Force-Majeure-Klausel Musterklauseln

Force-Majeure-Klausel. 19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äu- ßerst vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere sei- ner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Force-Majeure-Klausel. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann. Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei ⮚ Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen; ⮚ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen; ⮚ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; ⮚ rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen; ⮚ Energie- und Rohstoffknappheit; ⮚ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden ⮚ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon; ⮚ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung; ⮚ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und ⮚ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind. Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpu...
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