Gründungskosten Musterklauseln

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des AIF und die Erstausgabe von Anteilen können zu Lasten des Fondsvermögens über maximal fünf Jahre abgeschrieben werden. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Anteilsklassen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Anteilsklassen entstehen, werden zu Lasten der jeweiligen Anteilsklasse, der sie zuzurechnen sind, über maximal fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Aufwendungen für die Errichtung des OGAW werden den zum Zeitpunkt der Gründung aufgelegten Teilfonds anteilig zugewiesen und von ihnen über die ersten fünf Jahre des Bestehens des OGAW abgeschrieben. Die Aufwendungen für die Errichtung eines neuen Teilfonds werden von diesem Teilfonds über die ersten fünf Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über 5 Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichts- gebühren, Veröffentlichungskosten) werden bis zu einer Höhe von 2.000,00 Euro von der Gesellschaft getragen.
Gründungskosten. 38 Gründungskosten
Gründungskosten. Alle mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art werden bis zum Höchstbetrag von EUR 7.000,00 in ihrer tatsächlichen Höhe von der Gesellschaft getragen.
Gründungskosten. Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermö- gens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Grün- dungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind über 5 Jahre abgeschrieben.
Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des AIF bzw. seiner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen (z.B. Zulassungsgebühren, Autorisierungsgebühren, Erstellung und Druck der konstituierenden Dokumente in allen notwendigen Sprachen, etc.) wer- den zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über drei Jahre abgeschrieben.