Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll Ab- nahmeprotokoll ausgesprochen.
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Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls einesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
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Gefahrübergang, Abnahme. Die Lieferung gilt mit Eingang der Ware an der Anlieferungsstelle Anliefe- rungsstelle des vereinbarten Erfüllungsortes als erfolgt. Sind keine weiteren Leistungen vereinbart (Aufbau-, Installationsleistungen In- stallationsleistungen u.dgl.) geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an der Anlieferungsstelle die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung Ver- schlechterung auf den Auftraggeber über. Sind über die reine Lieferung Xxxxxxxxx hinaus weitere Leistungen vereinbart, erfolgt er- folgt der Gefahrübergang erst nach Abnahme der Gesamtleistung Ge- samtleistung durch den Auftraggeber. Voraus- oder Abschlagszahlungen auf den Kaufpreis bedeuten weder eine Abnahme noch eine Anerkennung der Mängelfreiheit der Leistung. Vor- bzw. Zwischenabnahmen sind nur Prüfungen, die weder für den Gefahrübergang noch für den Lauf von Fristen relevant sind. Sind im Zusammenhang mit Abnahmen kalendarische Fristen vereinbart, dienen diese zur Feststellung eines Verzugs bei der Leistungserbringung, bedingen jedoch keinesfalls mit Ablauf eine automatische Abnahme. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreiem Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll Ab- nahmeprotokoll ausgesprochen.
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