Gesundheitsschutz Musterklauseln

Gesundheitsschutz. 10 Betreuung durch Dienstleister
Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden zu treffen. Die Mitarbeitenden unterstützen den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften und wirken bei deren Umsetzung aktiv mit.
Gesundheitsschutz. Die SOB trifft zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach Gesetz und Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind.
Gesundheitsschutz. Jeder Beschäftigte wird vor Aufnahme einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz ar- beitsmedizinisch untersucht. Der Beschäftigte hat das Recht auf freie Arztwahl, der Arzt muß jedoch zur Durchführung der Untersuchung ermächtigt sein (Eine Liste der ermächtigten Ärzte ist in der Dienststelle und beim Personalrat verfügbar). Die ärztlichen Befunde unterlie- gen der ärztlichen Schweigepflicht und sind nur dem betroffenen Beschäftigten mitzuteilen. Nur der Beschäftigte besitzt das Recht auf umfassende Unterrichtung und Beratung durch den Arzt über seinen Gesundheitszustand. Ausschließlich das Ergebnis der Untersuchung ist der Dienststelle in Form der Feststellung „geeignet", „bedingt geeignet" oder „nicht geeignet" mitzuteilen. Ist ein Beschäftigter nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung für den Bildschirmar- beitsplatz nur bedingt geeignet, ist zunächst zu versuchen, die Arbeitsbedingungen den medi- zinischen Erfordernissen anzupassen. Ist er nicht geeignet, gelten die Regelungen der Rationalisierungsschutztarifverträge vom 09.01.87. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Dienststelle, ebenso die Kosten für eine medizinisch notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes. Die für die ärztlichen Untersuchungen aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit. Beschäftigte, die erstmals an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen und das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollen nur mit ihrer Zustimmung eingesetzt werden. Die tägliche Arbeitszeit am Bildschirm mit dauerndem Blickkontakt zum Bildschirm oder laufendem Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage soll die Dauer von 4 Stunden nicht übersteigen. Dienstvereinbarung über EDV - Netzwerke an der RUB Seite 9
Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber fördert die Gesundheit im Betrieb durch regelmässige Information und Sensibilisierung. Es wird empfohlen, dem Arbeitnehmer das Merkblatt «Psychosozialer Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» des VZH/Kaufmännischer Verband Zürich zukom- men zu lassen.
Gesundheitsschutz. 1 Im Interesse eines umfassenden Schutzes von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Betriebsunfällen trifft die Spital Thurgau AG alle Massnahmen: ▪ die nach der Erfahrung notwendig ▪ nach dem Stand der Technik möglich ▪ den Verhältnissen der Spital Thurgau AG angemessen sind.
Gesundheitsschutz. 1Die SBB Cargo International AG gestaltet die Arbeitsbedingungen so, dass die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. 2Die SBB Cargo International AG weist schwangeren oder stillenden Mitarbeiterinnen zumutbare Ersatzarbeit zu, wenn ihnen von der Ärztin oder vom Arzt bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder diese von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 3Kann keine geeignete Ersatzarbeit zugewiesen werden, hat die Mitarbeiterin nach Vorweisen eines Arztzeugnisses Anspruch auf 100 Prozent ihres Xxxxxx. 0Xxxxxxxxxx und stillende Mitarbeiterinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis und keinesfalls über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden. 2Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. 3Schwangere Mitarbeiterinnen dürfen ab der 8. Woche vor dem Geburtstermin zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden. 4Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Geburt nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 5Für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen ist die Mutterschutzverordnung sinngemäss anzuwenden. 0Xxxxxxxxxx Mitarbeiterinnen dürfen auf blosse Anzeichen hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. 2Bis drei Tage gelten diese Abwesenheiten als Kurzabsenzen und werden bezahlt. 3Für bezahlte Abwesenheiten von mehr als drei Tagen kann die SBB Cargo International AG ein Arztzeugnis verlangen. 1Schwangeren Mitarbeiterinnen, die normalerweise zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr arbeiten, bietet die SBB Cargo International AG nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr an. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und 16. Woche nach der Geburt. 2Kann der Mitarbeiterin keine geeignete Arbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr angeboten werden, hat sie Anspruch auf 100 Prozent des Xxxxxx. 1Der Anhang 5 regelt den Mutterschaftsurlaub.
Gesundheitsschutz. Die ZHAW informiert die Studierenden über berufliche Risiken und Präventivmassnahmen. Vorgaben der Praktikumsinstitution zum Gesundheitsschutz sind von den Studierenden zu befolgen. Im Übrigen tragen die Studierenden die Verantwortung für ihre Gesundheit selbst. Nehmen sie ihre Verantwortung nicht wahr, ist die vorgesetzte Stelle zu informieren.
Gesundheitsschutz. Dieser Schutz wird insbesondere durch die Unfallverhütungsverordnung (UVV) geregelt. Demnach müssen Arbeitnehmende die genauen Anweisungen befolgen, welche der / die Arbeitgeber*in ihnen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz zu geben hat. Ergreifen Arbeitgebende die erforderlichen Präventivmassnahmen nicht, so sind Arbeitnehmende nach entsprechender Ankündigung berechtigt, ihre Tätigkeit bis zur Einführung dieser Massnahmen auszusetzen. Die Schutzmass- nahmen müssen in Absprache mit den Arbeitnehmenden getroffen werden. Im künstlerischen Bereich sind Unfälle, die sich z.B. bei der Ausführung einer Choreo- grafie ergeben, grundsätzlich nicht durch diesen Schutz abgedeckt, vorausgesetzt, dass die von einem Tänzer oder einer Tänzerin geforderte Leistung den jeweiligen Fähigkeiten entspricht. Die Verwendung von potenziell gefährlichen Installationen, wie z.B. Gerüsten oder Vorrichtungen, mit denen Personen «fliegen» können, muss jedoch den vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Zur Pflicht des Arbeitgebers bezüglich Schutz der Gesundheit ihrer Arbeitnehmenden gehört auch die Einhaltung der von der ArG festgelegten Regeln zum Schutz der Arbeitneh- menden, insbesondere der Arbeitszeiten, Ruhezeiten oder des Rechts auf Stillen. Arbeitgebende, die gegen diese Regeln verstossen, laufen Gefahr, zivil- und straf- rechtlich haftbar gemacht zu werden.
Gesundheitsschutz. Im Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mit- arbeitenden sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen sind die für die Branche allgemein gültigen Vorgaben des Ar- beitsgesetzes (inkl. Verordnungen) einzuhalten. Betreffend Schutz schwangerer Frauen und stillender Mütter gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Ver- ordnungen.