Common use of Gebühren und Aufwendungen Clause in Contracts

Gebühren und Aufwendungen. Investiert die Gesellschaft für einen Fonds in Anteile an anderen OGAWs und/oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, die direkt oder durch ein Mandat von der Verwaltungsgesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder Rücknahme aufgrund der Anlage der Gesellschaft für den Fonds in Anteile an diesem anderen OGAW bzw. diesem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen keine Gebühren berechnen. Legt die Gesellschaft für einen Fonds einen wesentlichen Teil seines Nettovermögens in andere OGAWs und/oder Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAWs sind, an, wird in dem jeweiligen Nachtrag festgelegt, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die der OGAW bzw. der Organismus für gemeinsame Anlagen, der kein OGAW ist, dem Fonds berechnen kann. Einzelheiten zu diesen Gebühren werden auch im Jahresbericht der Gesellschaft angegeben.

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