Common use of Gefahrübergang, Abnahme Clause in Contracts

Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch einesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

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Samples: www.psych.mpg.de

Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch einesfalls keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll Ab- nahmeprotokoll ausgesprochen.

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Samples: www.molgen.mpg.de

Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen Installationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch einesfalls keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

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Samples: www.gwdg.de

Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch einesfalls keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll Ab- nahmeprotokoll ausgesprochen.

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Samples: www.mpi-bremen.de