Garantieleistung Musterklauseln

Garantieleistung. Die Garantieleistung bezieht sich nach unserer Xxxx auf die unentgelt- liche Reparatur, die kostenlose Lieferung von Ersatzteilen oder eines gleichwertigen Produktes gegen Rückgabe des fehlerhaften Teils bzw. des fehlerhaften Produktes. Sollte der betreffende Typ nicht mehr hergestellt werden, behalten wir uns vor, nach eigener Xxxx ein Ersatz- produkt aus unserem Sortiment zu liefern, welches dem zurückgege- benem Typ so nah wie möglich kommt. Ersetzte Produkte oder Teile gehen in unser Eigentum über. Bei Einsendung des Produktes trägt der Käufer die Transportkosten sowie das Transportrisiko, soweit nicht zugleich ein Gewährleistungsfall nach den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen vorliegt. In letztge- nannten Fällen erstatten wir die Transportkosten. Die Erstattung von Aufwendungen für Aus- und Einbau, Überprüfung, Forderungen nach entgangenem Gewinn und Schadenersatz sind von der Garantie ebenso ausgeschlossen, wie weitergehende Ansprüche für Schäden und Verluste gleich welcher Art, die durch das Produkt oder dessen Gebrauch verursacht wurden.
Garantieleistung. Bei Anerkennung des Garantiefalls liefern wir, die Firma Gunreben GmbH & Co. KG kostenlos Ersatzware, wobei wir uns eine Detailreparatur schadhafter Dielen vorbehalten. Ist das Produkt nicht mehr lieferbar, erhalten Sie gleichwertigen Ersatz aus dem aktuellen Sortiment. Die Garantieleistung richtet sich nach dem Zeitwert der Ware; die Ersatzleistung reduziert sich bei Vollendung eines Jahres ab Kauf um jeweils 6,67% (Garantiezeit 15 Jahre) gegenüber dem Neuwert der Ware. Bei Inanspruchnahme der Garantieleistung trägt der Kunde die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert, hat also einen entsprechenden Wertausgleich vor der Ersatzleistung an die Xxxxx Xxxxxxxx GmbH & Co. KG zu leisten. Die Garantiefrist verlängert sich insbesondere durch einen Garantiefall nicht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ausbau des fehlerhaften Produkts und Einbau des als Ersatz gelieferten Produkts oder der Ersatz der hierfür anfallenden Kosten oder der Ersatz von Mangelfolgeschäden bestehen nicht. Des Weiteren gelten auch für dieses Produkt unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Garantieleistung. 1. Für das im Kaufvertrag näher bezeichnete Kraftrad/Roller/ATV wird eine Garantie über den vertragsgemäßen Zustand der Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile gewährt.
Garantieleistung. Bei den Service-Level gemäß diesem Dokument handelt es sich um eine Garantieleistung. Für jede Leistung, für die der Garantiefall eintritt, kann für den Monat des Eintretens der Kunde, durch Erklärung innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung, den Rechnungsbetrag um die Hälfte mindern.
Garantieleistung. Sicherheit Bauherrschaft
Garantieleistung. 1. Die Firma Altrad Lescha gewährt für mechanische und elektrische Bauteile des Gerätes, nach Maßgabe der hier beschriebenen Bedingungen, eine Garantie von zwei Jahren, gerechnet ab dem Erwerb des Gerätes durch den Käufer (Verbraucher). Treten innerhalb dieser Garantiefrist Mängel auf, die nicht auf einer der in § 4 aufgeführten Ursachen beruhen, so wird die Firma Altrad Lescha nach eigenem Ermessen das Gerät entweder ersetzen oder reparieren.
Garantieleistung. In die Garantie eingeschlossen sind alle mechanischen und elektrischen Teile. Ein Garantieanspruch besteht, wenn ei- nes der näher bezeichneten Teile inner- halb der Garantiezeit unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht in die Garantie eingeschlossener Teile seine Funktion verliert und dadurch eine Re- paratur erforderlich wird. Diese Garantie gewährt die Funktions- fähigkeit aller mechanischen und elek- trischen Bauteile des im Kaufvertrag nä- her beschriebenen Fahrzeugs. Die Garantie umfaßt nur dann auch Zündkerzen und Glühkerzen, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit ei- nem entschädigungspflichtigen Scha- den an einem der o.g. Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren. Alle Teile, die auf Seite 3 (Garantieaus- schlüsse) aufgelistet sind, und für die keine Garantie beantragt wurde. Teile, die nicht vom Hersteller zugelas- sen sind oder die im Rahmen der War- tungs- bzw. Servicearbeiten regelmäßig geprüft oder getauscht werden, Be- triebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel. Kosten für Test-, Mess- und Einstel- lungsarbeiten soweit sie nicht im Zu- sammenhang mit einem entschädi- gungspflichtigen Schaden anfallen. Ausgenommen sind ebenfalls Ab- schleppkosten und Abschleppgebühren sowie die Kosten für Luftfracht sowie Luft-, Öl- und Wasserlecks, Windgeräu- sche, Quietsch- und Klappergeräusche, Lack- und Korrosions- sowie Durch- rostungsschäden.
Garantieleistung. Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.
Garantieleistung. Ein Anspruch auf Garantieleistung besteht nach Klärung von Verantwortung und Haftung für die beanstandete Sache, nicht für den gesamten Lieferumfang. Im Garantiefall wird der Garantiegeber die Ware nach eigener Xxxx innerhalb angemessener Zeit reparieren oder ganz oder teilweise austauschen. Die Garantieleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand wirtschaftlicher oder logistischer Gesichtspunkte, entweder am Sitz des Herstellers (etwa im Werk), am Sitz des Verkäufers oder am Wohnsitz des Garantienehmers. Sofern die beanstandete Ware nicht mehr verfügbar ist, wird der Garantiegeber gleichwertigen Ersatz oder die Erstattung des nach den Berech- nungsmethoden des Verbandes deutscher Möbelsachverständiger (VDMS) zu ermittelnden entsprechen- den Zeitwertes der Ware leisten. Die ausgetauschte Ware geht in das Eigentum des Garantiegebers über. Kosten, die im Falle für den Garantienehmer erkennbar unberechtigter Mängelrügen durch den Erstkäufer entstehen, gehen zu dessen Lasten.
Garantieleistung. In die Garantie eingeschlossen sind die nachstehend aufgeführten Baugruppen und Teile. Ein Garantieanspruch besteht, wenn eines der näher bezeichneten Tei- le innerhalb der Garantiezeit unmittelbar und nicht in Folge eines Fehlers nicht in die Garantie eingeschlossener Teile sei- ne Funktion verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.