflichtverletzungen. Verletzt der/die ArbeitnehmerIn seine/ihre Pflichten aus diesem Vertrag (z. B. durch unentschuldigtes Fehlen, nicht oder schlecht erbrachte Leistung, Störung des Arbeitsklimas), wird er/sie ermahnt. Die Ermahnung erfolgt mündlich oder schriftlich durch die betreuende Lehrkraft. Bei erneutem Fehlverhalten aus gleichem oder gleichwertigem Grund erfolgt eine schriftliche Abmahnung. Eine weitere darauffolgende Pflichtverletzung führt zur ordentlichen Kündigung mit der Frist von 14 Tagen. In besonderen Fällen kann eine Freistellung von der Arbeit in der Schülerfirma auch schon vor dem Kündigungstermin erfolgen. Der/die ArbeitnehmerIn wird dann bei außerordentlichem Hausmeisterdienst eingesetzt. Aus wichtigem Grund (z. B. bei schwerem Vertrauensbruch) kann auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung erfolgen. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen.

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  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.