Garantie und Haftung. 2.1. CANON steht für die Dauer eines halben Jahres ab bedungener Übergabe dafür ein, dass die von ihr gelieferten Geräte bei Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Ware unter guten, allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt wird, die stillschweigend vorausgesetzten oder vereinbarten Eigenschaften aufweist und behält. Für Konsumenten beträgt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre.
2.2. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm gelieferte Xxxx unverzüglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Kunden, die nicht Verbraucher sind, führt verspätetes Rügen zum Verlust des Gewährleistungsanspruches. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es CANON frei, die Gewährleistungsansprüche des Käufers durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mängelfreie zu erfüllen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu refundieren. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2. KSchG hat CANON das Recht, Ansprüche auf Wandlung oder Preisminderung durch Austausch der mangelhaften Sache gegen eine mängelfreie abzuwehren und Preisminderungsansprüche im Übrigen durch Verbesserung oder Nachtrag des fehlenden innerhalb angemessener Frist abzuwehren.
2.3. Für die während des Gewährleistungszeitraumes (Punkt 2.1.2) aufgetretenen Mängel wird CANON dem Käufer weder das zur Mängelbehebung erforderliche Material noch die hierfür aufgewendete Arbeitszeit verrechnen.
2.4. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, durch Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist CANON des Weiteren befreit, wenn an den von ihr gelieferten Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch den Käufer oder Dritte vorgenommen worden sind. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern.
2.5. Die Mängelbehebung erfolgt nach Xxxx von CANON in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Zur Vornahme der zur Mängelbehebung erforderlichen Leistungen hat der Käufer die Ware, sofern CANON dies wünscht, an CANON zurückzustellen. Im Rahmen von mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen wird CANON Mängel an von ihr gelieferten Geräten am Ort von deren Übergabe oder für den Fall der vertragsgemäßen Übersendung an einen im Inland gelegenen Ort an diesem Ort beheben, oder auf Verlang...
Garantie und Haftung. 5.1. Die Xmatik AG garantiert, dass die in der Lizenzmeldung aufgeführten Programme im Zeitpunkt der Lieferung durch die Xmatik AG die in den Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen aufgeführten Spezifikationen erfüllen. Weitere Gewährleistungsansprüche (Rechts- und Sachgewährleistung) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.2. Sollten die in der Lizenzmeldung aufgeführten Programme im Zeitpunkt der Lieferung durch die Xmatik AG die in den Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen aufgeführten Spezifikationen nicht erfüllen, verpflichtet sich die Xmatik AG für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung, die Programme nach Möglichkeit und innerhalb nützlicher Frist kostenlos zu korrigieren.
5.3. Mängel sind innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich der Xmatik AG mitzuteilen.
5.4. Garantieerfüllungsort ist der Sitz der Xmatik AG.
5.5. Werden Programme oder Teile davon vom Kunden oder von Dritten geändert, so entfällt die Garantie vollständig und der Kunde macht sich strafbar. Der Kunde hat für den Schutz der Daten zu sorgen und trägt die Verantwortung für den Gebrauch der Programme.
5.6. Jede weitere Haftung gleich welcher Art schliesst die Xmatik, soweit nach Gesetz zulässig, vollständig und ausdrücklich aus. Namentlich haftet die Xmatik AG nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder weitere Folgeschäden, welche dem Kunden aus der Nutzung der Software oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag entstehen. Die Xmatik AG übernimmt auch keine Gewährleistung, dass die Programme in der gewählten Zusammensetzung ohne Unterbruch und Fehler ablaufen, oder dass die vorhandenen Programmfunktionen den Bedürfnissen des Kunden entsprechen.
5.7. Darüber hinaus ist jede Haftung für Hilfspersonen der Xmatik vollständig ausgeschlossen.
Garantie und Haftung. Mastertools GmbH übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Nutzung ihrer oder der Kommunikationsinfrastruktur ihrer Zulieferer durch Dritte und Eingriffe Dritter (z.B. Computerviren, unbefugte Veränderung durch Hacker und Versendung von E-Mails). Mastertools GmbH übernimmt ebenfalls keine Haftung für Schäden, die dem Kunden oder dessen Kunden wegen Datenverlust oder der Unmöglichkeit, Zugang zum Internet zu erhalten oder Informationen zu senden oder zu empfangen, entstehen. Mastertools GmbH übernimmt für das störungsfreie Funktionieren der angebotenen Dienstleistungen keine Gewährleistung. Die Qualität der Daten und das ununterbrochene Funktionieren der Dienstleistung kann von Mastertools GmbH nicht garantiert werden. Garantierte Service-Level richten sich ausschliesslich auf die Cloud-Dienstleistungen unserer Zulieferer und sind Bestandteil des zweiten Teils dieser Vereinbarung. Die Haftung von Mastertools GmbH und der von ihr beauftragten Dritten für vertragsverletzendes Verhalten wird für leichte Fahrlässigkeit, für mittelbaren und unmittelbaren Schaden, ausservertraglichen Schaden, Folgeschaden, entgangenen Gewinn, Verdienst- und Produktionsausfall sowie Datenverlust vollumfänglich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen. Der Kunde haftet gegenüber Mastertools GmbH für sämtliche Schäden (inkl. mittelbarer Schaden, Folgeschäden, entgangener Gewinn), die auf die Verletzung seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zurückzuführen sind.
