Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten. 2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein. 3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung. 4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden. 5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen. 6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern. 7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers. 9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer. 10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. 11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. 12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Gefahrübergang, Abnahme. 1a) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare vom Lieferant nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört („Gefahr des zufälligen Untergangs“), so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf die anteilige Vergütung. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt Für den Übergang der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur Transportgefahr bezüglich der Vertrags- produkte gilt die Regelung des für die Lieferung vereinbarten Incoterms bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Bedingung.
b) Verlangt der Käufer Lieferant nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg)Fertigstellung – gegebenen-falls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, trägt so hat sie der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenBesteller binnen 12 Werktagen durchzuführen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. In sich abgeschlossene Teile der Leistung werden besonders abgenommen, soweit der Lieferant dies verlangt.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt c) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich seinLeistungen nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer I.18.4.b) abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Mit d) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Übergabe Benutzung als erfolgt, wenn der Ware an Besteller oder der Endkunde die Leistung oder einen Spediteur bzw. Frachtführer Teil der Leistung in Benutzung genommen hat.
e) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch-führung der Montageleistungen, die Inbetriebnahme aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert wird oder dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr in vollem Umfang auf diesen über.
f) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer Besteller über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferungsoweit er sie nicht schon nach Ziffer I.18.4.a) trägt.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Übergabe der bestellten Ware an den Mieter über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosteneinwandfreiem Pro- bebetrieb über.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt Wenn der Versand, die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/BordsteinkanteZustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus in der Risikosphäre des Mieters liegenden Gründen verzögert wird oder der Mieter in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Mieter zum vereinbarten Lieferzeitpunkt über. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.Für die Aufstellung, Montage und Wartungen gelten, soweit nichts an- deres schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht Der Mieter hat die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungenzur Montage erforderlichen Bedarfe, wie bspw Energie und Wasser, an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsortinfolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferungauf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.
4. Soweit eine Abnahme Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Mieter vor Beginn der Montage- und War- tungsarbeiten zur Verfügung zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenstellen.
5. Verzögert sich Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder unterbleibt der Versand bzw. Wartung muss die Abnahme aus GründenArbeits- stelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbei- ten soweit abgeschlossen sein, dass die der Verkäufer nicht zu vertreten hatAufstellung, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangenMontage oder Wartung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
6. Der Verkäufer verpflichtet sichVerzögern sich die Aufstellung, auf Verlangen Montage, Wartung oder Inbetriebnah- me durch nicht vom Vermieter zu vertretende Umstände, so hat der Mieter in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und Kosten zu- sätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern des Käufers den Liefergegenstand Vermieters oder des eingesetzten Montagepersonals zu versicherntragen.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers Der Mieter hat dem Vermieter die Durchführung der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder Arbeiten zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenbescheinigen.
8. Grundsätzlich Der Mieter darf die Ware unverpackt und Abnahme der Leistung, soweit eine Abnahme vereinbart ist, wegen unerheblicher Mängel nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufersverweigern.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Mietvertrag
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbart) Die Gefahr geht auf den Besteller über, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung ohne Montage und/oder Beförderungsweg)Inbetriebnahme, trägt wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Verlangen des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme am Tage der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenAblieferung am vereinbarten Ort.
2. Bei Lkw-) Wenn der Versand erfolgt oder die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw Ablieferung auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit Wunsch des Bestellers verzögert werden, so geht vom Tage der Übergabe Anzeige der Ware Lieferbereitschaft an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer Besteller über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, Lieferer ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sichverpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichernBestellers die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
73) Mit Eintritt eines Annahmeverzuges des Bestellers geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf ihn über. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort Der Lieferer ist in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer diesem Fall außerdem berechtigt, auf einem anderen Weg oder Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenverlangen.
84) Der Lieferer führt nach der Ausführung seiner Leistung eine Abnahme dieser Leistung mit dem Besteller durch. Grundsätzlich darf In sich abgeschlossene Teile der Leistung des Lieferers sind auf Verlangen des Lieferers besonders abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch einen erfolgreichen Abnahmetest. Die Abnahme gilt ungeachtet dessen auch dann als erfolgt, wenn der Besteller die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten Leistung des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informierenLieferers bestimmungsgemäß in Gebracht nimmt. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer Besteller kann die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer Abnahme trotz Vorliegens einer mangelhaften Leistung nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweistder Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Leistung des Lieferers nur unerheblich gemindert ist. Sofern der Besteller auf eine Abnahme verzichtet oder einem Termin zu einer Abnahme fernbleibt, ist der Lieferer zu einem Abnahmetest in Abwesenheit berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, das Ergebnis des Annahmetest zu akzeptieren. Die Möglichkeit der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Der Besteller ist zum Ausgleich von Aufwendungen und Schäden des Lieferers verpflichtet, sofern sich die Abnahme verzögert und die Verzögerung nicht durch den Lieferer verschuldet ist.
