Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 3.4.1 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der AG die Preisgefahr ab Bereitstellung der Leistung zur Abholung oder ab Übergabe an einen Transporteur.
3.4.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat der AG die ordnungsgemäß erbrachten (Teil-)Leistungen des AN unverzüglich abzunehmen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des AG ist der AN berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des AG einzulagern. Der AN kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
3.4.3 Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der AG an den AN als Ersatz der entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises zu bezahlen. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, anfallende höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der AG nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der AN ist berechtigt als Schadenersatz eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB unterliegende Pönale von pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern; die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt dem AN unbenommen.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.2. Unsere Abnahme erfolgt schriftlich durch ein gegengezeichnetes Schlussprotokoll oder ein Abnahmeprotokoll.
5.3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir im Verzug der Annahme sind. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften, wonach der Lieferant uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten muss, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material/Werkzeugen) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist
5.4. Sind wir an der Abnahme der Lieferung oder Leistung durch Umstände gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung), so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme aufgrund solcher Umstände länger als sechs Monate nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass aus diesem Grund Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 3.4.1 Sofern nicht anders vereinbart, trägt der AG die Preisgefahr ab Bereitstellung der Leistung zur Abholung oder ab Übergabe an einen Transporteur.
3.4.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat der AG die ordnungs-
3.4.3 Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der AG an den AN als Ersatz der entsprechenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises zu bezahlen. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, anfallende höhere Lager- kosten zu fordern. Wenn der AG nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nicht- erfüllung verlangen. Der AN ist berechtigt als Schadenersatz eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB unter- liegende Pönale von pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern; die Geltendmachung darüber hinausgehender Scha- denersatzansprüche bleibt dem AN unbenommen.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu- fälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald GWW die Ware am Liefer- ort gemäß Ziffer 4.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer
5.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann GWW den Ersatz des entstandenen Verzugsscha- dens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt
5.3 Angelieferte Xxxx ist von dem Besteller unbe- schadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver- schlechterung der Vertragsprodukte geht auf den Besteller über, sobald GWW die Vertragsprodukte am Lieferort gemäß Ziffer 5.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GWW weitere Leistungen übernommen hat. GWW wird die Vertragsprodukte auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Be- steller zu bezeichnenden Risiken versichern.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann GWW den Er- satz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Scha- denspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Vertragsprodukte, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Vertragsprodukte. Die Gel- tendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis ei- nes geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Ver- schlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. 7.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Basis des jeweils aktuell geltenden Incoterm DDP zu erfolgen.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht,
a) bei der Lieferung von Waren, die eine Montage oder Aufstellung erfordern, mit der Abnahme durch VITALAIRE,
b) bei der Erbringung von Leistungen mit Zugang des Arbeitsergebnisses an dem von VITALAIRE bestimmten Ort,
c) bei allen sonstigen Warenlieferungen mit Ablieferung und nach Entladung der Liefergegenstände an den von VITALAIRE in der Bestellung bestimmten Lieferort, die in allen v. g. Fällen schriftlich in entsprechender Form zu dokumentieren sind, auf VITALAIRE über.
7.3 Die Liefergegenstände sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass Beschädigungen bei bestimmungsgemäßem Transport und bestimmungsgemäßer Lagerung ausgeschlossen sind. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder von VITALAIRE geforderten Transport- und Verpackungsrichtlinien entstehenden Schäden und Kosten, sind vom Lieferanten zu tragen.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug. Mit Abgang der Lieferung aus dem Werk bzw. Lager von GTC, im Falle direkter Lieferung ab Abgang aus dem Werk bzw. Lager des jeweiligen Lieferanten, geht die Preisgefahr auf den Kunden über; dies unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert ver- einbarten Preisregelung. Dies bedeutet, dass der Kunde nicht berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern, wenn die Ware nach Abgang aus dem Werk bzw. Lager ohne Verschulden oder nur aufgrund leichter Fahrlässigkeit von GTC verloren geht, untergeht oder beschädigt wird.
Gefahrenübergang, Annahmeverzug a. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, auf den Kunden über.
b. Wenn der Kunde die von JOMA bereitgestellte oder gelieferte Xxxx nicht abholt/übernimmt, ist der Auftrag von XXXX erfüllt und der Kunde zur Leistung des vollen Entgeltes verpflichtet. JOMA ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden auch bei Dritten zu lagern. Darüber hinausgehende Rechte von JOMA, insbesondere das Recht vom Vertrag zurückzutreten bleibt davon unberührt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist XXXX berechtigt, eine Abstandsgebühr in der Höhe von 25 % des vereinbarten aushaftenden Gesamtpreises vom Kunden zu verlangen; bei Sonderanfertigungen ist JOMA berechtigt, die angearbeiteten Teile dem Kunden (auf dessen Kosten) zu übersenden und den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen zuzüglich der Abstandsgebühr von 25 % zu verlangen.