Vorkaufsrechte Musterklauseln

Vorkaufsrechte. Der Baurechtsgeberin steht von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht am Baurecht zu, der Baurechtsnehmerin ein solches an der Liegenschaftsparzelle. Diese Rech- te werden wie folgt abgeändert, beziehungsweise aufgehoben: • Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsnehmerin an der Liegenschafts- parzelle, welche mit dem Baurecht belastet ist, wird wegbedungen. • Die Baurechtsgeberin erhält für die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufs- rechts in Abweichung von der gesetzlichen Ordnung eine Frist von 6 Monaten. • Bei natürlichen Personen stellen entgeltliche Übertragungen an Ehegatten und/oder Nachkommen keine Vorkaufsfälle dar.
Vorkaufsrechte. (1) Der Erbbauberechtigte räumt dem jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein dem Erbbauberechtigten verbunde- nes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbaurechts an ein dem Erbbauberechtigten verbundenes Unternehmen ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufs- verzichtserklärung, kann der jeweilige Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen.
Vorkaufsrechte. Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten an dem Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf die Dauer des Erbbaurechts an dem Erbbaurecht jeweils ein dingliches für alle Verkaufsfälle ein. Das jeweilige Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Angehörige i.S. von § 15 der AO in seiner jeweiligen Fassung. Im Übrigen gelten für das jeweilige Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.
Vorkaufsrechte. 13.1. In jedem Fall einer beabsichtigten Veräußerung einer Beteiligung ist der veräußerungswillige Gesellschafter verpflichtet, seine Absicht, seine Beteiligung oder einen Teil davon zu veräußern, den übrigen Gesellschaftern durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dies gilt nicht im Falle einer Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile an Angehörige (§ 15 AO) oder mit dem jeweils Verkaufsberechtigten verbundene Unternehmen (§§ 15 ff AktG) oder an eine Gesellschaft, die von dem verkaufsberechtigten Gesellschafter oder von einem direkten oder indirekten Gesellschafter des verkaufsberechtigten Gesellschafters direkt oder indirekt kontrolliert wird oder an Gesellschaften, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden. Darin hat er die vorgesehenen Verkaufskonditionen (insbesondere jede Gegenleistung und ihre Fälligkeit, Regelung des Gewinnbezugsrechts) zu nennen und die Beteiligung den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten. Eingeschriebene Briefe gelten als 5 (fünf) Tage nach ihrer Absendung zugegangen. Jeder der übrigen Gesellschafter hat in diesem Fall das Recht, die in der Mitteilung angedienten Geschäftsanteile bzw. Teilgeschäftsanteile zu den von dem veräußerungswilligen Gesellschafter mitgeteilten Konditionen zu erwerben (das/die „Vorkaufsrecht(e)”). Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Zugang der Mitteilung gem. Satz 1 durch schriftliche Erklärung ausgeübt werden. Nach Ablauf der vorgenannten Vier-Wochen-Frist hat der verkaufswillige Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen, ob und ggf. welche Gesellschafter von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht haben. Ergibt diese Mitteilung, dass ein vorkaufsberechtigter Gesellschafter sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat, so haben die anderen vorkaufsberechtigten Gesellschafter, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung das Recht, ihr Vorkaufsrecht auch für den zu veräußernden Geschäftsanteil bzw. Teilanteil auszuüben, für den ein vorkaufsberechtigter Gesellschafter das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hat. Wird das Vorkaufsrecht nicht für alle zu veräußernden Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile von wenigstens einem vorkaufsberechtigten Gesellschafter innerhalb der genannten Fristen ausgeübt, so gilt das Vorkaufsrecht insgesamt als nicht ausgeübt.
Vorkaufsrechte. Die Baurechtsnehmerin räumt der Baurechtsgeberin bzw. deren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes Nr. 169/2 das Vorkaufsrecht gemäß den §§ 1072 ff ABGB an dem gegenständlichen Baurecht ein und die Baurechtsgeberin nimmt dieses Vorkaufsrecht an. Dieses Recht erlischt, falls die Baurechtsgeberin nicht innerhalb von 30 Tagen nach der mittels eingeschriebenen Briefes erfolgten Anbietung durch die Baurechtsnehmerin erklärt, dieses Vorkaufsrecht auszuüben. Vereinbart wird, das Vorkaufsrecht grundbücherlich einzutragen.
Vorkaufsrechte. Die Parteien haben Kenntnis vom gesetzlichen Vorkaufsrecht im Veräusserungsfall (Art. 682 Abs. 2 ZGB). In Abänderung der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Baurechts- nehmerin ausgeschlossen für den Fall, dass die Grundeigentümerin die Bodenpar- zelle veräussern sollte.
Vorkaufsrechte. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsnehmer am Grundstück der Baurechtsgebe- rin (Art. 682 ZGB), welches mit dem Baurecht belastet ist, wird aufgehoben. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsgeberin am Grundstück beziehungsweise - nach Begründung von Stockwerkeigentum - an den Stockwerkeigentumsanteilen ist preis- lich limitiert. Nach Xxxx der Baurechtsgeberin wird der limitierte Preis nach einer der drei nachfolgenden Varianten berechnet:
Vorkaufsrechte. Anhaltspunkte für gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen nach den Angaben der Beteiligten nicht.
Vorkaufsrechte. Das Gesetz (ZGB) lässt die Begründung eines Baurechts zwar zu, sieht die Trennung zwischen Boden und Gebäuden aber nicht als Idealfall an. Darum drängt es grundsätzlich auf den «na- türlichen Zustand», die Wiedervereinigung von Boden und Gebäuden. Dies macht das Gesetz, indem es grundsätzlich vorsieht, dass wenn der Bodeneigentümer (Baurechtsgeber) den Boden verkauft, der Gebäudeeigentümer (Baurechtsnehmer) zuerst das Recht hat, den Boden zu er- werben und damit die Wiedervereinigung von Gebäuden und Boden herbeizuführen. Dies nennt man Vorkaufsrecht des Baurechtsnehmers. Für den umgekehrten Fall gibt es das gesetzliche Vorkaufsrecht des Baurechtsgebers. Die Parteien haben das Recht, die gesetzlichen Vorkaufsrechte aufzuheben oder abzuändern. Davon hat die Baudirektion Gebrauch gemacht. So hat die Baurechtsnehmerin (Credit Suisse Anlagestiftung) kein Vorkaufsrecht am Boden (Ziffer 9.2. des Baurechtsvertrags). Dadurch bewahrt sich der Kanton Zug die Möglichkeit, das baurechtsbelastete Grundstück Nr. 1412 beispielsweise bei einem Tausch für die Optimierung des kantonalen Liegenschaftenportfolios oder zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks (Stich- wort Kantonsschule Ennetsee) einsetzen zu können. Mit der Aufhebung des Vorkaufsrechts der Baurechtsnehmerin kann ihm dabei die Baurechtsnehmerin nicht in die Quere kommen. Um die Handlungsfähigkeit für den Kanton Zug zu erhalten, bleibt das Vorkaufsrecht des Bau- rechtsgebers dagegen bestehen. Sollte die Credit Suisse Anlagestiftung die Gebäude (Bau- recht) veräussern wollen, so hat primär der Kanton Zug das Recht, darüber zu befinden, ob er diese Gebäude kaufen möchte. Gemäss Art. 681a Abs. 2 ZGB müsste der Kanton Zug innert 3 Monaten der Baurechtsnehmerin mitteilen, ob er die Gebäude (Baurecht) erwerben möchte. Unter Beachtung der kantonalen Finanzkompetenzen reichen diese 3 Monate nicht aus, weil der entsprechende Kredit wohl über 5 Millionen Franken liegen würde und darum vom Kantons- rat beschlossen werden müsste. Deshalb wurde die Frist zur Abgabe der Ausübungserklärung auf 12 Monate ausgedehnt. In dieser Frist müsste der Kantonsrat einen entsprechenden Be- schluss fassen, was realistisch erscheint. Sollte es aber für den Regierungsrat im vornhinein klar sein, dass er dem Kantonsrat keinen Erwerbsantrag stellt, so soll die Baurechtsnehmerin nicht unnötig 12 Monate blockiert werden. Deshalb sieht der Baurechtsvertrag vor, dass der Regierungsrat innert 4 Monaten darüber befinden muss, ob er dem Kantonsrat ein...
Vorkaufsrechte. Das gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB bestehende Vorkaufsrecht des Baurechts- berechtigten am belasteten Grundstück wird abgeändert. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Eigentümers des baurechtsbelasteten Grundstückes am Baurecht besteht zu dem vom Dritten angebotenen Preis, höchstens jedoch zum Wert, wie er sich aufgrund der in Ziffer Vll 2 (ordentlicher Heimfall des Bauwerkes) festgelegten Berechnung ergibt. Diese Vereinbarung ist zusammen mit der Eintragung des Baurechtes wie folgt im Grundbuch beim belasteten Grundstück und beim Baurechtsgrundstück vorzumerken: «Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigen abgeändert; Preislimitierung zu- gunsten des Baurechtsgebers»