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Gefahrübergang, Abnahme. (1. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. ) Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Gefahr geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer Besteller über, unabhängig davonwenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, ob und zwar auch dann, wenn Teillieferungen er- folgen oder der Verkäufer Lieferer noch weitere andere Leistungen, wie bspw z.B. die Versandkosten Versandkos- ten oder die Anlieferung oder und Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme Ab- nahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Zeitpunkt der Meldung der Mel- dung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft maßgebenddurchgeführt werden. Die Der Besteller darf die Abnahme darf bei Vorliegen eines nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenwesentlichen Mangels nicht verweigern.
5. (2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründenin- folge von Umständen, die der Verkäufer dem Lieferer nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6Besteller über. Der Verkäufer Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichernBe- stellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt, soweit diese erhältlich sind.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich(3) Teillieferungen sind zulässig, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten soweit für den Besteller zumutbar.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der KäuferAuftraggeber. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenBei Lage- rung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25] % des Rech- nungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringe- rer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. (5) Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden Sendung wird vom Verkäufer nicht zurückgenommennur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Ri- siken versichert.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Gefahrübergang, Abnahme. (1. Sofern nichts anderes vereinbart) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
(2) Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme ist eine vertragsgemäße und vollständige Leistungserbringung, bestimmt der Verkäufer Versandweg die erfolgreiche Durchführung vorgeschriebener Prüfungen seitens be- hördlicher Stellen und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für Sachverständiger (z.B. TÜV), die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als Beibringung der vom Verkäufer gewählten Beförderung Auftraggeber gefor- derten und für die Abnahme erforderlichen Unterlagen – jedenfalls die in der Leistungsbeschrei- bung aufgelisteten Unterlagen -, die Begasung und die Inbetriebsetzung der Leitung/Anlage so- wie eine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Abnahme.
(Beförderungsmittel 3) Liegen die Voraussetzungen für die Abnahme vor, so ist eine förmliche Abnahme durchzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dann die Abnahmereife schriftlich anzuzeigen. Eine Abnahmebegehung ist binnen 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmereife durchzuführen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken sowie die erforderlichen Geräte und das erforderliche Personal bereit zu stellen.
(4) Eine Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Insbesondere stellen die Prüfung der Funktionsfä- higkeit des Werkes und der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und/oder Beförderungsweg), trägt die Inge- brauchnahme sowie die Zahlung von Rechnungen keine Abnahme der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkostenvom Auftragnehmer er- brachten Leistungen dar. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für (5) Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich seinim Zusammenhang mit der Abnahme anfal- lenden Kosten abgegolten.
3. Mit (6) Die bei der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne TeillieferungAbnahme festgestellten Mängel und Restleistungen sind unverzüglich innerhalb ei- ner angemessenen Frist zu beseitigen.
4. Soweit eine (7) Bereits vor der Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist kann der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Auftraggeber Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigernAuftragnehmers beseiti- gen lassen, wenn dieser geringfügige Mängel aufweistder Auftragnehmer einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung nicht nachkommt.
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Samples: Bauvertrag
Gefahrübergang, Abnahme. 17.1 Die Leistung von STOLL erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Sofern nichts anderes Auf Verlangen des Bestellers wird STOLL die Ware auf Kosten des Bestellers an einen anderen Bestimmungsort versenden (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt ist STOLL berechtigt die Art der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzwVersendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, ggf. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenVerpackung) selbst zu bestimmen.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. 7.2 Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit Gefahr des zufälligen Untergangs und der Übergabe zufälligen Verschlechterung der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Leistungen von STOLL geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Leistungen von STOLL an den Spediteur bzw Spediteur, den Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatvereinbart ist oder gesetzlich geschuldet sein sollte, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Zeitpunkt Besteller im Verzug der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenAnnahme ist.
