Freistellungsverpflichtung. Eine freigestellte Partei, die aufgrund dieses Vertrags eine Freistellung beantragt, muss den Abonnenten unverzüglich über ein Ereignis in Kenntnis setzen, das eine Freistellung erfordert. Jedoch entbindet eine unterlassene Benachrichtigung durch eine freigestellte Partei den Abonnenten nicht von seiner Freistellungsverpflichtung, außer insoweit das Versäumnis der Benachrichtigung den Abonnenten wesentlich benachteiligt. Der Abonnent kann die Verteidigung eines Verfahrens übernehmen, das Freistellung erfordert, es sei denn, dass die Übernahme der Verteidigung zu einem potentiellen Interessenkonflikt führen würde, wenn dies von der freigestellten Partei gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben so bestimmt wird. Eine freigestellte Partei kann sich auf Kosten des Abonnenten selbst verteidigen, bis die Rechtsberatung des Abonnenten eine Verteidigung der freigestellten Partei eingeleitet hat. Auch nachdem der Abonnent die Verteidigung übernommen hat, kann die freigestellte Partei sich an einem Verfahren beteiligen, und zwar mit eigenem Anwalt nach Xxxx und auf eigene Kosten. Der Abonnent darf kein Verfahren bezüglich dieses Vertrags beilegen, es sei denn, dass diese Einigung auch die bedingungslose Entlassung aus der Haftung für alle freigestellten Parteien beinhaltet. Die Freistellungsverpflichtung des Abonnenten ist nicht die alleinige Abhilfe im Falle einer Verletzung dieses Vertrags durch den Abonnenten und steht zusätzlich zu allen anderen Abhilfen zur Verfügung. Die Freistellungsverpflichtung des Abonnenten im Rahmen dieses Vertrags ist nicht die einzige Abhilfe einer freigestellten Partei für Ereignisse, die Anlass zur Freistellung durch den Abonnenten im Rahmen dieses Vertrags geben, und es stehen weitere Abhilfen für eine freigestellte Partei zur Verfügung, die diese gegenüber dem Abonnenten gemäß diesem Vertrag haben kann.
Freistellungsverpflichtung. Der NU stellt den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen den AG aus der Bürgenhaftung gemäß § 1a AEntG und/ oder §§ 28e Abs. 3a SGB IV und/ oder 150 Abs. 3 SGB VII als Folge eines dem NU auf Grundlage dieses Verhandlungsprotokolls erteilten Auftrags geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich die Bürgenhaftung aus weiteren Untervergaben und/ oder aus der Beauftragung von Verleihern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt.
Freistellungsverpflichtung. Der AN stellt den AG von sämtlichen gegen den AG geltend gemachten An- sprüchen wegen eines Verstoßes des AN, der von dem AN eingesetzten Sub- unternehmer und Verleiher sowie evtl. weiterer nachgeschalteter Subunter- nehmer und Verleiher gegen die Pflichten zur Zahlung - des Mindestlohns, - der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, - der Unfallversicherungsbeiträge und - der Urlaubskassenbeiträge, insbesondere aufgrund einer Bürgenhaftung des AG gemäß § 1a AEntG, § 28e SGB IV oder § 150 Abs. 3 SGB VII, frei. Die Freistellung umfasst weiter- hin sämtliche gegen den AG geltend gemachten Ansprüche wegen eines Ver- stoßes des AN, der von dem AN eingesetzten Subunternehmer und Verleiher sowie evtl. weiterer nachgeschalteter Subunternehmer und Verleiher gegen die in Deutschland geltenden Bestimmungen zur Vermeidung von Schwarzar- beit und illegaler Beschäftigung, insbesondere nach dem Gesetz zur Bekämp- fung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (SchwarzArbG).
Freistellungsverpflichtung. Jeder DI-Holder haftet gegenüber der Verwahrstelle, jedem Treuhänder und ihren jeweiligen Beauftragten, leitenden Angestellten und Mitarbeitern, stellt diese frei, hält sie schadlos und entschädigt sie im Hinblick auf alle Verbindlichkeiten, Schäden, Verluste, Kosten, Ansprüche oder Aufwendungen jeglicher Art, die aus oder in Verbindung mit dem Deed Poll entstanden sind, oder die sich aus Handlungen ergeben, die in Übereinstimmung mit oder für die Zwecke des Deed Poll oder anderweitig im Zusammenhang mit diesen vorgenommen werden, insoweit sie sich auf die DIs des betreffenden DI-Holders oder die jeweiligen ihnen zugrunde liegenden Aktien beziehen, ausgenommen im Falle von Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Betrug. Die Verwahrstelle ist unter anderem berechtigt, die zugrunde liegenden Aktien zu verkaufen und vom Erlös aus dem Verkauf der zugrunde liegenden Aktien Abzüge vorzunehmen, um gegen die Verpflichtungen eines DI-Holders im Rahmen dieser Freistellungsverpflichtung aufzurechnen. Die Verpflichtungen aus dieser Freistellungsverpflichtung gelten auch nach Beendigung des Deed Poll fort.
