Gesundheitsschutz. Betreuung durch Dienstleister
Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden zu treffen. Die Mitarbeitenden unterstützen den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften und wirken bei deren Umsetzung aktiv mit.
Gesundheitsschutz. Die SBB Cargo gestaltet die Arbeitsbedingungen so, dass die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Gesundheitsschutz. Die SOB trifft zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach Gesetz und Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
Gesundheitsschutz. Jeder Beschäftigte wird vor Aufnahme einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz ar- beitsmedizinisch untersucht. Der Beschäftigte hat das Recht auf freie Arztwahl, der Arzt muß jedoch zur Durchführung der Untersuchung ermächtigt sein (Eine Liste der ermächtigten Ärzte ist in der Dienststelle verfügbar). Die ärztlichen Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind nur dem betroffenen Beschäftigten mitzuteilen. Nur der Beschäftigte besitzt das Recht auf umfassende Unterrichtung und Beratung durch den Arzt über seinen Gesundheitszustand. Ausschließlich das Ergebnis der Untersuchung ist der Dienststelle in Form der Feststellung „geeignet", „bedingt geeignet" oder „nicht geeignet" mitzuteilen. Ist ein Beschäftigter nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung für den Bildschirmar- beitsplatz nur bedingt geeignet, ist zunächst zu versuchen, die Arbeitsbedingungen den medi- zinischen Erfordernissen anzupassen. Ist er nicht geeignet, gelten die Regelungen der Rationalisierungsschutztarifverträge vom 09.01.87 . Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Dienststelle, ebenso die Kosten für eine medizinisch notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes. Die für die ärztlichen Untersuchungen aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit. Beschäftigte, die erstmals an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen und das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollen nur mit ihrer Zustimmung eingesetzt werden. Die tägliche Arbeitszeit am Bildschirm mit dauerndem Blickkontakt zum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage soll die Dauer von 4 Stunden nicht übersteigen.
Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber fördert die Gesundheit im Betrieb durch regelmässige Information und Sensibilisierung. Es wird empfohlen, dem Arbeitnehmer das Merkblatt «Psychosozialer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» des VZH/Kaufmännischer Verband Zürich zukom- men zu lassen.
Gesundheitsschutz. 1 Im Interesse eines umfassenden Schutzes von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Betriebsunfällen trifft die Spital Thurgau AG alle Massnahmen: ▪ die nach der Erfahrung notwendig ▪ nach dem Stand der Technik möglich ▪ den Verhältnissen der Spital Thurgau AG angemessen sind.
Gesundheitsschutz. 31.1. Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist das Unternehmen verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gesundheitsschutz zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen das Unternehmen bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.
31.2. Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits- und Unfallschutzes auseinander.
Gesundheitsschutz. Der Arbeits- und Gesundheitsschutz wurde als Bestandteil von guter Arbeit zu einem wichtigen tarifpolitischen Handlungsfeld ausgebaut. Die von ver.di erstellten Materialien zur tarifpoliti- schen Gestaltung gesundheitsfördernder und -erhaltender Arbeitsbedingungen wurden intensiv genutzt. Mithilfe der dafür entwickelten Methoden, die auch gendersensible Aspekte be- rücksichtigen, konnten die unterschiedlichsten Zielgruppen sich selbst mit dem Thema Gesundheitsschutz auseinandersetzen und aktiv werden. Anknüpfend an die ersten Erfolge im Sozial- und Erziehungsdienst entwickelten sich tarifpolitische Aktivitäten auch in anderen Branchen. So konnten im Nahverkehr, im Gesund- heitswesen, in der Wasserwirtschaft, im Bankenbereich und in der Informationstechnologie Tarifverträge vereinbart werden, die das Thema Gesundheitsschutz in unterschiedlichster Bandbreite aufgreifen.
Gesundheitsschutz. 1. Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zur Realisierung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Gesundheitsschutzes zu ergreifen. Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.
2. Die Paritätische Berufskommission setzt sich mit Fragen des Gesundheits und Unfallschutzes auseinander.
3. Die Richtlinie 6508 der «Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit» (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Ver ordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist. Die von der EKAS am 15. Dezember 1998 genehmigte Branchenlösung «Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz für den VSZ und die IGK» (ASABranchenlösung) ist auf alle Betriebe gemäss Art. 1 anwendbar. Die ASABranchenlösung tritt an die Stelle der gesetzlichen Regelung über die Beizugspflicht im Sinne des Art. 11b Abs. 1 VUV und der Ziffer 2.5 der Richtlinie Nr. 6508. Betriebe, die das Subsidiärmodell im Sinne der EKASRichtlinie Nr. 6508 erfüllen, sind von der ASABranchenlösung aus genommen.