Formelles Musterklauseln

Formelles a. Zugelassen zur Körung sind nur mit Microchip gekennzeichnete BBS mit FCI-anerkannter Abstammungsurkunde und der korrekten Rassebezeichnung gemäss FCI-Nomenklatur.
Formelles a. Die Körung besteht aus einer Exterieurbeurteilung und einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am gleichen Tag zu absolvieren sind.
Formelles a. Der Eigentümer/Besitzer ist in jedem Falle über die Gründe der Bewertung in einem Gespräch zu informieren.
Formelles a. Während der Zeit der Abklärungen darf der betreffende Hund nicht zur Zucht verwendet werden.
Formelles a. Beide Zuchttiere haben die Körung bestanden (EZB 3.3) und erfüllen alle Voraussetzungen. Für im Ausland stehende Deckrüden gilt EZB 3.7.5.
Formelles a. Als Wurf gilt jede Geburt, ungeachtet ob Welpen aufgezogen werden oder nicht, ob Welpen tot oder durch Kaiserschnitt zur Welt kommen ab dem 50. Trächtigkeitstag seit erster Belegung.
Formelles a. Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen.
Formelles a. Jeder Wurf wird in der Regel zweimal auf Haltungs-, Pflege-, Gesundheits- und Aufzuchtbedingungen kontrolliert. Die erste Kontrolle findet innerhalb der ersten vier Lebenswochen der Welpen statt - die Wurfabnahme ab der 8. Lebenswoche, in jedem Fall erst nachdem die Bedingungen von 3.8.7 lit. a erfüllt sind.
Formelles a. Die Höhe der Gebühren ist jeweils durch die Generalversammlung der GWS auf Antrag der ZKK festzulegen.
Formelles. Die Vermögensübertragung erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger, wobei das Inventar von entscheidender Bedeutung ist26. Nur bei einer Über- tragung von Grundstücken hat der entsprechende Ver- tragsteil öffentlich beurkundet zu sein. Der Vermögens- übertragungsvertrag bildet die obligatorische Grundlage des Übertragungsvorgangs27. Dieser erfolgt von Gesetzes wegen mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister. Besondere Übertragungsformalitäten sind nicht erforderlich. Sowohl die Zession von Forde- rungen oder die Indossierung von Orderpapieren kann unterbleiben und für den Eigentums- oder Pfandübergang ist weder die Übertragung des Besitzes noch eine Grund- buchanmeldung erforderlich28. Letzterer ist nach der Rechtswirksamkeit der Vermögensübertragung jedoch nachzuholen.