57.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenen Gründen, ist STOLL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Verzögert sich oder unterbleibt Hierfür berechnet STOLL eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der Versand Leistungen von STOLL pro Kalenderwoche, nicht mehr jedoch als 5 % des Nettowertes der Leistungen von STOLL, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. mangels Liefertermins oder Leistungsfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Abnahme aus Gründengesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Verkäufer nicht zu vertreten hatNachweis gestattet, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, dass STOLL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als auf den Käufer übergegangenvorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.
67.4 Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so Unzumutbar ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigernTeilleistung z. B., wenn dieser geringfügige Mängel aufweistder Besteller an einer Teilleistung kein Interesse hat oder wenn vor der Teilleistung lediglich eine geringe Menge (noch) nicht erbracht ist oder aufgrund der Teilleistung übrigbleiben würde.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer Der Versand erfolgt nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten.
2unserem Ermessen. Bei Lkw-Versand erfolgt der Xxxx geht die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer, spätestens mit Übergabe der Ware an einen Spediteur bzwden Besteller oder seinen Erfüllungsgehilfen über. Frachtführer Wird die Aufstellung und Montage der Ware beim Besteller geschuldet (Bringschuld), geht die Gefahr in vollem Umfang des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung mit Übergabe auf den Käufer Besteller über. Verweigert der Besteller zum von uns vorher angezeigten Termin die Annahme der Ware, unabhängig davonsind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, ob Lagerkosten an den Besteller zu berechnen. Wird die bestellte Xxxx versandt, hat der Verkäufer noch weitere LeistungenBesteller unverzüglich nach Erhalt der Ware die Abnahme zu erklären, wie bspw es sei denn, die Versandkosten oder Ware ist mit wesentlichen Mängeln behaftet und die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am BestimmungsortMängel wurden entsprechend Ziffer 7 dieser Bedingung rechtzeitig angezeigt. Wird die bestellte Ware von uns montiert, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr so entsteht die Verpflichtung zur Abnahme mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4Anzeige der Beendigung der Montage. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. Wird die Abnahme aus Gründennicht binnen 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung erklärt oder verweigert, so gilt die Ware als abgenommen, wenn der Verkäufer nicht zu vertreten hatBesteller auf die Folgen der Fristversäumung in der Mitteilung über die Fertigstellung hingewiesen wurde. Wird die Ware durch den Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Abnahme in Gebrauch genommen, ohne daß Mängel gerügt werden, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, Abnahme als auf den Käufer übergegangenstillschweigend erfolgt.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes nicht abweichend schriftlich vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung ist jeweils eine Lieferung „Ex Works“ (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg)EXW, trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenIncoterms 2020) vereinbart.
2. Bei Lkw-Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben, die Versendungskosten tragen oder Teillieferungen erfolgen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich seinund Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr in vollem Umfang der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Käufer Kunden über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw so geht die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Spediteur bzw Frachtführer Kunden über. Ziff. VI. Abs. 2 S. 3 gilt auch für jede einzelne Teillieferungentsprechend.
4. Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt in diesem Fall dem Kunden.
5. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß Ziff. VII. 3.
6. Soweit gesetzlich zwingend eine Abnahme zu erfolgen hat, d. h. nicht bloß im Falle einer vereinbarten Abnahme, ist diese für den Gefahrübergang maßgebendmaßgebend (siehe Ziff. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenXIV.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern).
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern Rechte aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt Ziffer VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweistentgegenzunehmen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern ) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Unter- gangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung ab Werk bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenLager auf den Besteller über sofern nichts anderes ver- einbart ist.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden.
5. Verzögert sich oder unterbleibt ) Wird der Versand bzw. auf Wunsch des Bestellers verzögert oder wird die Abnahme Ware aus Gründen, die der Verkäufer Lieferer nicht zu vertreten hat, gilt nicht abgenommen, so geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer übergegangenBesteller über. Die durch Lagerung entstandenen Kos- ten, mindestens 1 % des Warenwertes pro Monat, sind vom Besteller zu tragen.
3) Die Abladung der Ware ist Sache des Bestellers und geht zu seinen Lasten.
4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes mit der Übergabe, beim Versendungsverkauf mit der Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Die Übergabe steht es gleich, wenn sich der Besteller im Annahmeverzug befindet.
6. ) Der Verkäufer verpflichtet sichBesteller hat die gelieferte Xxxx gegen Diebstahl, auf Verlangen Vandalismus und Kosten des Käufers den Liefergegenstand Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter) zu schüt- zen oder gegebenenfalls zu versichern, sofern noch kein Versicherungsschutz besteht. Bei hierdurch hervorgerufenen Schäden, haftet der Besteller.
7) Bei Lieferungen einschließlich Montage geht die Gefahr mit der Beendigung der Montage auf den Besteller über. Wird ohne Verschulden nach Versen- dung ab Werk, jedoch vor dem Gefahrübergang, die Leistung des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg Lieferers durch höhere Gewalt, Krieg, Sabotage oder andere unab- wendbare vom Lieferer nicht zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglichvertretende Umstände, beschädigt oder zerstört, so ist hat der Verkäufer berechtigtLieferer zusätzlich Anspruch auf denjenigen Teil der Vergütung, auf einem anderen Weg welcher der beschädigten oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenzerstörten Leistung entspricht.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbartDie Leistung von GOODTECH erfolgt ab Werk, bestimmt der Verkäufer Versandweg so dass die Gefahr eines zufälligen Unterganges und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon mit dem Zeitpunkt auf den Kunden übergeht, in welchem die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der Sendung - die Betriebsstätte von GOODTECH verlassen hat; oder - von GOODTECH auf Weisung des Kunden dem Spediteur/Frachtführer übergeben ist; oder - trotz von GOODTECH schriftlich angezeigter Versandbereitschaft, vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/Kunden nicht übernommen oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosteninfolge fehlender Zahlung des Kunden von GOODTECH nicht übergeben wird.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich seinden Kunden nicht unzumutbar sind.
3. Mit Der Kunde stellt zu Beginn der Übergabe Montagearbeiten ein staubfreies und beheiztes Gebäude und ausreichend Abladefläche, Stromanschlüsse, Wasser- und Luftanschlüsse, Absaugvor- richtungen, für die Montagearbeiter einen großen abschließbaren Raum für die Lagerung von Wertgegenständen und Werkzeugen, Spinde und sanitäre Einrichtungen sowie ein Telefon, das die GOODTECH Mitarbeiter kostenlos zu Dienstzwecken während der Ware an einen Spediteur bzwMontage und Inbetriebnahmephase benutzen können, zur Verfügung. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer Gleiches gilt auch für jede einzelne Teillieferungbei Reparatur und Gewährleistungsarbeiten.
4. Soweit Weist der Kunde - im Falle der Versendung des Vertragsgegenstandes durch GOODTECH - im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht nach, dass auf seinen Namen und auf seine Kosten eine Abnahme zu erfolgen hatdem Wert des Vertragsgegenstandes entsprechende Transport- und Montage- versicherung abgeschlossen ist, so ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist GOODTECH berechtigt, im Namen und auf Kosten des Kunden die genannten Versicherungsverträge abzuschließen, wozu der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenKunde hiermit unwiderruflich Vollmacht erteilt.
5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründeninfolge von Umständen, die der Verkäufer GOODTECH nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangenKunden über.
6. Der Verkäufer verpflichtet sichAuf Verlangen von GOODTECH ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen an einem Abnahmetermin mitzuwirken und Kosten des Käufers den Liefergegenstand über die dabei getroffenen Feststellungen ein Abnahmeprotokoll mit zu versichernerrichten und zu unterzeichnen. In dieses sind alle Beanstandungen aufzunehmen, ansonsten gilt die Leistung von GOODTECH als genehmigt und als mängelfrei abgenommen.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Transport auf dem vorgesehenen Weg Leistung von GOODTECH zu verweigern wegen geringfügiger, die Gebrauchstauglichkeit oder zu demvorgesehenen Ort in den Gebrauchswert nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigender Mängel. Einigen sich die Parteien über die Ursache, die Beschaffenheit, die Art und/oder die Erheblichkeit und/oder die Auswirkungen der vorgesehenen Zeit unmöglichMängel nicht, so ist der Verkäufer jede Partei berechtigt, auf einem anderen Weg oder ein selbständiges Beweisverfahren in Gang zu einem anderen Ort zu liefernsetzen; die entstehenden Mehrkosten trägt hierzu erforderliche Zustimmung wird hiermit wechselseitig und unwiderruflich erteilt. Wird das selbständige Beweisverfahren binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des festgesetzten Abnahmetermins, nicht eingeleitet, so gilt die Leistung von GOODTECH als vom Kunden vorbehaltlos genehmigt und abgenommen. Ein Gleiches gilt auch dann, wenn der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenKunde die Leistung von GOODTECH oder Teile hiervon in Benutzung genommen hat.
