Förmliche Abnahme. 16.10.1. Werkleistungen des Lieferanten werden nach vollständiger Fertigstellung ausschließlich förmlich abgenommen. Dies gilt auch für die Abnahme von Nacherfüllungsarbeiten im Anschluss an eine Mängelrüge. 16.10.2. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind sofort nach ihrer Fertigstellung, die dem Besteller schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahmen dar. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
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Förmliche Abnahme. 16.10.1. Werkleistungen des Lieferanten werden nach vollständiger Fertigstellung ausschließlich förmlich abgenommen. Dies gilt auch für die Abnahme von Nacherfüllungsarbeiten vonNacherfüllungsarbeiten im Anschluss an eine Mängelrüge.
16.10.2. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind sofort nach ihrer Fertigstellung, die dem Besteller schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber Hie- rüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahmen dar. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
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