Frist zur Geltendmachung. 13.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 und 13.3 AT zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Frist zur Geltendmachung. 13.4.1 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 7.2 und 13.3 AT 7.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Frist zur Geltendmachung. 13.4.1 a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 Ziffer 11.2 und 13.3 AT zustehenden 11.3 zustehen- den Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Frist zur Geltendmachung. 13.4.1 7.4.1 Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 7.2 und 13.3 AT zustehenden 7.3 zu- stehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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Frist zur Geltendmachung. 13.4.1 a) Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 13.2 Ziffer 11.2 und 13.3 AT 11.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
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