Vorkaufsrechte. (1) Der Erbbauberechtigte räumt dem jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein dem Erbbauberechtigten verbunde- nes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbaurechts an ein dem Erbbauberechtigten verbundenes Unternehmen ist die Grundstückseigentümerin verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufs- verzichtserklärung, kann der jeweilige Grundstückseigentümer ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen.
(2) Die Grundstückseigentümerin räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaugrund- stück ein. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen. Im Falle des Verkaufs des Erbbau- grundstücks an ein mit der Grundstückseigentümerin verbundenes Unternehmen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, nach Vorlage der Ausfertigung des notariellen Kaufvertrages unverzüglich den Verzicht auf das Vorkaufsrecht in grundbuchmäßiger Form zu erklären. Besteht ein Anspruch auf Erteilung der Vorkaufsverzichtserklärung, kann der jeweilige Erb- bauberechtigte ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber diesem nicht geltend machen.
(3) Das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten erlischt mit dem Erbbaurecht bzw. mit der Geltendmachung des Heimfallsanspruchs durch den jeweiligen Grundstückseigentümer. Für diese Fälle erklärt der jeweilige Erbbauberechtigte bereits jetzt, dass er das Vorkaufsrecht aufgibt.
Vorkaufsrechte. Der Baurechtsgeberin steht von Gesetzes wegen ein Vorkaufsrecht am Baurecht zu, der Baurechtsnehmerin ein solches an der Liegenschaftsparzelle. Diese Rech- te werden wie folgt abgeändert, beziehungsweise aufgehoben: • Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsnehmerin an der Liegenschafts- parzelle, welche mit dem Baurecht belastet ist, wird wegbedungen. • Die Baurechtsgeberin erhält für die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufs- rechts in Abweichung von der gesetzlichen Ordnung eine Frist von 6 Monaten. • Bei natürlichen Personen stellen entgeltliche Übertragungen an Ehegatten und/oder Nachkommen keine Vorkaufsfälle dar.
Vorkaufsrechte. Für den Fall der Veräußerung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter nicht zum Vorkauf berechtigt.
Vorkaufsrechte. Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten an dem Erbbaugrundstück, der Erbbauberechtigte dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf die Dauer des Erbbaurechts an dem Erbbaurecht jeweils ein dingliches für alle Verkaufsfälle ein. Das jeweilige Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Angehörige i.S. von § 15 der AO in seiner jeweiligen Fassung. Im Übrigen gelten für das jeweilige Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.
Vorkaufsrechte. Anhaltspunkte für gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen nach den Angaben der Beteiligten nicht.
Vorkaufsrechte. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsnehmer am Grundstück der Baurechtsgebe- rin (Art. 682 ZGB), welches mit dem Baurecht belastet ist, wird aufgehoben. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Baurechtsgeberin am Grundstück beziehungsweise - nach Begründung von Stockwerkeigentum - an den Stockwerkeigentumsanteilen ist preis- lich limitiert. Nach Xxxx der Baurechtsgeberin wird der limitierte Preis nach einer der drei nachfolgenden Varianten berechnet:
a) Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung.
b) Einstandspreis, d. h.a) für die Bauherrschaft: Effektive Baukosten (indexiert) plus Einmalentschädigung gemäss Ziff. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.;
Vorkaufsrechte. Bezüglich der Vorkaufsrechte wird auf Art. 682 Abs. 2 ZGB verwiesen, wonach der Eigentümer eines Grundstückes, das mit einem selbständigen und dauernden Baurecht belastet ist, an diesem Recht und der Inhaber dieses Rechtes am belasteten Grundstück, soweit dieses durch die Ausübung seines Rechtes in Anspruch genommen wird, gegenüber jedem Erwerber ein Vorkaufsrecht hat. Diese gesetzlichen Vorkaufsrechte bleiben unverändert in Kraft.
Vorkaufsrechte. Die Parteien haben Kenntnis vom gesetzlichen Vorkaufsrecht im Veräusserungsfall (Art. 682 Abs. 2 ZGB). In Abänderung der gesetzlichen Regelung wird das Vorkaufsrecht der Baurechts- nehmerin ausgeschlossen für den Fall, dass die Grundeigentümerin die Bodenpar- zelle veräussern sollte.
Vorkaufsrechte. Das gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB bestehende Vorkaufsrecht des Baurechts- berechtigten am belasteten Grundstück wird abgeändert. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Eigentümers des baurechtsbelasteten Grundstückes am Baurecht besteht zu dem vom Dritten angebotenen Preis, höchstens jedoch zum Wert, wie er sich aufgrund der in Ziffer Vll 2 (ordentlicher Heimfall des Bauwerkes) festgelegten Berechnung ergibt. Diese Vereinbarung ist zusammen mit der Eintragung des Baurechtes wie folgt im Grundbuch beim belasteten Grundstück und beim Baurechtsgrundstück vorzumerken: «Vorkaufsrecht des Baurechtsberechtigen abgeändert; Preislimitierung zu- gunsten des Baurechtsgebers»
Vorkaufsrechte. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Baurechtsnehmers am Grundstück der Gemeinde (Art. 682 ZGB), welches mit dem Baurecht belastet ist, wird aufgehoben. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde (Art. 682 ZGB) wird wie folgt abgeändert (Art. 681b ZGB): Die vorkaufsberechtigte Gemeinde kann das Baurechtsgrundstück im Vorkaufsfall zum Verkehrswert gemäss aktueller amtlicher Verkehrswertschätzung (Ge- bäude ohne Boden) erwerben. Falls der mit dem Dritten vereinbarte Kaufpreis unter die- sem Wert liegt, so kann die Vorkaufsberechtigte das Baurechtsgrundstück zu dem mit dem Dritten vereinbarten niedrigeren Kaufpreis erwerben. Diese Aufhebung bzw. Abänderung der gesetzlichen Vorkaufsrechte ist im Grundbuch vorzumerken (Art. 681b Abs. 1 ZGB).