Common use of Gefahrerhöhungen Clause in Contracts

Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV Umstände ein die geeignet sind auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeiten). 2.2.4.2 Der DCV ist ferner verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung der ARAG, welche auch durch einen der Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen der ARAG sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.2.4.3 Gefahrerhöhende Umstände liegen nur dann vor, wenn • die primäre Geschäftstätigkeit des DCV geändert wird; • ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Kanada erworben oder neu ge- gründet wird; • die Neunotierung von Wertpapieren eines versicherten Unternehmens an einer Börse vorbereitet wird. Die ARAG kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen Mehrbeitrag ver- langen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der ARAG von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird, oder wenn der Zustand wieder herge- stellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der DCV den Vertrag nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. 2.2.4.4 Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.4.1 und 2.4.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können die Versicherer berechtigen, unter den Voraussetzungen des § 24 VVG zu kündigen, oder unter den Voraussetzungen des § 26 VVG den Versicherungsschutz zu versagen. 2.2.4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 ff. VVG.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV Umstände ein die geeignet sind auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeiten). 2.2.4.2 Der DCV ist ferner verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung der ARAG, welche auch durch einen der Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen der ARAG sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.2.4.3 Gefahrerhöhende Umstände liegen nur dann vor, wenn • die primäre Geschäftstätigkeit des DCV geändert wird; • ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Kanada erworben oder neu ge- gründet gegründet wird; • die Neunotierung von Wertpapieren eines versicherten Unternehmens an einer Börse vorbereitet wird. Die ARAG kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen Mehrbeitrag ver- langen verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der ARAG von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird, oder wenn der Zustand wieder herge- stellt hergestellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der DCV den Vertrag nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. 2.2.4.4 Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.4.1 und 2.4.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können die Versicherer berechtigen, unter den Voraussetzungen des § 24 VVG zu kündigen, oder unter den Voraussetzungen des § 26 VVG den Versicherungsschutz zu versagen. 2.2.4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 ff. VVG.

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Samples: Gruppenversicherungsvertrag

Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 3.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV LSB S Umstände ein ein, die geeignet sind sind, auf den Entschluss der ARAG des Versicherers Einfluss auszuüben auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV LSB S die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeiten)anzuzeigen. 2.2.4.2 3.4.2 Der DCV LSB S ist ferner verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung der ARAGAuffor- derung dem Versicherer, welche auch durch einen der Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen Änderun- gen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen der ARAG des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.2.4.3 3.4.3 Gefahrerhöhende Umstände liegen nur dann vor, wenn die primäre Geschäftstätigkeit des DCV LSB S geändert wird; ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Kanada erworben oder neu ge- gründet gegründet wird; die Neunotierung von Wertpapieren eines versicherten versicher- ten Unternehmens an einer Börse vorbereitet wird. Die ARAG Der Versicherer kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung einen Mehrbeitrag ver- langen verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der ARAG des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird, oder wenn der Zustand wieder herge- stellt hergestellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 1010 % oder schließt der Versicherer die ARAG die Absicherung Absiche- rung der höheren Gefahr aus, kann der DCV LSB S den Vertrag nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertrags- gesetz (VVG) kündigen. 2.2.4.4 3.4.4 Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.4.1 3.4.1 und 2.4.2 3.4.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände Gefahrumstände, können die den Versicherer berechtigenbe- rechtigen, unter den Voraussetzungen des § 24 VVG zu kündigen, oder unter den Voraussetzungen des § 26 VVG den Versicherungsschutz zu versagen. 2.2.4.5 3.4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ins- besondere die §§ 23 ff. VVG.

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Samples: Sportversicherung

Gefahrerhöhungen. 2.2.4.1 3.4.1 Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des DCV WLSB Umstände ein ein, die geeignet sind sind, auf den Entschluss der ARAG Einfluss auszuüben auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen (so genannte gefahrerhebliche Umstände), hat der DCV WLSB die GefahrerhöhungGefahrer- höhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, der ARAG unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflichten während wäh- rend der Vertragslaufzeiten). 2.2.4.2 3.4.2 Der DCV WLSB ist ferner verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung Auffor- derung der ARAG, welche auch durch einen der Beitragsrechnung Beitrags- rechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemessung Bei- tragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen der ARAG sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. 2.2.4.3 3.4.3 Gefahrerhöhende Umstände liegen nur dann vor, wenn die primäre Geschäftstätigkeit des DCV WLSB geändert wird; ein Unternehmen mit Sitz in den USA oder Kanada erworben oder neu ge- gründet gegründet wird; die Neunotierung von Wertpapieren eines versicherten versicher- ten Unternehmens an einer Börse vorbereitet wird. Die ARAG kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen Mehrbeitrag ver- langen verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis der ARAG von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird, oder wenn der Zustand wieder herge- stellt hergestellt wird, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 1010 % oder schließt die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der DCV WLSB den Vertrag nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kündigen. 2.2.4.4 3.4.4 Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gemäß Ziffer 2.4.1 3.4.1 und 2.4.2 3.4.2 oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können die Versicherer berechtigenARAG berechti- gen, unter den Voraussetzungen des § 24 VVG zu kündigenkündi- gen, oder unter den Voraussetzungen des § 26 VVG den Versicherungsschutz zu versagen. 2.2.4.5 3.4.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere ins- besondere die §§ 23 ff. VVG.

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Samples: Sportversicherung