Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für 10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -, Installationsleistungen etc.), geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das UFZ über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten. 10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,
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Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der AN haftet nach Maßgabe Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Datei:C:\Users\jpackebusch\Desktop\L4101205.doc Erstellt von am : KAGEMA : 13.05.2003 QM-Freigabe: Xx.Xxxxxxxxx am : 31.05.2021
2. Verzögert sich oder unterbleibt der gesetzlichen Bestimmungen fürVersand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware 3. Vertraglich vereinbarte Abnahmen finden im Herstellungswerk von KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH statt. KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH trägt für die Abnahme nur die KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH selbst entstehenden Aufwendungen; die dem Besteller entstehenden Aufwendungen, z.B. für die Teilnahme an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -Abnahme, Installationsleistungen etc.), geht mit ordnungsgemäßer Übergabe trägt der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das UFZ über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen VereinbarungBesteller selbst.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten.
10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen4. Teilabnahmen Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,soweit für den Besteller zumutbar.
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Samples: General Terms and Conditions
Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für
10.2 Die 1) Bei Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -, Installationsleistungen etc.), ohne Montage und/oder Inbetriebnahme geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr auf den Kunden über, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik oder das Lager verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der Saxs Tank GmbH. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten von der Saxs Tank GmbH gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Lieferung und Montage und/oder Inbetriebnahme geht die Gefahr auf den Kunden über mit der Ablieferung am vereinbarten Ort.
2) Wenn der Versand oder die Ablieferung auf Wunsch des Kunden verzögert werden, so geht vom Tage der Anzeige der Lieferbereitschaft an die Gefahr auf den Kunden über. Die Saxs Tank GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Kunden die von ihm gewünschten Versicherungen abzuschließen.
3) Mit Eintritt eines Annahmeverzuges des Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung auf das UFZ ihn über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbartDie Saxs Tank GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, erfolgt Ersatz der Gefahrübergang erst ihr entstehenden Aufwendungen zu verlangen.
4) Die Saxs Tank GmbH führt nach der Ausführung ihrer Leistung eine Abnahme dieser Leistung mit dem Kunden durch. In sich abgeschlossene Teile der Lieferung/Leistung durch das UFZder Saxs Tank GmbH sind auf Verlangen der Saxs Tank GmbH besonders abzunehmen. Die Abnahme erfolgt regelmäßig durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten.
10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werdeneinen erfolgreichen Abnahmetest. Die Abnahme bedarf gilt ungeachtet dessen auch dann als erfolgt, wenn der SchriftformKunde die Leistung der Saxs Tank GmbH in Gebrauch nimmt. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird Der Kunde kann die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf trotz Vorliegens einer mangelhaften Leistung nicht verweigern, wenn der Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Leistung der Saxs Tank GmbH nur unerheblich gemindert ist. Sofern der Kunde auf eine Abnahme verzichtet oder einem Termin zu einer Abnahme fernbleibt, ist die Saxs Tank GmbH zu einem Abnahmetest in Abwesenheit berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Annahmetest und dessen Ergebnis zu akzeptieren. Der Kunde ist zum Ausgleich von Aufwendungen und Schäden der Saxs Tank GmbH verpflichtet, sofern sich die Abnahme verzögert und die Verzögerung nicht durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,die Saxs Tank GmbH verschuldet ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 1. Der AN haftet nach Maßgabe Kunde ist verpflichtet, die Lieferung bzw. die Leistung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann die Fa. E.P. von ihren gesetzlichen Bestimmungen fürRechten Gebrauch machen. Verlangt die Fa. E.P. Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Brutto- Rechnungswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. E.P. einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgt2. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -, Installationsleistungen etc.), Bei Lieferungen geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. und der zufälligen Verschlechterung wie folgt auf den Kunden über: - mit der Verladung auf das UFZ von der Fa. E.P. gewählte Transportmittel am Firmensitz der Fa. E.P., wenn der Kaufgegenstand von der Fa. E.P. zu ver- senden ist, unbeschadet des Rückgriffes gegen den beauftragten Xxxxxxxxx- rer; dies gilt auch, wenn die Fa. E.P. z. B. die Versandkosten und weitere Kosten der Anlieferung und Aufstellung übernommen hat; - mit dem ordnungsgemäß mitgeteilten zur Verfügung Stellen am Firmensitz der Fa. E.P. bei Kaufgegenständen, die durch den Kunden bei der Fa. E.P. abzuholen sein. Das Gleiche gilt, wenn die Auslieferung durch den Kunden aufgeschoben wird für den Zeitpunkt, ab dem die Fa. E.P. die Versandbe- reitschaft angezeigt hat.
3. Bei Lieferung „frei Haus“ ist der Abladevorgang beim Kunden von diesem selbst zu besorgen. Schäden am Liefergegenstand beim Abladevorgang sind dann ausschließlich vom Kunden zu verantworten.
