Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei dem Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland, • Angebot von Wertpapieren des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen.
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Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten allein die bei dem Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden, nachfolgend genannten Umstände als Gefahrerhöhungen: • Änderung des Gesellschaftsvertrags des Versicherungsnehmers im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand, ; • Verlegung des Sitzes des Versicherungsnehmers ins Ausland, ; • Angebot von Wertpapieren des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, ; • Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine der vorgenannten Gefahrenerhöhungen unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrenerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen.
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