Garantie und Haftung. Bei Mängeln der Kaufsache hat die newday die Xxxx, die fehlerhafte Kaufsache selbst nachzubessern, selbst Ersatz zu liefern oder den Vor-Ort-Service des Herstellers aufzubieten. Das Nachbesserungsrecht umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, den die Kaufsache bei der ursprünglichen Auslieferung durch den Hersteller besass. Sämtliche Leistungen, die über diese Wiederherstellung des Auslieferungszustandes hinausgehen, sind kostenpflichtig, so beispielsweise eine erneute Installation von Software. Garantiearbeiten werden nur gegen vorherige Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs vorgenommen. Grundsätzlich geben wir Herstellergarantien in vollem Umfang an unsere Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, wird abgelehnt. Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbeiten durch Dritte für von uns gelieferte Hard-/ Software, die ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen heben unsere Gewährleistungspflicht auf. Ansprüche des Kunden lehnen wir in diesen Fällen vollumfänglich ab. Für Garantiearbeiten am Domizil des Kunden werden, falls nicht in den Garantieleistungen des Herstellers anders vereinbart, die Spesen separat in Rechnung gestellt. Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte.
Garantie und Haftung. 13.1. Definition der Garantie
Garantie und Haftung. 1) Die Garantie gilt – sofern nichts anderes vereinbart – für die Dauer von fünf Jahren. Sie beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs/Xxxxxx bei der Abholung. Treten in dieser Zeit Mängel am Fahrzeug/Gerät auf, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
2) Den Angebotsunterlagen ist eine Aufstellung mit den Firmenbezeichnungen bzw. Namen und Adressen derjenigen Firmen beizufügen, die ermächtigt sind, Arbeiten während und unter Gewährleistung von Garantie des Fahrzeugs (Fahrgestell und Aufbau) durchzuführen.
3) Werden bei der Ausführung der Leistung vom Auftragnehmer von diesem Unteraufträge für Teilbereiche an andere Firmen übergeben, so sind diese und die von ihnen zu erbringenden Leistungen dem Auftraggeber mit dem Angebot zur Kenntnis zu geben. Die vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich Garantieerfüllung etc. an den Auftragnehmer werden hierdurch nicht berührt.
4) Ausfallzeiten aufgrund technischer Mängel während der Garantiezeit verlängern automatisch die Garantieleistung um die Dauer des Nutzungsausfalls.
5) Der Hersteller hat die volle Produkthaftung gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu übernehmen.
Garantie und Haftung. Der Unternehmer garantiert eine fachlich einwandfreie Arbeit. Bei Werkmängeln haftet der Unternehmer, sofern Sorgfaltsverletzung vorliegt, für den direkten Schaden und verpflichtet sich zur Nachbesserung. Eine weitergehende Garantieverpflichtung besteht nicht. Allfällige Mängel sind dem Unternehmer sofort zu melden.
Garantie und Haftung. Massgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Auswahlmuster, welche wir dem Besteller auf Anfrage vorlegen. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Auch öffentliche Äusserungen oder Werbung stellen keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Garantie und Haftung. Die BOLLHALDER Industrielogistik AG leistet während 12 Monaten oder 500 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt, Garantie für richtige Konstruktion, zweckentsprechende Qualität des verwendeten Materials und einwandfreie Ausführung. Wechseln die gelieferten Objekte vor Ablauf der ordentlichen Garantiezeit den Eigentümer, so endet die Garantie im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges.
Garantie und Haftung root-service ag gibt die volle Garantieleistung des Software-Lieferanten dem Kunden weiter, sofern die Lizenzmeldung durch den Kunden ordnungsgemäss beim Hersteller eingereicht wurde. root- service ag haftet nicht für Verluste, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder weitere Folgeschäden. In jedem Fall sind Gewährleistungsansprüche auf den Betrag der jährlichen Updategebühr beschränkt, die der Kunde für das Programm bezahlt hat.