Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken sich die Anzei- gepflichten der Versicherungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich auf die folgenden Gefahrerhöhungen: 1. es findet eine Gründung, eine Fusion oder Übernahme einer Tochterge- sellschaft statt; 2. die ausgeübte IT-Dienstleistung weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Tätigkeit ab oder ändert sich hinsichtlich der geographischen Ausrichtung; 3. das hergestellte IT-Produkt weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Eigenschaft ab; Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung sowie der dem Versi- cherer bei diesen Gefahrerhöhungen zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrer- höhung an die Absicherung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
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Samples: It Haftpflichtversicherung Versicherungsbedingungen, It Haftpflichtversicherung Versicherungsbedingungen
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken sich die Anzei- gepflichten Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich auf die folgenden Gefahrerhöhungen:
1Änderung eines erheblichen gefahrerhöhenden Gefahrerhöhungen nach dem der Versicherer bzw. Baobab vor Vertragsschluss in Textform in dem Antrag gefragt hat, d. h. es findet besteht eine GründungAnzeigepflicht, sobald die Versicherungsnehmerin eine Fusion oder Übernahme einer Tochterge- sellschaft statt;
2in dem Antrag gestellte Fragen, insbesondere die Risikofragen bzw. die ausgeübte IT-Dienstleistung weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Tätigkeit ab oder ändert sich hinsichtlich der geographischen Ausrichtung;
3getroffenen Aussagen, anders beantworten müsste bzw. das hergestellte IT-Produkt weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Eigenschaft ab; nicht mehr bestätigen könnte. Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich nach deren Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung der Gefahrerhöhung durch den Versicherer notwendigen Unterlagen einzureichen. Ungeachtet entgegenstehender Reglungen in diesem Versicherungsvertrag, kann im Falle einer Gefahrerhöhung wie im ersten Absatz beschrieben, der Versicherungsschutz gemäß den veränderten Umständen erweitert werden, sofern die Versicherungsnehmerin dem Versicherer ausreichende Angaben macht, die es dem Versicherer ermöglichen, die Risiken in Bezug auf die veränderten Umstände einzuschätzen und zu beurteilen und die Versicherungsnehmerin alle von dem Versicherer vorgeschlagenen Änderungen der Versicherungsbedingungen, einschließlich der Zahlung einer zusätzlichen Prämie, annimmt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung sowie und der dem Versi- cherer bei diesen Gefahrerhöhungen Versicherer zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere vom Zeitpunkt der Gefahrer- höhung Gefahrerhöhung an die Absicherung Deckung von Versicherungsfällen im Zusammenhang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
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Samples: Baobab Cyber Safe Bedingungswerk
Gefahrerhöhungen. Abweichend von den Bestimmungen des VVG beschränken be- schränken sich die Anzei- gepflichten Anzeigepflichten der Versicherungsnehmerin Versiche- rungsnehmerin hinsichtlich gefahrerhöhender Umstände Um- stände nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ausschließlich aus- schließlich auf die folgenden Gefahrerhöhungen:
1a) eine öffentliche Platzierung von Wertpapieren der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesell- schaft,
b) eine private Platzierung von Wertpapieren der Ver- sicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft, welche die Summe von 20 Mio. es findet eine Gründung, eine Fusion EUR übersteigt,
c) ein Erwerb oder Übernahme die Neugründung einer Tochterge- sellschaft statt;
2sellschaft, die nicht gemäß Ziffer III.1. die ausgeübte IT-Dienstleistung weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Tätigkeit ab oder ändert sich hinsichtlich der geographischen Ausrichtung;
3dieses Versicherungsver- trages automatisch vom Versicherungsschutz erfasst wird. das hergestellte IT-Produkt weicht wesentlich von der ursprünglich deklarierten Eigenschaft ab; Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, diese Gefahrerhöhungen Ge- fahrerhöhungen dem Versicherer unverzüglich nach Eintritt schriftlich anzuzeigen und die für eine Bewertung Bewer- tung der Gefahrerhöhung durch den Versicherer notwendigen not- wendigen Unterlagen einzureichen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer VIII. b) und c) sowie der dem Versi- cherer Versicherer bei diesen Gefahrerhöhungen zustehenden Rechte gelten die §§ 24 ff. VVG. Der Versicherer kann insbesondere insbe- sondere vom Zeitpunkt der Gefahrer- höhung Gefahrerhöhung an die Absicherung von Versicherungsfällen im Zusammenhang Zusammen- hang mit der erhöhten Gefahr ausschließen oder eine Zusatzprämie fordern.
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