Force-Majeure-Klausel Musterklauseln

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;‌ ⮚ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördli- che Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Geset- zen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Be- setzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infekti- onskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;‌ ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthin- dernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. 19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausrei- chender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschrei- bung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereig- nisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung vo...
Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere sei- ner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. 19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei  Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mo- bilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;  Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;  Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktio- nen;
Force-Majeure-Klausel 

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  • Force Majeure 14.1. A party's obligations in terms of these Credit Terms shall be suspended for such period during which that party is prevented from complying with its obligations due to Force Majeure, provided such party: (a) has notified the other party of the existence of such Force Majeure, (b) does everything in its/his/her power to comply with the Loan Agreement; and (c) fulfils its obligations once the Force Majeure event has ceased to exist, within the time specified by the other party. 14.2. For the avoidance of doubt, Force Majeure shall only suspend a party’s obligation in so far as it is impossible for such party to perform the same and shall in no case excuse such party from the obligation to perform other obligations in terms of the Loan Agreement.