8. Grundsätzlich darf Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht an oder wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart Übergabe des Vertragsgegenstandes oder falls und soweit handelsüblichvon Teilen hiervon auf Wunsch des Kunden zurückgestellt, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer so ist GOODTECH nach eigener Erfahrung und Xxxx berechtigt, - zur Annahme des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon eine angemessene Frist zu setzen und, nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheitderen ergebnislosem Ablauf, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich Vertragsgegenstand oder von Teilen hiervon anderweitig zu verfügen, wodurch das Recht von GOODTECH, Vertrags- erfüllung vom Kunden zu verlangen, nicht berührt wird oder - den Vertragsgegenstand oder Teile hiervon einzulagern und die hierfür entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 Prozent des Rechnungswertes für jeden angefangenen Monat, dem Kunden zu berechnen und zwar beginnend einen Monat, nachdem GOODTECH die Versandbereitschaft des Vertragsgegenstandes oder von Teilen hiervon dem Kunden schriftlich angezeigt hat oder - nach Fristsetzung von vier Kalenderwochen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten und als Schadenersatz einen Betrag in Höhe von zwanzig Prozent des für die Gesamtleistung zu berechnenden Preises vom Kunden zu verlangen, wobei der Nachweis eines darüber hinausgehenden und von GOODTECH weiter geltend zu liefernden Ware zu informierenmachenden Anspruches auf Schadenersatz vorbehalten bleibt. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstandenWeist der Kunde nach, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käuferdass GOODTECH ein geringerer Schaden entstanden ist, hat GOODTECH nur Anspruch auf diesen.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Vertragsschluss
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbartDie Gefahr geht auf den Besteller über, bestimmt der Verkäufer Versandweg sobald die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist unabhängig davon, ob im Anschluss an die Lieferung noch Leistungen, wie Inbetriebsetzung, geschuldet sind. Auf Wunsch und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für Kosten des Bestellers werden Lieferungen von HIGHVOLT gegen die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkostenüblichen Transportrisiken versichert.
2. Bei Lkw-Wenn der Versand erfolgt oder die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich seinden Besteller über, sobald HIGHVOLT Versandbereitschaft anzeigt.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Bei Leistungen geht die Gefahr in vollem Umfang mit Beendigung der jeweiligen Leistung auf den Käufer Besteller über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit Sofern eine Abnahme zu erfolgen hatvereinbart ist, ist erfolgt diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach Anzeige der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebendAbnahmereife durch die HIGHVOLT gegenüber dem Besteller. Die Abnahme darf erfolgt schriftlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch den Besteller und HIGHVOLT. Nimmt der Besteller ohne wichtigen Grund nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenan der Abnahme teil, gilt diese als erteilt. Der Besteller kann die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern, sofern HIGHVOLT die Pflicht zur Mängelbeseitigung ausdrücklich anerkennt. Verzögert sich die Abnahme, ohne dass dies HIGHVOLT zugerechnet werden kann, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen.
5. Verzögert sich oder unterbleibt Schaltpläne, Berechnungen und sonstige technische Unterlagen der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen HIGHVOLT (im Folgenden: technische Unterlagen) werden vom Verkäufer Besteller schriftlich freigegeben. Ohne vorherige Freigabe des Bestellers ist HIGHVOLT nicht zurückgenommenzur Ausführung der in den technischen Unterlagen ausgewiesenen Leistungen verpflichtet. Bei nicht von HIGHVOLT zu vertretenden Verzögerungen verlängern sich die vereinbarten Fristen, insbesondere die Lieferfrist, angemessen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 15.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Sofern nichts anderes vereinbartSie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, bestimmt hilfsweise nach der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzwMeldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Frachtführer. Für Der Besteller darf die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen MehrkostenAbnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. 5.2 Soweit eine Abnahme zu erfolgen stattzufinden hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn: - die Lieferung und, sofern der Zeitpunkt Lieferer die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, - seit der Meldung Lieferung / Installation der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Besteller mit der Nutzung begonnen hat - (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit - Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind, und - der Besteller die Abnahme darf nicht innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdeneines des Lieferers angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. 5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründeninfolge von Umständen, die der Verkäufer uns nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangenKäufer/Besteller über.
