Frauen mit Behinderungen. (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Mass- nahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt geniessen können.
Frauen mit Behinderungen. (1) Ziel des SGB IX ist es, die Selbstbestimmung und Gleichberechtigung von Beschäftigten mit Behinderungen von Anfang an zu fördern.