Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. 5.2.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, im Falle einer Verletzung der Pflichten nach den Ziffern 1, 2.3.1, 2.3.2 und 3.1 durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer das Auf- tragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vermieter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere, • wenn sich der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug befindet, • wenn der Mieter trotz Abmahnung gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht einer Vertragspartei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung zu kündigen, wenn die andere Partei mit der Erfüllung einer ihrer Verpflichtungen in Verzug ist, und sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung, die ihr von der anderen Partei per Einschreiben zugestellt wurde, keine Abhilfe geschaffen hat.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. PLANinterNET kann Aufträge fristlos kündigen, wenn der Kunde länger als sechs Wochen mit seinen Zahlungen im Verzug ist, der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von PLANinterNET gegen gesetzliche Verbote verstößt, trotz Abmahnung von PLANinterNET erneut dem geschlossenen Vertrag zuwiderhandelt oder im Internet eine heute unvorhergesehene Situation eintritt, die PLANinterNET unzumutbare Härten auferlegen würde, wenn die angebotenen Leistungen in der bisherigen Form weiter angeboten werden sollen. 1. Die Preise verstehen sich in Euro netto Kasse und richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste zzgl. der derzeit gültigen MWSt, zzgl. Verpackung, Versand, Lieferung, Zoll, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. 2. Die Preise für Bereitsstellungsdienstleistungen, die für einen zetilich unbegrenzten Auftrag gelten, können sich ändern. Damit Preisänderungen wirksam werden, müssen sie dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor der Kündigungsfrist des Auftrages angezeigt werden. Dies kann auch durch elektronische Post (z.B. Email, Fax oder SMS) geschehen. 1. Zahlungen sind unverzüglich bei Rechnungserhalt, spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung, ohne jeden Abzug rein netto zu leisten, falls wir keine andere Zahlungsmöglichkeit festlegen oder auf der Rechnung erwähnen. 2. Eingehende Zahlungen werden stets auf die älteste, fällige und noch nicht verjährte Forderung verrechnet. Eine entsprechende Bestimmung durch den Kunden ist unbeachtlich. 3. Wird die in Abs. 1 bzw. auf der Rechnung genannte Zahlungsfrist nicht eingehalten, oder werden Zahlungen gestundet, sind wir unter Vorbehalt sonstiger Ansprüche berechtigt, • vom ursprünglichen Fälligkeitstag Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für kurzfristige Kredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. gesetzl. MWSt., • Mahngebühren in Höhe von 15 EUR zzgl. MWSt. je Xxxxxxxxxxxxx zu berechnen, • sämtliche oder einzelne Dienstleistungen an den Kunden zu verweigern, auch wenn diese nicht im Zusammenhang mit der ausstehenden Zahlung stehen (z.B. Emaildienste), • und darüber hinaus weiteren Verzugsschadens geltend zu machen. 4. Eine Aufrechnung und Rückbehaltung des Kunden kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen geltend gemacht werden. 5. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder werden nach Vertragsabschluss Ums...
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder einer vereinbarten Beendigung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. myToys gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtungen unterliegt, die eine vollständige Beendigung der Dienste erfordern; oder b. der Partner einen Verstoß gegen wesentliche Regelungen dieser Nutzungsbedingungen (insbesondere ein Verstoß gegen Ziffer 3., 4. und 5.) begangen hat, welcher auch nach Fristsetzung nicht beseitigt oder wiederholt begangen wird; c. falsche Angaben bei der Registrierung zur Nutzung der Service-Plattform macht; d. eine Neuanmeldung während einer noch laufenden Sperrung des Partners gemäß den Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen; oder e. der Partner wiederholt unzulässige Angebote trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung eingestellt hat.
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Kündigungsrechten unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können daher beide Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn... • der Personensorgeberechtigte wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Pflichten aus diesem Vertrag verstößt oder nachhaltig einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den pädagogischen Mitarbeitenden bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes zuwiderhandelt. • wenn die Personenberechtigten sich nicht an die festgelegten Buchungszeiten halten und eine Nichteinhaltung der Abholzeit mindestens 5x nachgewiesen werden kann. • die Personensorgeberechtigten mit der Entrichtung der Beiträge für mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate im Verzug sind. • durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit der anderen Kinder gefährdet ist. • wenn das Personal die Betreuung nicht gewährleisten kann (sonderpädagogischer Betreuungsbedarf)
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein etwaiges außerordentliches Kündigungsrecht wird hiervon nicht berührt. Ein wichtiger Grund, der die Deutsche Multimedia Service GmbH zur fristlosen Kündigung berech- tigt, liegt insbesondere vor, wenn (a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte oder in einem länger als zwei Mo- nate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 45k TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die Deutsche Multimedia Service GmbH auch zur Sperre berechtigt ist; oder (b) der Kunde in schwerwiegender Weise eine vertragliche Pflicht verletzt hat und die Pflichtverletzung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Mahnung in Textform nicht behoben hat oder Maßnahmen ergritfen hat, mit der die Pflichtverletzung behoben wird. Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung liegt bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Zitfer 5.2.1 und 5 vor. Eine Abmahnung ist bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die eine unverzügliche Beendigung des Vertrages zwingend erfordern, nicht erforderlich.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Fristlose Kündigung Die USB kann die Vereinbarung über die Möglichkeit zur Abwicklung von Aufträgen per Telefax ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, welcher der USB, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anlegers, die Fortsetzung dieses Teils der Geschäftsbeziehung unzumutbar werden lässt. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Anlegers, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach er- folgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, diese ist wegen der Besonderheiten des Einzel- falles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses 1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss, von mehr als einem Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.