Formelles a. Zugelassen zur Körung sind nur mit Microchip gekennzeichnete BBS mit FCI-anerkannter Abstammungsurkunde und der korrekten Rassebezeichnung gemäss FCI-Nomenklatur.
b. Die Vorfahren müssen nachweisbar über drei Generationen (Eltern, Grosseltern und Urgrosseltern) ausschliesslich weiss und rasserein gezüchtet sein. Die Beweislast hierfür liegt beim Eigentümer/Besitzer.
c. BBS, die ursprünglich aus nicht SKG/FCI anerkannter Schweizer Zucht stammen, sowie deren direkte Nachkommen werden nicht angekört, ungeachtet dessen, welche Registerpapiere für sie ausgestellt wurden.
d. Es dürfen nur gesunde Hunde vorgeführt werden.
e. Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung (z.B. Lid, Ohrstellung, Hoden, Gebiss, Rute) vorgenommen wurden, dürfen nicht an einer Körung vorgestellt und nicht zur Zucht verwendet werden.
f. Tierärztliche Zeugnisse, welche zum Zeitpunkt der Körung vorliegende zuchtausschliessende Fehler (z.B. Ohrstellung, Rute, Zahnfehler) betreffen, werden nur berücksichtigt, sofern sie von der für das jeweilige Fachgebiet zuständigen Abteilung der Vetsuisse-Fakultät Bern oder Zürich ausgestellt wurden. Das Zeugnis muss den Hund zweifelsfrei identifizieren und eindeutig belegen, dass der Fehler mit Sicherheit ausschliesslich die Folge eines Unfalls ist.
g. Zur Anerkennung der gesundheitlichen Befunde müssen alle Bedingungen des ZRSKG 3.2.2 erfüllt sein.
h. Das Verabreichen von Medikamenten vor der Körung, welche das Verhalten von Hunden beeinflussen können, ist unzulässig. Zu Kontrollzwecken können nach Absprache von Körrichtern und der Zuchtleitung im Anschluss an die Körung durch einen Tierarzt Blut und/oder Urinproben der vorgeführten Hunde entnommen werden. Werden unzulässige Substanzen nachgewiesen, kann der betreffende Hund die Körung nicht bestehen und die Kosten der Untersuchung dem Eigentümer/Besitzer belastet. Andernfalls trägt die GWS die Untersuchungskosten.
Formelles a. Die Körung besteht aus einer Exterieurbeurteilung und einer Verhaltensbeurteilung, die in der Regel am gleichen Tag zu absolvieren sind.
b. Es werden mindestens zwei Körungen pro Jahr durchgeführt, in der Regel im Frühjahr und im Xxxxxx.
c. Alle Körungen müssen mindestens 4 Wochen im Voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG angekündigt werden.
d. Für die Exterieur- und Verhaltensbeurteilung muss je ein separater Körbericht ausgefüllt und vom Formwertrichter bzw. Wesensrichter unterschrieben werden.
Formelles a. Der Eigentümer/Besitzer ist in jedem Falle über die Gründe der Bewertung in einem Gespräch zu informieren.
b. Die Originale der Körberichte gehen unverzüglich an den Eigentümer/Besitzer, die Kopien an die ZKK der GWS.
c. Eine nichtbestandene Körbeurteilung kann anlässlich des nächsten Körtermins, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres, einmal wiederholt werden.
d. Erst wenn die Exterieur- und Verhaltensbeurteilungen bestanden sind, gegebenenfalls die Nachmessung der Übergrösse (EZB 3.2.3.3 lit. a) im Alter von 20 Monaten erfolgt ist, wird die Bestätigung der Zuchtzulassung durch die Zuchtleitung oder deren Stellvertretung auf der Abstammungsurkunde eingetragen.
e. Die Qualifikation «zur Zucht zugelassen» oder «zur Zucht gesperrt» wird durch die Zuchtleitung oder deren Stellvertretung nach Ablauf der Rekursfrist auf der Rückseite der Originalabstammungsurkunde des betreffenden Hundes mit Datum der Körung eingetragen und unterzeichnet. Zu diesem Zwecke wird die Abstammungsurkunde anlässlich der Körung eingezogen und dem Eigentümer/Besitzer innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Körentscheides wieder zugestellt.
f. Die Abstammungsurkunde bleibt bis zum Eintrag des endgültigen Entscheides in Obhut der Zuchtleitung. Bei Verzicht auf eine Wiedervorführung innert der vorgeschriebenen Frist wird der Entscheid «zur Zucht gesperrt» vor der Rücksendung der Abstammungsurkunde rechtskräftig eingetragen.
Formelles a. Während der Zeit der Abklärungen darf der betreffende Hund nicht zur Zucht verwendet werden.
b. Festgestellte vererbliche Krankheiten von Zuchttieren sind vom Eigentümer/Besitzer der ZKK zu melden.
c. Erweist sich ein Verdacht als unbegründet, werden die Kosten der veterinärmedizinischen Untersuchungen durch die GWS übernommen.
d. Der Eigentümer/Besitzer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Abkörentscheid muss diesem klar und begründet mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
e. Die Originalabstammungsurkunde ist der Zuchtleitung zuzustellen. Die Abkörung wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung (SHSB) der SKG gemeldet und clubintern publiziert.
