Gründungskosten Musterklauseln

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des AIF und die Erstausgabe von Anteilen können zu Lasten des Fondsvermögens über maximal fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Anteilsklassen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Anteilsklassen entstehen, werden zu Lasten der jeweiligen Anteilsklasse, der sie zuzurechnen sind, über maximal fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Aufwendungen für die Errichtung des OGAW werden den zum Zeitpunkt der Gründung aufgelegten Teilfonds anteilig zugewiesen und von ihnen über die ersten fünf Jahre des Bestehens des OGAW abgeschrieben. Die Aufwendungen für die Errichtung eines neuen Teilfonds werden von diesem Teilfonds über die ersten fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über 5 Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
Gründungskosten. 38 Gründungskosten
Gründungskosten. Alle mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art werden bis zum Höchstbetrag von EUR 7.000,00 in ihrer tatsächlichen Höhe von der Gesellschaft getragen.
Gründungskosten. Der OGAW bzw. seine Teilfonds tragen alle im Zusammenhang mit der Gründung des OGAW angefallenen Kosten wie z.B. die Zulassungsgebühr der FMA, das Honorar von Wirtschaftsprüfern im Zusammenhang mit einer Prüfung des Treuhandvertrages inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“, des Prospekts und der Verträge, die Eintragungskosten im Handelsregister, die Entschädigung an die 69 Verwaltungsgesellschaft für die Erstellung des Treuhandvertrages inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“, des Prospekts und von Verträgen, allfällige Rechts- und Steuerberatungskosten, die Gestaltung und der Druck des Treuhandvertrages inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“ sowie des Prospekts, Übersetzungskosten. Die Kosten für die Gründung und die Erstausgabe von Anteilen werden dem Teilfonds belastet, aktiviert und im Anschluss über einen Zeitraum von circa fünf Jahren abgeschrieben. Die Gründungskosten sind ein Bestandteil der vom Vermögen des Teilfonds unabhängigen Kosten und Gebühren nach Art. 36.
Gründungskosten. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung (insbesondere Gerichtsgebühren, Notar und Veröffentlichungskosten) bis zu einem Betrag von 2.500 Euro.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des AIF bzw. seiner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen (z.B. Zulassungsgebühren, Autorisierungsgebühren, Erstellung und Druck der konstituierenden Dokumente in allen notwendigen Sprachen, etc.) werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auf- legung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über drei Jahre abgeschrieben.