Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden: (1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; (2) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; (3) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 2 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – der Verwendung von Eigenbauten, – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden solchen Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von
(21) FlugmodelleFlugmodellen, unbemannte Ballone unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch oder Treibsätze angetrieben werden wer- den und deren Fluggewicht Startmasse 5 kg nicht übersteigt;,
(32) ferngelenkte Flugmodelle ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.z. B. Modell- flugzeuge und Multicopter) mit einem Abfluggewicht bis unter deren Startmasse 2 kg zu Freizeit- nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schä- den durch die Steuerung der Flugmodelle über Flug- verbotszonen nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Ver- fassungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontroll- zonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrund- stücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlun- gen sowie Einsatzorte der Polizei und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – der Verwendung von Eigenbauten, – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und VerordnungenRettungskräfte.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht verur- sacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1B1-6.15.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich von folgenden solchen Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;unterliegen (siehe auch B1-6.11.2). Versichert sind insoweit Besitz und Gebrauch von
(2a) FlugmodelleFlugmodellen, unbemannte Ballone unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht über- steigt,
c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.
B1-6.11.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß B1-6.11.1 a) und b) ist ferner, dass die erforderlichen gesetzlichen bzw. behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen sowie Auflagen erfüllt sind und erforderliche Befähigungen nachge- wiesen werden können. Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Halter nach §§ 33 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) belangt werden. Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt – abweichend zu A1-5.1 – pauschal 1.000.000 EUR, mindes- tens jedoch 750.000 Sonderziehungsrechte (SZR)/§ 37 LuftVG. Diese steht neben der vereinbarten Versicherungssumme geson- dert zur Verfügung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Vermögensschäden;
(32) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 2 kg zu Freizeit- und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse abweichend von B1-6.23 Ansprüche aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – der Verwendung von Eigenbauten, – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wirdPersönlichkeitsrechten.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden solchen Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von
(21) FlugmodelleFlugmodellen, unbemannte Ballone unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch oder Treibsätze angetrieben werden wer- den und deren Fluggewicht Startmasse 5 kg nicht übersteigt;,
(32) ferngelenkte Flugmodelle ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeugez. B. Modell- flugzeuge, HubschrauberHelikopter, Drohnen u.Ä.Quadro- und Multicopter) mit einem Abfluggewicht bis unter deren Startmasse 2 kg zu Freizeit- nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfassungs- organen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Na- turschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Ein- satzorte der Polizei und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – der Verwendung von Eigenbauten, – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und VerordnungenRettungskräfte.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Ge- brauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen ge- nommen wird.
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Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
(2) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
(3) ferngelenkte Flugmodelle mit Motor (Modellflugzeuge, Hubschrauber, Drohnen u.Ä.) mit einem Abfluggewicht bis unter 2 kg 250 g zu Freizeit- und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – - der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – - der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – - der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – - der Verwendung von Eigenbauten, – - der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – - bewusstem Abweichen von Gesetzen und Verordnungen.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Gebrauch von Luftfahrzeugen. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich aus- schließlich von folgenden solchen Luftfahrzeugen verursacht werden:
(1) Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;. Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und der erlaubte Gebrauch von
(21) FlugmodelleFlugmodellen, unbemannte Ballone unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch oder Treibsätze angetrieben werden wer- den und deren Fluggewicht Startmasse 5 kg nicht übersteigt;,
(32) ferngelenkte Flugmodelle ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (Modellflugzeugez. B. Modell- flugzeuge, HubschrauberHelikopter, Drohnen u.Ä.Quadro- und Multicopter) mit einem Abfluggewicht bis unter deren Startmasse 2 kg zu Freizeit- nicht übersteigt. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für Schäden durch die Steuerung der Flugmodelle über Flugverbots- zonen gemäß Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) wie z. B. in unmittelbarer Nähe von Gebäuden von Verfas- sungsorganen, Bundes- / Landesbehörden, Kontrollzonen von Flugplätzen, Industrieanlagen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten, Menschenansammlungen sowie Einsatzorte der Polizei und Hobbyzwecken. Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere für Schadenereignisse aus – der Verwendung im Rahmen von jagdlichen Tätigkeiten, – der Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten sowie von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. aufgrund von Foto- oder Filmaufnahmen), – der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und Wettbewerben, – der Verwendung von Eigenbauten, – der beruflichen oder gewerblichen Nutzung, – bewusstem Abweichen von Gesetzen und VerordnungenRettungskräfte.
A1-6.15.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ver- sicherungspflichtiger Ge- brauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
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