Formelles a. Beide Zuchttiere haben die Körung bestanden (EZB 3.3) und erfüllen alle Voraussetzungen. Für im Ausland stehende Deckrüden gilt EZB 3.7.5.
b. Jede Xxxxxxxx muss auf dem offiziellen Deckbescheinigungsformular der SKG wahrheits- und datumsgetreu angegeben und von den Eigentümern/Besitzern der Zuchttiere durch Unterschrift bestätigt werden.
c. Der Eigentümer/Besitzer der Hündin ist verpflichtet, eine Kopie der Deckbescheinigung innert 8 Tagen an die Zuchtleitung zu senden.
d. Die Eigentümer/Besitzer der Deckrüden sind verpflichtet, die Kopien der Deckbescheinigungen aufzubewahren.
Formelles a. Als Wurf gilt jede Geburt, ungeachtet ob Welpen aufgezogen werden oder nicht, ob Welpen tot oder durch Kaiserschnitt zur Welt kommen ab dem 50. Trächtigkeitstag seit erster Belegung.
b. Mit einer Hündin dürfen im Zeitraum von zwei Kalenderjahren zwei Würfe gezüchtet werden. Nach einem Wurf ist vor der nächsten Belegung mindestens eine Hitze auszulassen.
c. Wenn mehr als acht Welpen im Wurf belassen und aufgezogen werden, ist für die Mutterhündin in jedem Falle eine Zuchtpause von 12 Monaten einzuhalten, wobei der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum massgebend ist.
d. Die Gesamtzahl der Würfe einer Hündin ist auf maximal 5 beschränkt.
e. Das Gewicht aller Welpen wird bis zum Alter von 3 Wochen täglich kontrolliert und aufgezeichnet - danach mindestens zweimal wöchentlich.
f. Allfällige Wolfskrallen sind vom 2. bis 4. Tag nach der Geburt fach- und tierschutzgerecht durch einen Tierarzt entfernen zu lassen.
Formelles a. Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien verfügen.
b. Unterkunft und Auslauf sind in ihren Dimensionen und ihrer Ausgestaltung entsprechend den Bedürfnissen der BBS und der vorgesehenen maximalen Anzahl Tiere und Würfe zu konzipieren.
c. Zwei Würfe dürfen nur dann gleichzeitig aufgezogen werden, wenn die Unterkunft sowie der Auslauf völlig getrennt werden können und die notwendigen hygienischen Vorkehrungen zum Schutz der jüngeren Welpen garantiert sind.
d. Damit die Beaufsichtigung der Tiere gewährleistet ist, muss die Zwingeranlage in Hör- und Sichtdistanz des Wohnbereichs des Züchters liegen.
Formelles a. Jeder Wurf wird in der Regel zweimal auf Haltungs-, Pflege-, Gesundheits- und Aufzuchtbedingungen kontrolliert. Die erste Kontrolle findet innerhalb der ersten vier Lebenswochen der Welpen statt - die Wurfabnahme ab der 8. Lebenswoche, in jedem Fall erst nachdem die Bedingungen von 3.8.7 lit. a erfüllt sind.
b. Die Kontrollen werden durch Mitglieder der ZKK oder beauftragte Kontrolleure vorgenommen. Sie sind berechtigt, die Kontrollen auch unangemeldet durchzuführen und bei Beanstandungen Nachkontrollen vorzunehmen.
c. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss der ZKK ein Kontrolleur der freiwilligen Zuchtstättenkontrolle der SKG beigezogen werden, wobei dem Züchter in jedem Fall die Kontrollgebühren gemäss Gebührenordnung der GWS in Rechnung gestellt werden.
d. Gleichzeitig mit den Pflege- und Aufzuchtbedingungen des Wurfes werden die Haltungsbedingungen aller in der Zuchtstätte anwesenden Hunde kontrolliert.
e. Der Züchter ist verpflichtet, den Kontrolleuren zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte gehaltenen Tieren zu gewähren und sie die Zuchtakten einsehen zu lassen.
f. Bei jeder Kontrolle wird ein Formular ausgefüllt, das beidseits zu unterzeichnen ist.
Formelles a. Die Höhe der Gebühren ist jeweils durch die Generalversammlung der GWS auf Antrag der ZKK festzulegen.
b. Die Gebühren für GWS-Mitglieder gelten bei Miteigentum nur, wenn alle Miteigentümer/Besitzer die GWS-Mitgliedschaft erworben haben.
Formelles. Die Vermögensübertragung erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger, wobei das Inventar von entscheidender Bedeutung ist26. Nur bei einer Über- tragung von Grundstücken hat der entsprechende Ver- tragsteil öffentlich beurkundet zu sein. Der Vermögens- übertragungsvertrag bildet die obligatorische Grundlage des Übertragungsvorgangs27. Dieser erfolgt von Gesetzes wegen mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister. Besondere Übertragungsformalitäten sind nicht erforderlich. Sowohl die Zession von Forde- rungen oder die Indossierung von Orderpapieren kann unterbleiben und für den Eigentums- oder Pfandübergang ist weder die Übertragung des Besitzes noch eine Grund- buchanmeldung erforderlich28. Letzterer ist nach der Rechtswirksamkeit der Vermögensübertragung jedoch nachzuholen.