4. Stellt der Kunde beim Empfang des Liefergegenstandes eine Abweichung zwischen dem gelieferten und dem auf den Transportpapieren angegebenen Kaufgegenstand oder offensichtliche Transportschäden am Kaufgegenstand fest, so hat er dem Frachtführer gegenüber unverzüglich alle erforderlichen Vorbehalte geltend zu machen und gleichzeitig die Fa. E.P. hiervon zu unter- richten
5. Soweit Gegenstand des Vertrages nicht der Verkauf von Waren, sondern die Erbringung von Leistungen ist, tritt an die Stelle der Übergabe der Ware die Abnahme des Werkes. Bei Installation von Anlagen und Anlagenteilen beim Kunden durch Mitarbeiter und/oder Beauftragte der Fa. E.P. geht die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des Untergangs spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Leistungsgegenstand in sein Eigentum gelangt ist, z. B. durch Einbau als wesentlicher Bestandteil von Sachen des Kunden, ansonsten mit Abnahme oder einer Teilabnahme.
6. Sind über Die Abnahme einer Installation bzw. Leistung folgt unmittelbar nach Inbetrieb- nahme durch ein gemeinsam zu fertigendes und zu unterzeichnendes Proto- koll, in dem festgestellte Mängel und durchzuführende Restarbeiten festzuhal- ten sind. Die Abnahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn und soweit sich die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbartFa. E.P. zu einer umgehenden Beseitigung der festgestellten Mängel ver- pflichtet. Die Abnahme schließt eine Optimierung des Prozesses nachfolgend nicht aus und bedeutet nicht die gesamtheitliche Erbringung der zugesicherten Leistung. Die nachträgliche Geltendmachung von Mängeln und Restarbeiten, erfolgt die im Ab- nahmeprotokoll nicht festgehalten sind, ist nur möglich, sofern diese bei der Gefahrübergang erst nach Abnahme nicht erkennbar waren. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Für in sich abgeschlossene Teile kann die Fa. E.P. eine Teilabnahme entspre- chend den vorstehenden Regelungen verlangen.
7. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Abnahme oder Teilab- nahme nicht nach, so kann die Fa. E.P. dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt die Abnahme/Teilabnahme binnen dieser Frist nicht entsprechend der Regelung in Ziff. 6, so gilt die Leistung als abgenom- men, wenn die Fa. E.P. dem Kunden ein von ihr erstelltes Abnahmeprotokoll übermittelt und der Kunde nicht binnen einer Woche ab Zugang schriftlich un- ter Angabe von Gründen widerspricht.
8. Benutzt der Kunde die gelieferte Anlage bzw. den Kaufgegenstand bestim- mungsgemäß, so gilt dies als Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekosten.
10.3 mangelfreier Lieferung oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgen. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werden. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,
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Gefahrübergang, Abnahme. 13.1 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der AN haftet Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Etwaige Mängel am Liefergegenstand sind vom Besteller dem Lieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Maßgabe Empfang der gesetzlichen Bestimmungen fürWare, bei verdeckten Mängeln fünf Werktage nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen.
10.2 Die Lieferung gilt mit Eingang 3. Verzögert sich oder unterbleibt der Ware an der vereinbarten Lieferstelle als erfolgtVersand bzw. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau -die Abnahme infolge von Umständen, Installationsleistungen etc.)die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Lieferstelle die Gefahr des zufälligen Untergangs vom Tage der Meldung der Versand- bzw. der zufälligen Verschlechterung Abnahmebereitschaft auf das UFZ den Besteller über. Sind über Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbartVersicherungen abzu- schließen, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung durch das UFZ. Die Abnahme durch das UFZ kann erst nach vollständiger und Sach - und Rechtsmängel. Das UFZ zeigt dem AN Mängel schriftlich an. Das UFZ ist berechtigt, vom AN nach seiner Xxxx Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarungdie dieser verlangt.
13.2 Die bei der Mängelbeseitigung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab - und Einbau aufgewandte Arbeit und die Reisekostenden Besteller zumutbar.
10.3 mangelfreier Lieferung 5. Der Besteller hat alle notwendigen und ihm zumut- baren Vorkehrungen zu treffen, um den Liefer- gegenstand vor den auf Baustellen üblichen Gefahren zu schützen, wie dem unbefugten Zugriff Dritter, Diebstahl, Feuer, Bruch, Vandalismus und sonstiger Elementarschäden z. B. verursacht durch Blitzschlag, Xxxxxx, Xxxxx oder Leistungserbringung seitens des AN erfolgenHagel. Teilabnahmen sind nur zulässig, wenn sie gesondert vereinbart werdenZudem schließt der Besteller die noch nicht in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände in bestehende oder noch abzu- schließende Versicherungen ein. Die Abnahme bedarf Allgemeine Liefer- bedingungen der Schriftform. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll,Bohne GmbH für Lieferungen im Inland (VDMA-Lieferbedingungen)
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