Common use of Gefahrübergang, Abnahme Clause in Contracts

Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

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Samples: General Terms and Conditions

Gefahrübergang, Abnahme. 1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit der Übergabe auf den Besteller Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Lagerlieferungen sind ab einem Nettowarenwert von 250,00 Euro frachtfrei. Darunter berechnen wir ein Belieferungskostenanteil. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigernAbladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen. 2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Xxxx des Transportweges und der Transportmitttel bleibt uns vorbehalten. 3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen. 4. Soweit die Anlieferung auf Gefahr des Kunden erfolgt, sind wir berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen, wenn der Kunde nicht bei Vertragsschluß dem ausdrücklich widerspricht. 5. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. 6. Verlangen wir im Falle der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den Kunden Schadenersatz, so beträgt dieser 30% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. 7. Tritt während des Annahmeverzuges des Kunden bei uns Unmöglichkeit oder Unvermögen zur Leistung ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 8. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme durch den Kunden infolge von Umständen, die dem Lieferer uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller Kunden über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.FB_41027_00

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Samples: Sales Contracts

Gefahrübergang, Abnahme. 1a) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Diebstahl oder andere objektiv unabwendbare vom Lieferant nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört („Gefahr des zufälligen Untergangs“), so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf die anteilige Vergütung. Für den Übergang der Transportgefahr bezüglich der Vertrags- produkte gilt die Regelung des für die Lieferung vereinbarten Incoterms bzw. Bedingung. b) Verlangt der Lieferant nach der Fertigstellung – gegebenen-falls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Besteller binnen 12 Werktagen durchzuführen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden. In sich abgeschlossene Teile der Leistung werden besonders abgenommen, soweit der Lieferant dies verlangt. c) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Leistungen nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer I.18.4.b) abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. d) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn der Besteller oder der Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat. e) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durch-führung der Montageleistungen, die Inbetriebnahme aus vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert wird oder dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf diesen über. f) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise soweit er sie nicht schon nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigernZiffer I.18.4.a) trägt. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Gefahrübergang, Abnahme. (1. ) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen er- folgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. z.B. die Versandkosten Versandkos- ten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme Ab- nahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung Mel- dung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. (2. ) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge in- folge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers Be- stellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt, soweit diese erhältlich sind. (3. ) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. (4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Soweit eine Abnahme stattzufinden hatBei Lage- rung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25] % des Rech- nungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringe- rer Lagerkosten bleiben vorbehalten. (5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, gilt die Kaufsache als abgenommenBruch-, wenn • die Lieferung undTransport-, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt Feuer- und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung Wasserschäden oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hatsonstige versicherbare Ri- siken versichert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gefahrübergang, Abnahme. (1. ) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Abnahme auf den Besteller Auftraggeber über. (2) Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme ist eine vertragsgemäße und vollständige Leistungserbringung, die erfolgreiche Durchführung vorgeschriebener Prüfungen seitens be- hördlicher Stellen und Sachverständiger (z.B. TÜV), die Beibringung der vom Auftraggeber gefor- derten und für die Abnahme erforderlichen Unterlagen – jedenfalls die in der Leistungsbeschrei- bung aufgelisteten Unterlagen -, die Begasung und die Inbetriebsetzung der Leitung/Anlage so- wie eine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Abnahme. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Abnahme vor, so ist eine förmliche Abnahme durchzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dann die Abnahmereife schriftlich anzuzeigen. Eine Abnahmebegehung ist binnen 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmereife durchzuführen. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken sowie die erforderlichen Geräte und das erforderliche Personal bereit zu stellen. (4) Eine Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Insbesondere stellen die Prüfung der Funktionsfä- higkeit des Werkes und der Übereinstimmung mit dem Stand der Technik und/oder die Inge- brauchnahme sowie die Zahlung von Rechnungen keine Abnahme der vom Auftragnehmer er- brachten Leistungen dar. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. (5) Mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sind alle im Zusammenhang mit der Abnahme anfal- lenden Kosten abgegolten. (6) Die bei der Abnahme festgestellten Mängel und Restleistungen sind unverzüglich innerhalb ei- ner angemessenen Frist zu beseitigen. (7) Bereits vor der Abnahme kann der Auftraggeber Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseiti- gen lassen, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines Auftragnehmer einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung nicht wesentlichen Mangels nicht verweigernnachkommt. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

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Samples: Bauvertrag

Gefahrübergang, Abnahme. 1. 5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung Leistungen übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebendhaben. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. 5.2 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn: - die Lieferung und, sofern der Lieferer die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, - seit der Lieferung / Installation der Besteller mit der Nutzung begonnen hat - (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit - Lieferung oder Installation 10 Werktage vergangen sind, und - der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines des Lieferers angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 5.3 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer/Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 35.4 Transportbeschädigungen hat der Besteller im eigenen Interesse sofort dem Spediteur zu melden. Bei im Ausland festgestellten Transportbeschädigungen ist unverzüglich ein Havarie Kommissar mit der Feststellung des Schadens zu beauftragen. Einwendungen bzw. Beanstandungen können wir nur berücksichtigen, wenn sie spätestens in 8 Tagen nach Erhalt der Waren zu unserer Kenntnis gebracht werden. Sofern unsere Anlagen nachweisbar einen Material- oder Montagefehler haben, werden diese in unserem Werk kostenlos repariert. Die entstehenden Versandkosten trägt der Besteller. 5.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt IV. 4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen