Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart. 2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über. 3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend. 4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden. 5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3. 6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.). 7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang, Abnahme. 17.1 Die Leistung von STOLL erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Sofern Auf Verlangen des Bestellers wird STOLL die Ware auf Kosten des Bestellers an einen anderen Bestimmungsort versenden (Versendungskauf). Soweit nicht abweichend schriftlich anders vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ STOLL berechtigt die Art der Versendung (EXWinsbesondere Transportunternehmen, Incoterms 2020Versandweg, ggf. Verpackung) vereinbartselbst zu bestimmen.
2. Das Risiko 7.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände Leistungen von STOLL geht demnach spätestens mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache Übergabe auf den Kunden Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragenWare sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Leistungen von STOLL an den Spediteur, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes den Frachtführer oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6Anstalt über. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahmevereinbart ist oder gesetzlich geschuldet sein sollte, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziffmaßgebend. XIV.)Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
7. Angelieferte Gegenstände sind7.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, auch wenn sie Mängel aufweisenunterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden unbeschadet Besteller zu vertretenen Gründen, ist STOLL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Hierfür berechnet STOLL eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der Rechte aus Ziffer VIILeistungen von STOLL pro Kalenderwoche, nicht mehr jedoch als 5 % des Nettowertes der Leistungen von STOLL, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. entgegenzunehmenmangels Liefertermins oder Leistungsfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass STOLL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.
7.4 Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Unzumutbar ist die Teilleistung z. B., wenn der Besteller an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn vor der Teilleistung lediglich eine geringe Menge (noch) nicht erbracht ist oder aufgrund der Teilleistung übrigbleiben würde.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich nichts anderes vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (EXWBeförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), Incoterms 2020) vereinbartträgt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden übereiner witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der zufälligen Verschlechterung Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des zufälligen Untergangs spätestens Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 Spediteur bzw Frachtführer gilt entsprechendauch für jede einzelne Teillieferung.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziffmaßgebend. XIVHilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.)
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Angelieferte Gegenstände sindWird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, auch wenn sie Mängel aufweisenso ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Kunden Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet der seiner Rechte aus Ziffer nach Punkt VII. entgegenzunehmenund VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich anders vereinbart, ist jeweils eine bestimmt TROX Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel/Beförderungsweg), trägt der Käufer die entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Motorwagen sowie Terminsendungen. Die Lieferung „Ex Works“ erfolgt bei LKW- Versand (EXW, Incoterms 2020unabhängig von den Lieferbedingungen) vereinbartunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände Die Gefahr geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden Käufer über. Dies gilt , wenn der Liefergegenstand das Werk von TROX verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie VerladungTeillieferungen erfolgen oder TROX noch andere Leistungen, Transport z. B. die Versandkosten oder Entladung Anlieferung und Aufstellung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziffmaßgebend. XIVSie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von TROX über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.)
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die TROX nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. TROX verpflichtet sich, auf Kosten des Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Wird ohne Verschulden von TROX der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist TROX berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden Käufer unbeschadet der seiner Rechte aus Ziffer VIIAbschnitt VI. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
8. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls und soweit handelsüblich, liefert TROX verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt TROX nach eigener Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von TROX nicht zurückgenommen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko Die Gefahr geht mit dem Abschluss der Beladung des zufälligen Untergangs zum Versand an den Besteller oder den von ihm benannten Empf‰nger bestimmten Transportmittels oder mit dem Versand und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie VerladungTeillieferungen erfolgen oder TKC noch andere Leistungen, Transport oder Entladung z. B. die Versandkosten, übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziffmaflgebend. XIV.)Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von TKC über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.
72. Angelieferte Gegenstände Verzˆgert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umst‰nden, die TKC nicht zuzurechnen sind, auch wenn geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. TKC wird vom Besteller beauftragt von diesem gewünschte Versicherungen im Namen und auf Rechnung des Bestellers abzuschlieflen, soweit diese gesch‰ftsüblich und verfügbar sind.
3. Teillieferungen sind jederzeit zul‰ssig, soweit sie Mängel aufweisenfür den Besteller zumutbar sind.
4. Tritt der Besteller ohne wichtigen Grund von einem erteilten Auftrag zurück, vom Kunden kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIIMˆglichkeit, einen hˆheren tats‰chlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des üblichen Verkaufspreises zuzüglich Werkzeug- und Rohmaterialkosten für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Aufwendungen und für entgangenen Gewinn fordern. entgegenzunehmenDem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Werk 2: Xx Xxxx 0 00000 Xxxxxx Tel.: 00000-000000-0 Fax: 00000-000000-00 xxxx@xxx-xxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxx.xx Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Xxxxx Xxxxxxx Handelsregister: Amtsgericht DD HRB 12950 USt.Id-Nr. DE 176795527 Spk Meißen XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXX0XXX VBRB Muldental eG XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC XXXXXXX0XXX
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände Die Gefahr geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden Besteller über. Dies gilt , auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladungfrachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme, Transport wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder Entladung übernommen habendas Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Ablieferung am vereinbarten Ort.