Freistellungsverpflichtung. Sie sind, uns von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte und Kosten freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme auf einem Ihnen zurechenbaren Verstoß gegen eine der hier vereinbarten Regelungen, Vereinbarungen aus einem Einzelauftrag, aus einer späteren Vereinbarung, oder gegen eine gesetzliche oder sonstige Vorschrift oder einem sonst rechtswidrigen Verhalten beruht. Diese Freistellungs- verpflichtung gilt im Rahmen der gesetzlichen Verjährung auch nach Vertragsende fort, wenn die Inanspruch- nahme erst nach Vertragsende erfolgt. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig durch Höhere Gewalt oder andere Ereignisse beendet wurde.
Freistellungsverpflichtung. AVP hat Tesla von allen Schäden freizustellen, die Tesla (i) aufgrund der Geltendmachung durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des AVP verursachter Personen- oder Sachschäden oder (ii) durch Nichteinhaltung anwendbarer Gesetze durch den AVP (einschließlich solcher zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung) entstehen.
Freistellungsverpflichtung. 17.1 Gemäß § 14 Engt und §§ 1 – 3 und 13 MiLoG haftet der AG für die Zahlung des Mindestentgeltes an einen Arbeit- nehmer und für die Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Der AG haftet darüber hinaus gemäß § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV für die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 e Abs. 3 a SGB IV für nicht abgeführte Beiträge zur Berufsgenossen- schaft der Bauwirtschaft (BG Bau) durch den AN oder einen von diesem beauftragten Xxxxxxxxx.
17.2 Der AN verpflichtet sich, die Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgeltes und die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem AEntG und dem MiLoG sowie die Bestimmungen zur Zahlung der Gesamtso- zialversicher-ungsbeiträge nach § 28 e Abs. 3 a bis 3 e SGB IV und die Regelungen zur ordnungsgemäßen Beitrags- zahlung an die BG Bau nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28 e Abs. 3 a SGB IV zu beachten und einzuhalten. Im Falle der Weitergabe von Leistungen aus diesem Vertrag, die zuvor vom AG schriftlich zu genehmigen ist, wird der AN auch weitere Nachunternehmer ausdrücklich zur Einhaltung dieser Regelung verpflichten und ihnen auferle- gen, eine entsprechende Erklärung von ihren Nachunternehmern zu verlangen.
17.3 Der AN verpflichtet sich, den AG von den finanziellen Verpflichtungen des § 14 AentG und den §§ 1-3 und 13 MiLoG entsprechend seinem Leistungsumfang freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht die Zahlungsverpflich- tung für die etwaigen vom AN beauftragten Nachunternehmer und Verleiher sowie deren jeweilige Nachunternehmer und Verleihunternehmer ein, soweit der AG gemäß § 14 AentG und §§ 1-3 und 13 MiLoG haftet. Der AN hat dem AG die Anzahl und Tätigkeitsdauer der ausländischen Mitarbeiter gesondert aufzuführen.
17.4 Der AG ist berechtigt, jederzeit vom AN den Nachweis in Form einer Kopie der betreffenden Unterlage zu verlangen, dass Nachunternehmer des AN/ Verleihfirmen des AN, die für den AN auf der Baustelle des AG tätig sind, die Zah- lungen der Mindestentgelte an die Arbeitnehmer vollständig und ordnungsgemäß erbringen, sowie sämtliche Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der tariflichen Vertragsparteien leisten und die Sozialversicherungsbeiträge ordnungs- gemäß abrechnen und abführen. Der AN ist verpflichtet mit Untervergabe der betreffenden Leistungen an seine Nachunternehmer/ Verleihfirmen von diesen bzw. deren Mitarbeiter eine entsprechende Einwilligung in die Einsicht- nahme de...
Freistellungsverpflichtung. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen bzw. nicht rechtzeitigen Anlieferung oder Mitwirkung durch den Auftraggeber stellt der Auftraggeber add2 von allen sich daraus ergebenen Ansprüchen frei und ersetzt add2 jeden sich daraus ergebenden Schaden.
Freistellungsverpflichtung. Der Kunde/Veranstalter hat das FSZ von jeder Haftung und Inanspruchnahme wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, wenn er für die Gefahrenquelle oder deren Beseitigung verantwortlich ist und/oder seine Verpflichtung zur sicheren und gefahrlosen Durchführung seiner Veranstaltung verletzt hat. • Hat der Kunde/Veranstalter seine Verpflichtung zur Beschaffung und Übergabe von Teilnehmererklärungen mit Haftungsverzicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat er das FSZ so zu stellen, wie dieses bei vollständiger Erfüllung dieser Verpflichtung stehen würde.
Freistellungsverpflichtung. Der Getränkehändler stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch diese gegen die Gesellschaft wegen eines vom Getränkehändler zu vertretenden Verhaltens geltend gemacht werden. Soweit es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erforderlich und dem Getränkehändler nicht unzumutbar ist, wird der Getränkehändler der Gesellschaft im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung einen angemessenen Vorschuss zahlen (insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe).