Gefährdungsbeurteilung. Der Auftragnehmer muss in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter (DAW) vor Arbeitsbeginn, unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Abhängig von den Ergebnissen dieser Analyse muss der Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme sichere Arbeitsweisen festlegen. Hierzu kann die beigefügte Checkliste „Sicherheits-Check“ (Anlage 6) genutzt werden. Auf Verlangen von DAW muss die schriftlich, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden.
Gefährdungsbeurteilung. Der Auftragnehmer hat entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Artikel 6, 7 und 9
Gefährdungsbeurteilung. Bei der Auswahl geeigneter Integrationsmaßnahmen ist zu klä- ren, ob berufliche Bedingungen die Erkrankung hervorgerufen oder begünstigt haben. Dies kann eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Ge- sundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits- schutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, erforderlich machen. Hierzu kann für jeden betroffenen Beschäftigten eine Arbeits- platzanalyse in Verbindung mit einer Arbeitsplatzbegehung durchgeführt werden. Außerdem können arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Untersuchungen durchgeführt wer- den, um berufsbedingte Erkrankungen zu identifizieren.
Gefährdungsbeurteilung. Bei der Auswahl geeigneter Integrationsmaßnahmen ist zu klären, ob berufliche Bedin- gungen die Erkrankung hervorgerufen oder begünstigt haben. Dies kann eine Gefähr- dungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz erforderlich machen. Hierzu kann für jeden betroffenen Beschäftigten eine Arbeitsplatzanalyse in Verbindung mit einer Ar- beitsplatzbegehung durchgeführt werden. Außerdem können arbeitsmedizinische und arbeitspsychologische Untersuchungen durchgeführt werden, um berufsbedingte Er- krankungen zu identifizieren.
Gefährdungsbeurteilung. Der Auftragnehmer hat entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Artikel 6, 7, 9 der EG-Richtlinie 89/391/EWG, in Deutschland umgesetzt u.a. in § 5 Arbeitsschutzgesetz, für die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefähr- dungen vorzunehmen, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und vor Arbeitsbeginn geeignete Un- terlagen (Gefährdungsbeurteilung) hierüber zu erstellen. Um kurzfristig bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammen arbeiten zu können, hat der Auftragnehmer diese Unterlagen am Einsatzort verfügbar zu halten und auf Verlangen dem Auftraggeber jederzeit unverzüglich vorzulegen. Für die Richtigkeit und Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus zum Schutz seiner Mitarbeiter abgeleiteten Maßnahmen bleibt der Auftragnehmer allein verantwortlich. Auf Baustellen, bei denen eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gemäß EG-Richtlinie 92/57/ EWG, umgesetz in der Baustellenverordung, erforderlich ist, muss die Gefährdungsbeurteilung dem Auftraggeber mindestens 8 Wochen vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden.
Gefährdungsbeurteilung. Vertiefende Untersuchungen zu den Ursachen von physischen und psychischen Belastungen
Gefährdungsbeurteilung. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, um Maßnah- men des Arbeitsschutzes festzulegen. Nach § 6 ArbSchG ist die Beurteilung zu doku- mentieren. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausrei- chend. Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung von Gefährdungen sowie deren Bedingungen, unter denen sie wirksam werden. Daraus abzuleitende Schutzmaß- nahmen orientieren sich an den Beurteilungskriterien, Rechtsgrundlagen und Schutzzie- len nach Stand von Wissenschaft und Technik. Für die Gefährdungsbeurteilung werden den allgemein bildenden und beruflichen Schulen spezielle Checklisten von der Leitstelle zur Verfügung gestellt. Diese sollen aufgrund der in der praktischen Anwendung ge- machten Erfahrungen mit dem Ziel einer kontinuierlichen Verbesserung des Arbeits- schutzes angepasst werden. Die Durchführung der regelmäßigen arbeitsplatz-, tätigkeits- und personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung obliegt den Dienststellen. Die Leiterin/der Leiter kann durch Aus-, Fort- und Weiterbildung befähigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Durch- führung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung beauftragen, soweit diese nicht von der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wird. An den Schulen beschränkt sich die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung auf den inne- ren Schulbereich. Hinsichtlich der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind ggf. die Vorausset- zungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Art und Weise der personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung zu den psychischen Belastungen der Beschäftigten wird einheitlich festgelegt. Zu diesem Zweck sind Mitarbeiterbefragungen zulässig. Hierbei können für dienststel- lenübergreifende Auswertungen folgende soziodemographische Daten auch soweit sie personenbezogene Daten darstellen bei den Teilnehmer/innen erhoben werden: Geschlecht, Alter, Dauer der beruflichen Tätigkeit, Umfang der Erwerbstätigkeit, Be- schäftigtengruppe, Funktionsamt, Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat können weitere soziodemo- graphische Angaben im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung zum Zweck der Gefähr- dungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen erhoben werden. In Hinb...
Gefährdungsbeurteilung. Der Auftragnehmer hat entsprechend der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß Artikel 6, 7 und 9 der Richtlinie 89/391/EWG, für die zum Einsatz kommenden Mitarbeiter eine Beurteilung der mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen, erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen und vor Arbeitsbeginn geeignete Unterlagen (Gefährdungsbeurteilung) hierüber zu erstellen. • Diese Gefährdungsbeurteilung muss alle Aspekte berücksichtigen, die zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. Schadensfällen führen können, wie z.B. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln (u.a. Montageprovisorien, Hebezeuge, Gerüste etc.), die Arbeitsumgebungsbedingungen und die Qualifikation sowie persönlichen Leistungsvoraussetzungen der eingesetzten Mitarbeiter. • Bei Arbeitsverfahren und Montagekonzepten sind die Montagefolge und der Montagefortschritt einschließlich aller o. g. Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Um kurzfristig bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammen arbeiten zu können, hat der Auftragnehmer diese Unterlagen am Einsatzort verfügbar zu halten und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Richtigkeit und Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus zum Schutz seiner Mitarbeiter abgeleiteten Maßnahmen bleibt der Auftragnehmer allein verantwortlich. • Die Regelungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) sind zu beachten.
Gefährdungsbeurteilung. Soweit für den betroffenen Arbeitsplatz / die betroffenen Arbeitsplätze keine Gefährdungsbeurteilung der physischen und psychischen Belastungen (im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes) vorliegt, ist diese zeitnah zu erstellen.
Gefährdungsbeurteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die vom Auftragnehmer zu erstellende Beurteilung der für seine Be- schäftigten mit deren Arbeit verbundene Gefährdung und der somit erforderlichen Arbeitsschutz-Maßnahmen (Gefährdungs- beurteilung nach § 5 ArbeitsschutzG) unverzüglich vorzulegen und sie dem Auftraggeber zu erläutern. Der Auftragnehmer wird Beanstandungen des Auftraggebers unverzüglich abstellen.