Genehmigungsvorbehalt Musterklauseln

Genehmigungsvorbehalt. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht gemäß § 25 Abs. 5 GKZ-BW unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen,
Genehmigungsvorbehalt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes und der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde. Rothenfluh, 2019 Hemmiken, den 5. Dezember 2019 Zweckverband Forstrevier Ergolzquelle Der Präsident Der Vizepräsident Für die Einwohnergemeinde Hemmiken Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Anhang: Leistungskatalog Bei vielen Aufgaben der Waldbewirtschaftung überlagern sich betriebliche und gemeinwirtschaftliche Aspekte. Der vorliegende Leistungskatalog legt fest, welche gemeinwirtschaftlichen Aufgaben der Zweckverband im Rahmen seines Grundauftrags zu erfüllen hat. Der vorliegende Katalog umschreibt somit die Leistungsstandards inkl. GWL für die Gesamtrevierfläche (Grundauftrag), den betragsmässigen Umfang der einzelnen Leistungen sowie der geschätzten Anteil GWL. Abgegolten werden sollen diese Leistungen durch einen Sockelbeitrag. Über den vorliegenden Grundauftrag hinausgehende Ansprüche einzelner Gemeinden werden im Rahmen separater Leistungsvereinbarungen geregelt und abgegolten. Waldstrassenunterhalt 600'00 Strassenunterhalt betrieblich Räumung nach Holzschlägen 0% 600'01 Strassenunterhalt allgemein (nicht im Grundauftrag) Regelmässiges und periodisches Putzen Durchlässe und Querabschläge nach Starkregen. Periodisches Abranden. Erneuerung Verschleissschicht usw. (durch Reviergemeinden. Ggfs. separate Leistungsvereinbarungen). 0%
Genehmigungsvorbehalt. Alle notwendigen Beschlussfassungen bzw. Genehmigungen der zuständigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Organe bleiben vorbehalten. Künftige Rechtsänderungen sind ebenfalls vorbehalten.
Genehmigungsvorbehalt. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Genehmigungsvorbehalt. Der Vergütungsanspruch entsteht nur für die durch den Auftragnehmer tatsächlich im Rahmen des Fahrplanes durchgeführten Fahrten. Für über diesen Rahmen hinausgehende Fahrten besteht nur Anspruch auf Vergütung, wenn der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat. Für über diesen Rahmen hinausgehende Fahrten besteht ein Anspruch auf Vergütung ausschließlich in folgenden Fällen: − kurzfristige, einmalige Änderung des Stundenplanes (Stundenausfall) o bei der Primastufe (Grundschule) um 1 Schulstunde (45 Minuten) o bei der Sekundarstufe I um 2 Schulstunden (90 Minuten) o bei Schülern mit den Fördermerkmalen GE (geistige Entwicklung) oder ESE (emotional-soziale Entwicklung) in jedem Fall. − (ausschließlich) bei Schülern, welche eine geistige oder körperliche Behinderung aufweisen, sollte während des Schulbesuchs sich der Gesundheitszustand dahingehend verändern, dass der weitere Schulbesuch nicht möglich ist − der Auftraggeber zuvor schriftlich eingewilligt hat Für die außerfahrplanmäßigen Fahrten entsteht ein Vergütungsanspruch gegen den Auftragnehmer in Höhe der im Angebot eingetragenen Kilometerpauschale multipliziert mit den der Fahrt zugehörigen zurückgelegten Kilometern. Bei temporärem oder dauerhaften Ausfall eines in der Losbeschreibung genannten Schülers sind die wegfallenden Beförderungskilometer von der vereinbarten Tagespauschale zu subtrahieren.
Genehmigungsvorbehalt. Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit der notariellen Beurkundung und kraft gesetzlicher Bestimmungen der Ge- nehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
Genehmigungsvorbehalt. Die rechtskräftige Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes durch die Einwoh- nergemeindeversammlung Laufenburg bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Genehmigungsvorbehalt. Der Abschluss dieses Nachtrags bedarf nicht der Genehmigung durch den Regie- rungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Genehmigungsvorbehalt. Die Kirchengemeinde behält sich zu diesem Vertrag sowie zu Änderungen dieses Vertrages die Genehmigung des Erzb. Ordinariates in Freiburg vor. Jeder Vertragspartner sowie der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg, das Erzb. Ordinariat Freiburg, die Verrechnungsstelle Freiburg und der Gemeindetag Baden-Württemberg erhalten je eine Vertragsfertigung.
Genehmigungsvorbehalt. Verteilanlagen, welche zur Erfüllung des Leistungsauftrags dienen, sollen grundsätzlich im alleinigen Eigentum der Konzessionsnehmerin bleiben. Wenn es aus betrieblichen oder technischen Gründen erforderlich ist, können Teile der Verteilanlagen veräussert werden. Sofern der kalkulatorische Restbuchwert der zu veräussernden Anlagen Fr. 1'000'000.00 übersteigt, ist die vorgängige Zustimmung des Gemeinderates der Einwohnerge- meinde Wettingen einzuholen.