Genehmigungsvorbehalt Musterklauseln

Genehmigungsvorbehalt. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht gemäß § 25 Abs. 5 GKZ-BW unter dem Vorbehalt der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen,
Genehmigungsvorbehalt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes und der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde. Rothenfluh, 2019 Hemmiken, den 5. Dezember 2019 Zweckverband Forstrevier Ergolzquelle Der Präsident Der Vizepräsident Für die Einwohnergemeinde Hemmiken Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Anhang: Leistungskatalog Bei vielen Aufgaben der Waldbewirtschaftung überlagern sich betriebliche und gemeinwirtschaftliche Aspekte. Der vorliegende Leistungskatalog legt fest, welche gemeinwirtschaftlichen Aufgaben der Zweckverband im Rahmen seines Grundauftrags zu erfüllen hat. Der vorliegende Katalog umschreibt somit die Leistungsstandards inkl. GWL für die Gesamtrevierfläche (Grundauftrag), den betragsmässigen Umfang der einzelnen Leistungen sowie der geschätzten Anteil GWL. Abgegolten werden sollen diese Leistungen durch einen Sockelbeitrag. Über den vorliegenden Grundauftrag hinausgehende Ansprüche einzelner Gemeinden werden im Rahmen separater Leistungsvereinbarungen geregelt und abgegolten. Waldstrassenunterhalt 600'00 Strassenunterhalt betrieblich Räumung nach Holzschlägen 0% 600'01 Strassenunterhalt allgemein (nicht im Grundauftrag) Regelmässiges und periodisches Putzen Durchlässe und Querabschläge nach Starkregen. Periodisches Abranden. Erneuerung Verschleissschicht usw. (durch Reviergemeinden. Ggfs. separate Leistungsvereinbarungen). 0%
Genehmigungsvorbehalt. Der Sonderkredit für Mietzinse inkl. Heiz- und Nebenkosten der städtischen Anmiete un- tersteht dem obligatorischen Referendum. Sollte die rechtskräftige Zustimmung zum Son- derkredit nicht bis spätestens 31. Dezember 2023 vorliegen, so fällt der vorliegende Miet- vertrag gegenstandslos dahin. Wird der Sonderkredit durch den Grossen Stadtrat oder durch die Stimmberechtigten ab- gelehnt, schuldet keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei eine Entschädigung.
Genehmigungsvorbehalt. Die rechtskräftige Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes durch die Einwoh- nergemeindeversammlung Laufenburg bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Genehmigungsvorbehalt. Die Kirchengemeinde behält sich zu diesem Vertrag sowie zu Änderungen dieses Vertrages die Genehmigung des Erzb. Ordinariates in Freiburg vor. Jeder Vertragspartner sowie der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg, das Erzb. Ordinariat Freiburg, die Verrechnungsstelle Freiburg und der Gemeindetag Baden-Württemberg erhalten je eine Vertragsfertigung.
Genehmigungsvorbehalt. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Genehmigungsvorbehalt. 1 Dieses Geschäft wurde an der Urnenabstimmung [Titel Urnenabstim- mung] vom [Datum] genehmigt, welche am [Datum] in Rechtskraft er- wachsen ist.
Genehmigungsvorbehalt. Von diesem Vertrag erhalten die Stadt Stühlingen und der Kath. Frauenverein Stühlingen je eine Fertigung.
Genehmigungsvorbehalt. Die WU behält sich vor, in besonderen Fällen, statt des zugesagten Raumes einen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen. Verrechnet wird nur die Raummiete für den Raum, welcher tatsächlich genutzt wird. Die WU behält sich einen Widerruf der Genehmigung bzw. nachträgliche Erhöhung des Kostenersatzes vor, wenn beim Vertrag unrichtige Angaben über den/die Veranstalter/in, die Art der Veranstaltung oder die Anzahl der Teilnehmer/innen gemacht wurden. Wenn kein/e Kooperationspartner/in angegeben wird, ist im Falle von Unklarheiten der Nachweis dafür, dass es sich um keine Kooperation handelt, von dem/der internen Veranstalter/in dem SVM innerhalb von 4 Kalendertagen vorzulegen, ansonsten werden ohne weitere Verständigung die externen Preise verrechnet.
Genehmigungsvorbehalt. Das Bauprojekt muss von der Baurechtsgeberin genehmigt werden. Die Genehmigung darf nur aus wichtigen Gründen, beispielsweise bei Nichteinhalten der wohnpolitischen Vorgaben gemäss Ziffer 3.2.1 hiervor, verweigert werden. Allfällige spätere Änderungen an den Bauten und der Gestaltung der Freiflächen, soweit sie nach den Überbauungsvorschriften zulässig sind, unterliegen ebenfalls der Genehmigung der Baurechtsgeberin. Die Zustimmung kann auch bei geplanten Änderungen nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.