Eigentums- und Gefahrübergang. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Xxxxxxx 3.4 und 5:
a) erfolgt der Eigentums- und Gefahrübergang bei Waren und Dokumentation, die Emerson oder seine verbundenen Unternehmen aus den USA exportieren sollen, zu dem Zeitpunkt an den Kunden, an dem diese die US Grenze passieren;
b) geht bei sämtlichen übrigen Waren und Dokumentation das Eigentum zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über, während der Gefahrübergang auf den Kunden im Einklang mit der im Vertrag vereinbarten Incoterms-Regelung (Incoterms® 2020) erfolgt.
Eigentums- und Gefahrübergang. 10.1Eigentum und Gefahr an den Waren gehen bei Lieferung am Lieferort an RWE über. Der einfache Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleibt davon unberührt. 10.2Der Auftragnehmer übernimmt die Versicherung der Waren zum vollen Wiederbeschaffungswert, bis das Risiko an RWE übergeht. Für Waren, die während des Transports beschädigt werden oder verloren gehen, ist der Auftragnehmer verantwortlich.
Eigentums- und Gefahrübergang. Selbst für den Fall, dass der Vertrag anderslautende Bestimmungen enthält, und vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffern 3.4 und 5:
a) erfolgt der Eigentums- und Gefahrübergang bei Waren und Dokumentationen, die Emerson oder seine verbundenen Unternehmen aus den USA exportieren sollen, zu dem Zeitpunkt an den Kunden, an dem diese die territorialen Grenzen der USA passieren;
b) geht bei sämtlichen übrigen Waren und Dokumentationen der Eigentumsanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über, während der Gefahrübergang auf den Kunden im Einklang mit der im Vertrag festgehaltenen Incoterms-Regelung (Incoterms® 2010) erfolgt.
Eigentums- und Gefahrübergang. 6.1 Das Eigentum an den Produkten geht unbeschadet des ALLEGION zustehenden Rechts auf Abnahmeverweigerung bei auftragsgemäßer Lieferung auf ALLEGION über.
6.2 Soweit zwischen ALLEGION und dem Lieferanten nicht schriftlich anders vereinbart, geht die Gefahrtragung für die Produkte bei Lieferung auf ALLEGION über, ausgenommen hiervon sind Produkte, welche die in Auftrag gegebene Stückzahl überschreiten, wie unter Artikel
4.5 dieser Einkaufsbedingungen beschrieben, sowie Produkte, die nicht mit dem Auftrag, mit diesen Einkaufsbedingungen oder mit den von ALLEGION übermittelten oder akzeptierten Spezifikationen übereinstimmen; die Gefahrtragung für diese Produkte obliegt unverändert dem Lieferanten.
Eigentums- und Gefahrübergang. 16.1 Das Eigentum am AUFTRAGSGEGENSTAND sowie die damit ver- bundenen Gefahren gehen mit seiner Lieferung vom AUFTRAGNEHMER auf LTP über. 16.2 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des AUFTRAGNEHMERS bezüglich der an uns gelieferten Ware wird nicht anerkannt. 16.3 Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen unserer Bestellung verwendet werden. Die Ver- arbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den AUF- TRAGNEHMER erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder
Eigentums- und Gefahrübergang. Das Eigentum am AUFTRAGSGEGENSTAND sowie die damit verbundenen Gefahren gehen mit seiner Lieferung vom AUFTRAGNEHMER auf TAKRAF über.
Eigentums- und Gefahrübergang a.)Beim Einkauf von Schlachttieren erfolgt der Eigentums- und Gefahrübergang ab dem Zeitpunkt der Verladung des Schlachttieres auf unser Fahrzeug. Bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres.
Eigentums- und Gefahrübergang. 4.1 Mit der Übergabe an uns werden Liefergegenstände unser Eigentum. Dasselbe gilt für Werkleistungen. Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht. Ausgenommen hiervon ist der einfache Eigentumsvorbehalt.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen verbleibt bis zur Ablieferung an der von uns benannten Empfangsstelle bei dem AN. Soweit wir den AN mit einer Werkleistung beauftragt haben, trägt dieser die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung durch uns.
Eigentums- und Gefahrübergang. 9.1 Die Gefahr und das Eigentum der Produkte gehen zum Zeitpunkt der Lieferung (Lieferung gemäß Incoterm), wie dieser in der Bestellung und/oder im Liefervertrag zwischen den Parteien vereinbart ist, vom Lieferanten auf den Käufer über. Gefahrübergang bedeutet nicht, dass die Produkte angenommen wurden. Die Produktannahme erfolgt gemäß Artikel 10 der AEKB.
Eigentums- und Gefahrübergang. 10.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit der Ablieferung an der Verwendungsstelle, DDP, auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über.
10.2 Der Eigentumsübergang erfolgt ebenfalls mit Ablieferung des Liefergegenstandes an der Verwendungsstelle. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuelle Eigentumsvorbehalte seiner Vorlieferanten vorher abzulösen.