2) Wenn der Versand oder die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen Ablieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert werden, die so geht vom Tage der Kunde zu vertreten hat, geht Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden überBestellers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so ) Mit Eintritt eines Annahmeverzuges des Bestellers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder und des zufälligen Untergangs spätestens auf ihn über. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
4) Der Lieferer führt nach der Ausführung seiner Leistung eine Abnahme dieser Leistung mit dem Versand Besteller durch. In sich abgeschlossene Teile der Leistung des Liefergegenstandes bzwLieferers sind auf Verlangen des Lieferers besonders abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch einen erfolgreichen Abnahmetest. Die Abnahme gilt ungeachtet dessen auch dann als erfolgt, wenn der Übergabe an Besteller die Transportperson ab Werk Leistung des Lieferers bestimmungsgemäß in Gebracht nimmt. Der Besteller kann die Abnahme trotz Vorliegens einer mangelhaften Leistung nicht verweigern, wenn der Wert oder Versandort die Gebrauchstauglichkeit der Leistung des Lieferers nur unerheblich gemindert ist. Sofern der Besteller auf den Kunden übereine Abnahme verzichtet oder einem Termin zu einer Abnahme fernbleibt, ist der Lieferer zu einem Abnahmetest in Abwesenheit berechtigt. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Ergebnis des Kunden, so geht die Gefahr mit Annahmetest zu akzeptieren. Die Möglichkeit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4BGB bleibt unberührt. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art Der Besteller ist zum Ausgleich von Aufwendungen und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände unsSchäden des Lieferers verpflichtet, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kundensich die Abnahme verzögert und die Verzögerung nicht durch den Lieferer verschuldet ist.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbartDie Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist jeweils eine unabhängig davon, ob im Anschluss an die Lieferung „Ex Works“ (EXWnoch Leistungen, Incoterms 2020) vereinbartwie Inbetriebsetzung, geschuldet sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von HIGHVOLT gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und Wenn der zufälligen Verschlechterung Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart wordenBesteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden Besteller über, sobald HIGHVOLT Versandbereitschaft anzeigt.
3. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so Bei Leistungen geht die Gefahr mit Beendigung der Mitteilung der Versandbereitschaft jeweiligen Leistung auf den Kunden Besteller über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt diese zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach Anzeige der Abnahmereife durch die HIGHVOLT gegenüber dem Besteller. Die Abnahme erfolgt schriftlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch den Transport für den Kunden vornehmenBesteller und HIGHVOLT. Nimmt der Besteller ohne wichtigen Grund nicht an der Abnahme teil, obliegt gilt diese als erteilt. Der Besteller kann die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände unsAbnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurdeHIGHVOLT die Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem KundenVerzögert sich die Abnahme, ohne dass dies HIGHVOLT zugerechnet werden kann, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
5. Sofern vereinbart istSchaltpläne, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs Berechnungen und sonstige technische Unterlagen der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und HIGHVOLT (im Beisein Folgenden: technische Unterlagen) werden vom Besteller schriftlich freigegeben. Ohne vorherige Freigabe des Transporteurs auf äußere Transportschäden Bestellers ist HIGHVOLT nicht zur Ausführung der in den technischen Unterlagen ausgewiesenen Leistungen verpflichtet. Bei nicht von HIGHVOLT zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtetvertretenden Verzögerungen verlängern sich die vereinbarten Fristen, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3Lieferfrist, angemessen.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Übergabe der bestellten Ware an den Mieter über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbartnach einwandfreiem Pro- bebetrieb über.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und Wenn der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen habenVersand, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung Zustellung, der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werdenBeginn, die Durchführung der Kunde zu vertreten hatAufstellung oder Montage, geht die Gefahr Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus in der Risikosphäre des zufälligen Untergangs mit Mieters liegenden Gründen verzögert wird oder der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart wordenMieter in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden Mieter zum vereinbarten Lieferzeitpunkt über. Verzögert sich Für die Absendung durch ein Verhalten des KundenAufstellung, so geht Montage und Wartungen gelten, soweit nichts an- deres schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
3. Der Mieter hat die Gefahr mit zur Montage erforderlichen Bedarfe, wie Energie und Wasser, an der Mitteilung Verwendungsstelle einschließlich der Versandbereitschaft Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind, auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechendseine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmenNotwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, obliegt Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die Art ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Mieter vor Beginn der Montage- und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem KundenWar- tungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
5. Sofern vereinbart istVor Beginn der Aufstellung, Montage oder Wartung muss die Arbeits- stelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbei- ten soweit abgeschlossen sein, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs die Aufstellung, Montage oder Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme Verzögern sich die Aufstellung, Montage, Wartung oder Inbetriebnah- me durch nicht vom Vermieter zu erfolgen hatvertretende Umstände, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.)Wartezeit und zu- sätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Vermieters oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.