65.4 Transportbeschädigungen hat der Besteller im eigenen Interesse sofort dem Spediteur zu melden. Der Verkäufer verpflichtet sichBei im Ausland festgestellten Transportbeschädigungen ist unverzüglich ein Havarie Kommissar mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen. Einwendungen bzw. Beanstandungen können wir nur berücksichtigen, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand wenn sie spätestens in 8 Tagen nach Erhalt der Waren zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert unserer Kenntnis gebracht werden. Sofern aus drücklich vereinbart unsere Anlagen nachweisbar einen Material- oder falls und soweit handelsüblichMontagefehler haben, liefert werden diese in unserem Werk kostenlos repariert. Die entstehenden Versandkosten trägt der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des KäufersBesteller.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu 5.5 Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer Lieferer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8und Frachtfüh- rer. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel undBeförderungsmittel/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen entsprechenden Mehrkosten.
2. Bei Lkw-Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Stadtfahrzeugen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW- Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen (unabhängig von den Lieferbedingungen) unab- geladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw LKW auf einer witte- rungsunabhängig witterungsunabhängig befahrbaren Straße Straßen zugänglich sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.
32. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Die Gefahr geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer Besteller über, unabhängig davonwenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, ob und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer Lieferer noch weitere andere Leistungen, wie bspw z. B. die Versandkosten Versand- kosten oder die Anlieferung oder und Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der des Liefe- rers über die Abnahmebereitschaft maßgebenddurchgeführt werden. Die Der Besteller darf die Abnahme darf bei Vorliegen eines nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenwesentlichen Mangels nicht verweigern.
53. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründeninfolge von Umständen, die der Verkäufer dem Lieferer nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6Besteller über. Der Verkäufer Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichernBestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
74. Wird ohne Verschulden des Verkäufers Lieferers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigtLieferer be- rechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der KäuferBesteller. Dem Käufer Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme Stel- lungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwe- sentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen ent- gegenzunehmen.
8. Grundsätzlich darf die Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werdenge- schützt geliefert. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls Falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer Lieferer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer Lieferer nach eigener Erfahrung Erfah- rung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs- verordnung werden vom Verkäufer von dem Lieferer nicht zurückgenommenzurückgenom- men.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
Appears in 1 contract
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes nicht anders vereinbart, bestimmt der Verkäufer TROX Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. und Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel undBeförderungsmittel/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen entsprechenden Mehrkosten.
2. Bei Lkw-Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung mit Motorwagen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW- Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen (unabhängig von den Lieferbedingungen) unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw LKW auf einer witte- rungsunabhängig witterungsunabhängig befahrbaren Straße Straßen zugänglich sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.
32. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Die Gefahr geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davonwenn der Liefergegenstand das Werk von TROX verlassen hat, ob der Verkäufer und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TROX noch weitere andere Leistungen, wie bspw z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung oder und Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der von TROX über die Abnahmebereitschaft maßgebenddurchgeführt werden. Die Der Käufer darf die Abnahme darf bei Vorliegen eines nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenwesentlichen Mangels nicht verweigern.
53. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründeninfolge von Umständen, die der Verkäufer TROX nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6über. Der Verkäufer TROX verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versicherndie Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
74. Wird ohne Verschulden des Verkäufers von TROX der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer TROX berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Käufer zumutbar. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
8. Grundsätzlich darf die Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werdengeliefert. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls Falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer TROX verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer TROX nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Verkäufer von TROX nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 1. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten.
2. Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferungunabgeladen bis zur Abladestelle/BordsteinkanteGefahr des Kunden. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer Gefahr geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an auf den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung.
4Kunden über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Zeitpunkt Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Meldung Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Lagerlieferungen sind ab einem Nettowarenwert von 250,00 Euro frachtfrei. Darunter berechnen wir ein Belieferungskostenanteil. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Abnahmebereitschaft maßgebendAnkunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Abnahme darf Xxxx des Transportweges und der Transportmitttel bleibt uns vorbehalten.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen.
4. Soweit die Anlieferung auf Gefahr des Kunden erfolgt, sind wir berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen, wenn der Kunde nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werdenbei Vertragsschluß dem ausdrücklich widerspricht.
5. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
6. Verlangen wir im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Kunden Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
7. Tritt während des Annahmeverzuges des Kunden bei uns Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Leistung ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründendurch den Kunden infolge von Umständen, die der Verkäufer uns nicht zu vertreten hatzuzurechnen sind, gilt geht die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen.
6Kunden über. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern.
7. Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu demvorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers.
9. Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.
10. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
11. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
12. Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist.FB_41027_00
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Samples: Sales Contracts