Garantie und Haftung Musterklauseln

Garantie und Haftung. 2.1. CANON steht für die Dauer eines halben Jahres ab bedungener Übergabe dafür ein, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Ware unter guten, allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Für Konsumenten beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre.
Garantie und Haftung. 8.1. Sofern der Kunde die Produkte vollständig zu den in Ziffer 6 angegebenen Fälligkeiten gezahlt hat, die Produkte entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft angemessen gelagert und gewartet hat, und vollumfänglich Zugang zu den Produkten zum Zwecke der Kontrolle und Überprüfung ge- währt hat, entfallen die Verpflichtungen der Gesellschaft gemäß untenstehender Ziffer 8.4. mit un- entgeltlichem Ersatz bzw. Erstattung von Produkten aus der Herstellung der Gesellschaft, die – in- nerhalb des Zeitraums ab vereinbarter Lieferung der Produkte von der Gesellschaft an den Kun- den, wie von der Gesellschaft im Zeitpunkt des Kaufes bestätigt ("Garantiezeit") – aufgrund fehler- haften Materials oder fehlerhafter Verarbeitung (außer kleinerer Mängel) mangelhaft werden. Falls die Gesellschaft das mangelhafte Produkt oder Teile davon zurückverlangt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt oder Teile davon auf Kosten der Gesellschaft an die Gesellschaft oder einen benannten Lieferanten (wie von der Gesellschaft mitgeteilt) zurückzuschicken, bevor das Produkt ersetzt wird.
Garantie und Haftung. Bei Mängeln der Kaufsache hat die newday die Xxxx, die fehlerhafte Kaufsache selbst nachzubessern, selbst Ersatz zu liefern oder den Vor-Ort-Service des Herstellers aufzubieten. Das Nachbesserungsrecht umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, den die Kaufsache bei der ursprünglichen Auslieferung durch den Hersteller besass. Sämtliche Leistungen, die über diese Wiederherstellung des Auslieferungszustandes hinausgehen, sind kostenpflichtig, so beispielsweise eine erneute Installation von Software. Garantiearbeiten werden nur gegen vorherige Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs vorgenommen. Grundsätzlich geben wir Herstellergarantien in vollem Umfang an unsere Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, wird abgelehnt. Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbeiten durch Dritte für von uns gelieferte Hard-/ Software, die ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heben unsere Gewährleistungspflicht auf. Ansprüche des Kunden lehnen wir in diesen Fällen vollumfänglich ab. Für Garantiearbeiten am Domizil des Kunden werden, falls nicht in den Garantieleistungen des Herstellers anders vereinbart, die Spesen separat in Rechnung gestellt. Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte.
Garantie und Haftung. 7.1 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausge- setzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen ent- spricht. Der Liefergegenstand muss dabei den schweize- rischen Gesetzen, Unfallverhütungsvorschriften, Rege- lungen usw., wie z.B. den Vorschriften des SEV, SVDB, der SUVA, STEG, EKAS entsprechen. Auf die Einhaltung spezieller betriebsinterner Vorschriften ist der Lieferant in der Bestellung aufmerksam zu machen. 7.2 Zeigt sich während der Garantiezeit, dass die Lieferung oder Teile davon ohne unser Verschulden die Garantie gemäss Ziff. 7.1 nicht erfüllt, so ist der Lieferant verpflich- tet, die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle zu beheben bzw. beheben zu lassen oder - wenn eine voll- ständige Instandstellung nicht innert nützlicher Frist er- wartet werden kann - uns mangelfreien Ersatz zu liefern und zu montieren. Ist der Lieferant trotz Ansetzung einer angemessenen Frist säumig oder besteht ein dringender Fall, so sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 7.3 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von Unterlieferanten hergestellten Teile. 7.4 Die Garantiezeit dauert, wenn nicht anders vereinbart, 12 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung in unserem Werk. Sofern eine gemeinsame Abnahme vereinbart ist, beginnt die Garantiezeit mit deren erfolgreicher Durch- führung. Bei solchen Gegenständen, die nicht unmittel- bar nach Ablieferung in Betrieb genommen werden, be- ginnt die Garantiezeit mit Inbetriebnahme, die dem Liefe- ranten sofort schriftlich gemeldet wird. Hier dauert die Garantiezeit nicht länger als 24 Monate ab Ablieferung in unserem Werk. Werden Ablieferung beim Besteller, ge- meinsame Abnahme oder die Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft der Lieferung. 7.5 Für Ersatzlieferungen und Ausbesserungen ist in glei- xxxx Xxxxx Garantie zu leisten wie für den Liefergegen- stand selbst, nicht jedoch für Arbeiten und deren Aus- wirkungen die wir selber unberechtigt oder unsachge- mäss ausführen oder ausführen lassen. Diese Garantie endet auf jeden Fall dann, wenn seit dem Beginn der Garantiezeit für den Liefergegenstand 24 Monate und zudem seit der Beendigung der Garantiea...
Garantie und Haftung. 5.1. Die Xmatik AG garantiert, dass die in der Lizenzmeldung aufgeführten Programme im Zeitpunkt der Lieferung durch die Xmatik AG die in den Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen aufgeführten Spezifikationen erfüllen. Weitere Gewährleistungs- ansprüche (Rechts- und Sachgewährleistung) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Garantie und Haftung. Unsere Garantieleistungen entsprechen denjenigen unserer jeweiligen Lieferfirma. Diese können, soweit nicht abgegeben, bei uns verlangt oder eingesehen werden. In Rahmen dieser Garantieleistungen reparieren oder ersetzen wir fehlerhafte Produkte. Fahrtspesen und Arbeitsaufwand stellen wir in Rechnung. Alle allfällig weitergehenden Gewährleistungsansprüche müssen wir wegbedingen, ebenso die Haftung für allfällige Schäden und Vermögensverluste sowie Leistungen für systembedingte Arbeitsausfälle, die durch die Benutzung der von uns gelieferten Waren entstehen können. Insbesondere ist der Kunde für die regelmässige Datensicherung (sofern nicht als xxx.xx managed service abonniert) selbst verantwortlich. Eine Ausnahme der "Garantie und Haftung" bilden Wartungsverträge (xxx.xx managed services), Occassionsgeräte und die Bring-In Garantie unserer Computersysteme. Unsere Garantie erlischt bei Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen, sowie falls Reparaturen oder Modifikationen ohne unsere schriftliche Zustimmung durch andere als xxx.xx Mitarbeiter vorgenommen werden. Der Kunde wird von xxx.xx schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die xxx.xx lehnt jede Garantie ab: • für Schäden, welche durch unsachgemässe Manipulationen entstehen • für gebrauchte Teile, nicht von ihr geliefertes Material, nicht von xxx.xx besorgte Montagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne die schriftliche Zustimmung von xxx.xx Änderungen durch Personen vorgenommen werden, • für Schäden jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Bedienung und Wartung der Objekte, Einfrieren, Verwendung ungeeingneter Materialien, Unfälle oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Schäden durch Fremdeingriff, Änderungen, unsachgemässe Bedienung, mangelhafte Pflege und Reinigung, übermässige Abnützung und Verunreinigung. Auf Batterien und Akkus gelten keine Garantieansprüche. Für jegliche anderen über die oben umschriebene Garantiepflicht hinausgehende Ansprüche sind alle weitergehenden Garantieleistungen (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung von xxx.xx für direkte oder indirekte, mit der Lieferung oder dem Betrieb zusammen-hängende Schäden ausgeschlossen. Wir garantieren dem Kunden, dass die gelieferten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Übernahme frei von Mängel sind, welche die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken oder aufheben. Im Rahmen dieser Garantie erbringt xxx.xx folgende Leistungen: • Reparatur fehlerhafter Prod...
Garantie und Haftung. Der Unternehmer garantiert eine fachlich einwandfreie Arbeit. Bei Werkmängeln haftet der Unternehmer, sofern Sorgfaltsverletzung vorliegt, für den direkten Schaden und verpflichtet sich zur Nachbesserung. Eine weitergehende Garantieverpflichtung besteht nicht. Allfällige Mängel sind dem Unternehmer sofort zu melden.
Garantie und Haftung. 1. Die durch JL gelieferte Hardware erfüllt die üblichen Anforderungen und Normen, die an sie zum Lieferzeitpunkt im Rahmen der Vernunft gestellt werden können und für deren normalen Einsatzzweck sie in der europäischen Union bestimmt ist.
Garantie und Haftung. 18.1. Unsere Garantieleistungen entsprechen denjeni- gen unserer jeweiligen Įieferfirma. Diese kön- nen, soweit nicht abgegeben, bei uns verlangt oder eingesehen werden.
Garantie und Haftung. Die Garantie erstreckt sich entsprechend der Garantie unserer Lieferwerke vom Tag der Auslieferung an, auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Fehler, sofern diese nachweisbar die Ursache von schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation sind. Die Haftung beschränkt sich aber, nach Xxxx der EHS Switzerland AG, auf Ersatz oder auf Vergütung des berechneten Wertes der nicht ersetzten Gegenstände. Jede weitergehende Gewährleistung, insbesondere auch die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage, sowie irgendwelcher Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch die gelieferten Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, wird abgelehnt.