7. Angelieferte Gegenstände sindDer Mieter hat dem Vermieter die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen.
8. Der Mieter darf die Abnahme der Leistung, auch wenn sie soweit eine Abnahme vereinbart ist, wegen unerheblicher Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmennicht verweigern.
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Samples: Mietvertrag
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern Die Leistung von GOODTECH erfolgt ab Werk, so dass die Gefahr eines zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon mit dem Zeitpunkt auf den Kunden übergeht, in welchem die Sendung - die Betriebsstätte von GOODTECH verlassen hat; oder - von GOODTECH auf Weisung des Kunden dem Spediteur/Frachtführer übergeben ist; oder - trotz von GOODTECH schriftlich angezeigter Versandbereitschaft, vom Kunden nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbartübernommen oder infolge fehlender Zahlung des Kunden von GOODTECH nicht übergeben wird.
2. Das Risiko Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
3. Der Kunde stellt zu Beginn der Montagearbeiten ein staubfreies und beheiztes Gebäude und ausreichend Abladefläche, Stromanschlüsse, Wasser- und Luftanschlüsse, Absaugvor- richtungen, für die Montagearbeiter einen großen abschließbaren Raum für die Lagerung von Wertgegenständen und Werkzeugen, Spinde und sanitäre Einrichtungen sowie ein Telefon, das die GOODTECH Mitarbeiter kostenlos zu Dienstzwecken während der Montage und Inbetriebnahmephase benutzen können, zur Verfügung. Gleiches gilt bei Reparatur und Gewährleistungsarbeiten.
4. Weist der Kunde - im Falle der Versendung des zufälligen Untergangs Vertragsgegenstandes durch GOODTECH - im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht nach, dass auf seinen Namen und auf seine Kosten eine dem Wert des Vertragsgegenstandes entsprechende Transport- und Montage- versicherung abgeschlossen ist, so ist GOODTECH berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden die genannten Versicherungsverträge abzuschließen, wozu der zufälligen Verschlechterung Kunde hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Liefergegenstände Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die GOODTECH nicht zuzurechnen sind, geht demnach mit die Gefahr vom Tage der Mitteilung Meldung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6. Dies Auf Verlangen von GOODTECH ist der Kunde verpflichtet, an einem Abnahmetermin mitzuwirken und über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnahmeprotokoll mit zu errichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, ansonsten gilt die Leistung von GOODTECH als genehmigt und als mängelfrei abgenommen.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistung von GOODTECH zu verweigern wegen geringfügiger, die Gebrauchstauglichkeit oder den Gebrauchswert nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigender Mängel. Einigen sich die Parteien über die Ursache, die Beschaffenheit, die Art und/oder die Erheblichkeit und/oder die Auswirkungen der Mängel nicht, so ist jede Partei berechtigt, ein selbständiges Beweisverfahren in Gang zu setzen; die hierzu erforderliche Zustimmung wird hiermit wechselseitig und unwiderruflich erteilt. Wird das selbständige Beweisverfahren binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des festgesetzten Abnahmetermins, nicht eingeleitet, so gilt die Leistung von GOODTECH als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Ein Gleiches gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten die Leistung von GOODTECH oder Teile hiervon in Benutzung genommen hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
38. Ist ein Versendungskauf vereinbart wordenNimmt der Kunde den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht an oder wird die Übergabe des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon auf Wunsch des Kunden zurückgestellt, so geht ist GOODTECH nach eigener Xxxx berechtigt, - zur Annahme des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon eine angemessene Frist zu setzen und, nach deren ergebnislosem Ablauf, über den Vertragsgegenstand oder von Teilen hiervon anderweitig zu verfügen, wodurch das Recht von GOODTECH, Vertrags- erfüllung vom Kunden zu verlangen, nicht berührt wird oder - den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon einzulagern und die Gefahr hierfür entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat, dem Kunden zu berechnen und zwar beginnend einen Monat, nachdem GOODTECH die Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon dem Kunden schriftlich angezeigt hat oder - nach Fristsetzung von vier Kalenderwochen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und als Schadenersatz einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent des für die Gesamtleistung zu berechnenden Preises vom Kunden zu verlangen, wobei der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzwNachweis eines darüber hinausgehenden und von GOODTECH weiter geltend zu machenden Anspruches auf Schadenersatz vorbehalten bleibt. Weist der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch Kunde nach, dass GOODTECH ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart geringerer Schaden entstanden ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs hat GOODTECH nur Anspruch auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3diesen.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Samples: Vertragsschluss
Gefahrübergang, Abnahme. 1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbartab Werk bzw. Lager auf den Besteller über sofern nichts anderes ver- einbart ist.
2) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder wird die Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das Risiko Die durch Lagerung entstandenen Kos- ten, mindestens 1 % des Warenwertes pro Monat, sind vom Besteller zu tragen.
3) Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach des Kaufgegenstandes mit der Mitteilung Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Versandbereitschaft und Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der Aussonderung sonst zur Ausführung der Kaufsache Versendung bestimmten Person auf den Kunden Besteller über. Dies gilt auch dannDie Übergabe steht es gleich, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung sich der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden überBesteller im Annahmeverzug befindet.
36) Der Besteller hat die gelieferte Xxxx gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schüt- zen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Ist ein Versendungskauf vereinbart wordenBei hierdurch hervorgerufenen Schäden, so geht die Gefahr haftet der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so Besteller.
7) Bei Lieferungen einschließlich Montage geht die Gefahr mit der Mitteilung Beendigung der Versandbereitschaft Montage auf den Kunden Besteller über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmenWird nach Versen- dung ab Werk, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall jedoch vor dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtetGefahrübergang, die versendete Ware sofort bei Eintreffen Leistung des Lieferers durch höhere Gewalt, Krieg, Sabotage oder andere unab- wendbare vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so hat der Ware und im Beisein des Transporteurs Lieferer zusätzlich Anspruch auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtetdenjenigen Teil der Vergütung, äußerlich erkennbare Verluste welcher der beschädigten oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3zerstörten Leistung entspricht.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände des Vertragsgegenstandes geht demnach auf den Besteller über mit der Mitteilung der Versandbereitschaft Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie VerladungTeillieferungen erfolgen oder die TSO GmbH noch andere Leistungen, Transport oder Entladung übernommen habenz.B. den Transport, die Versendungskosten tragen Aufstellung oder Teillieferungen erfolgendie Montage des Vertragsgegenstandes selbst übernommen hat.
2. Sollte die Absendung Verzögert sich oder unterbleibt der Gegenstände aufgrund Versand des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon infolge von Umständen verzögert werdenUmständen, die der Kunde zu vertreten hatTSO GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der erklärten Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf den Besteller über. Xxxxx von den Vertragsparteien der Gefahrübergang mit Abnahme des Vertragsgegenstandes vereinbart und erfolgt die vereinbarte Abnahme nicht unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin aus Gründen, die von der Bereitstellung TSO GmbH nicht zu vertreten sind, erfolgt Gefahrübergang zum Zeitpunkt der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.erklärten Abnahmebereitschaft durch die TSO GmbH.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart wordenKommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr der eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit Vertragsgegenstandes in dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort Zeitpunkt auf den Kunden Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechendin dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4. Sofern wir Der Besteller verpflichtet sich, den Transport Vertragsgegenstand sofort bei Entladung am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der TSO GmbH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der TSO GmbH für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise solche vom Haftungsausschluss der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem KundenTransportversicherung(en) erfasste Schäden.
5. Sofern Soweit eine Abnahme vertraglich vereinbart oder vom Gesetz vorgesehen ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, gelten für die versendete Ware sofort Abnahme die gesetzlichen Regelungen für die Abnahme bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollierenWerkvertrag. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens Besteller darf die Abnahme bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziff. XIV.).
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferungen Und Leistungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (EXW, Incoterms 2020) vereinbart.
2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände Die Gefahr geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden Besteller über. Dies gilt , wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes erfolgen oder der Beschädigung anzuzeigen Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6Aufstellung übernommen hat. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend (siehe Ziffmaßgebend. XIV.)Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
72. Angelieferte Gegenstände Etwaige Mängel am Liefergegenstand sind vom Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Empfang der Ware, bei verdeckten Mängeln fünf Werktage nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, auch wenn sie Mängel aufweisengeht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Kunden unbeschadet auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzu- schließen, die dieser verlangt.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Der Besteller hat alle notwendigen und ihm zumut- baren Vorkehrungen zu treffen, um den Liefer- gegenstand vor den auf Baustellen üblichen Gefahren zu schützen, wie dem unbefugten Zugriff Dritter, Diebstahl, Feuer, Bruch, Vandalismus und sonstiger Elementarschäden z. B. verursacht durch Blitzschlag, Xxxxxx, Xxxxx oder Hagel. Zudem schließt der Rechte aus Ziffer VIIBesteller die noch nicht in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände in bestehende oder noch abzu- schließende Versicherungen ein. entgegenzunehmen.Allgemeine Liefer- bedingungen der Bohne GmbH für Lieferungen im Inland (VDMA-Lieferbedingungen)
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen