Gegenstand. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen. 2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht. 4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen. 5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards. 6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4.. 8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7. 9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet. 10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren. 11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Strom Verteilernetz
Gegenstand. Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben (§ 81 Absatz 1 StG). Sie ist eine reine Rechtsverkehrssteuer, deren Gegenstand die Handänderung an ei- nem Grundstück ist. Zum Begriff des Grundstückes siehe 69 Nr. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Der Rechtsvorgang der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) Handänderung ist Steuerobjekt der Handänderungssteuer - und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertragsnicht der Gewinn wie bei der Grundstückgewinnsteuer. Unter „Netzkunde“ Der Veräusserungsbegriff ist jedoch identisch mit demjenigen der Netzbenutzer Grundstückgewinnsteuer. Als reine Objekt- steuer nimmt die Handänderungssteuer - im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. Gegensatz zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt Subjektsteuern - weder Rücksicht auf die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person noch auf die mit dem Steuerobjekt zusammenhängenden Belastungen (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuer- gesetz des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendetKantons Basel-Landschaft, § 82 N 1 ff.). Dies gilt Steuersubjekt sind sowohl Veräusserer wie auch für abweichende Bestimmungen gemäß PktErwerber (vgl. 7.
9dazu § 84 StG). Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung Handänderungen von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere VorgangsweiseGrundstücken sind Rechtsgeschäfte gleichgestellt, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer hinsichtlich der Verfügungsge- walt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken sowie Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Kontaktdaten einer Ansprechperson informierenunbeschränkte Be- wirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt (§ 81 Absatz 2 StG). IEinzelheiten zum Tatbestand und den Arten der wirtschaftlichen Handänderung siehe 72 Nr. 1. Besonderheiten bei Handänderungen von Baurechten sind in der nachstehenden Tabelle ersichtlich. Handänderungssteuer bei Baurechten im Falle einer Kanton Basel-Landschaft1 Übersicht über Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage, Fälligkeit, Veranlagung und Steuerschuldner Errichtung z.G. Eigentümer Errichtung z.G. Dritter Übertragung an Dritte2 Heimfall ausserordentlich3 Heimfall ordentlich Auflö- sungs- vertrag Verlänge- rung Steuerpflicht Nein § 81 StG, insbes. Abs. 2 lit. b Ja § 81 Abs. 2 lit. b StG; sofern (1) die entgeltliche Belastung (2) die unbe- schränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert dauernd (d.h. mind. 30 Jahre) und wesentlich beeinträchtigt. Ja § 81 Abs. 1 und 2 StG Nicht restlos geklärt Tendenziell ja, § 81 Abs. 1 StG4 Nein5 ZGB Art. 779c, 779d Nein6 Nein7 Bemessungsgrundlage -- § 83 StG; höherer Wert von (1) Kaufpreis, d.h. Gesamt- heit aller Leistungen des Erwerbers oder (2) Verkehrs- wert, bestehend aus der Summe von Kaufpreis und Ver- kehrswert des Baurechts, Der Verkehrswert entspricht dem Barwert der während der Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen8. § 83 StG; Höherer Wert von (1) integrale Heimfallentschädigung oder (2) Addition von Heimfall- entschädigung und Barwert der während Restlaufzeit anfallenden Baurechtszinsen9. -- -- -- Fälligkeit und Veranla- gung -- § 120/135 Abs. 4 lit. b StG; Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerver- waltung; Fälligkeit mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung. -- -- -- Schuldner -- § 84 Abs. 1 StG; Erwerber bzw. Baurechtsberechtigter und Veräusserer je zur Hälfte. -- -- -- 1 Aufgrund des Verweises auf ZGB Art. 655 (§ 69 StG) sind für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über das Handänderungssteuerrecht nur selbständige und dauernde Baurechte relevant, die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informierenbeschrie- ben sind und für die ein eigenes Blatt im Grundbuch angelegt wurde (GBV Art. 9).
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Immobiliensteuern
Gegenstand. (1) Die nachfolgende Vereinbarung regelt die Zahlung bzw. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz die Abrechnung der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) Leistun- gen des Bildungs- und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer Teilhabepakets im Sinne des § 7 Abs28 Sozialgesetzbuch 2. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehenBuch (SGB II), des § 34 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der jeweils gültigen Fassung über das Online-System BildungsKarte Ostholstein. Der Leistungsanbieter bietet Leistungsberechtigten Lernförderung im Sinne dieser Vorschrift an.
(2) Die BildungsKarte Ostholstein dient ausschließlich der Zahlungsabwicklung. Der Leistungsberechtigte erhält von den zuständigen Leistungsträgern im Kreis Osthol- stein Leistungen in Form von Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Diese werden online für den jeweiligen Leistungsberechtigten durch die Aushändi- gung der BildungsKarte zur Verfügung gestellt. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) bewilligten Leistungen können im Online-Verfahren vom Leistungserbringer selbst abgebucht werden. Die privatrechtlichen Verträge und Vereinbarungen zwischen den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3Kindern und Ju- gendlichen bzw. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen deren Erziehungsberechtigten und den sonstigen Marktregeln, Leistungserbringern bleiben dadurch unberührt. Ansprüche auf die Bewilligung von Leistungen gegenüber den geltenden technischen Regeln und zuständigen Leistungsträgern können nur die Leistungsberechtigten selbst geltend machen.
(3) Der Leistungserbringer macht im Rahmen der Registrierung Angaben zu den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen MarktregelnLeis- tungsarten, die geltenden technischen Regeln von ihm angeboten und über die Verordnungen der E-ControlBildungsKarte Ostholstein abge- rechnet werden sollen. Änderungen des Leistungsangebotes nach erfolgter Frei- schaltung können nach schriftlicher Mitteilung nur in Absprache mit dem Kreis Ost- holstein/Jobcenter Ostholstein erfolgen.
(4) Der Leistungsanbieter gewährleistet, insbesondere dass für die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.Lernförderung persönlich und fach- lich geeignetes Personal eingesetzt wird und dass die Lernförderung organisatorisch und räumlich schulnah in geeigneten Räumlichkeiten stattfindet. Außerdem stellt er sicher, dass nicht mehr als 3 bis max. 4 Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nach anerkannten sozialpädagogischen Standards in einer Lerngruppe unterrichtet werden.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Vereinbarung Über Die Abrechnung Von Leistungen Für Lernförderung
Gegenstand. (1) Die Studierendenschaft der Berliner Hochschule für Technik ist eine rechtsfähige Teilkörper- schaft der Hochschule und verwaltet ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbst. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen Im Rahmen der Regelungen des BerlHG (vgl. insbesondere §§ 18, 18a und 20 BerlHG) kann sich die Studierendenschaft der Einrichtungen der Hochschule bedienen.
(2) Bei der Verwaltung und Bewirtschaftung der Beiträge wie auch der eventuell anfallenden Be- wirtschaftungsgewinne kann die Studierendenschaft Unterstützung durch Einrichtungen der Hochschulverwaltung einholen. Dies gilt insbesondere für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertragsvgl. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 20 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen2 BerlHG).
2. (3) Für diese sowie weitere Aufgaben schließen die Studierendenschaft und die Hochschule nachfolgende Leistungsvereinbarungen.
(4) Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondereHochschule verpflichtet sich zu folgenden, weiteren Leistungen:
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt Beratung des Studierendenparlaments (Anschluss StuPa) und des AStA, insbesondere bei der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowieErstellung der Haushaltspläne der Studierendenschaft
b) Bereitstellung von geeigneten Flächen für die laufende Netznutzung Ausübung der Gremienarbeiten der Stu- dierendenschaft (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netzwie z.B. AStA, etc.StuPa, Fachschaften, Initiativen)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß c) Beratung zum Thema Datenschutz
d) Einzug von Beiträgen zum Sozialfonds von den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und Studierenden der Berliner Hochschule für Technik
e) Einzug der Beiträge für das Semesterticket
f) Einzug der Beiträge für den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen Haushalt der Studierendenschaft (als integrierter BestandteilAStA-Beitrag) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewährensonstiger von der Studierendenschaft beschlossener Beiträge
g) Einzug der Beiträge für das Studierendenwerk
h) Auskunft der Studienverwaltung bezüglich Antragssteller*innen bei Klärungsbedarf im Rahmen der Bearbeitung von Erstattungsanträgen bzw. Die sonstigen MarktregelnBefreiungsanträgen Bei Bedarf können weitere Verwaltungsleistungen von der Verwaltung der Hochschule durchgeführt werden, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungengesonderte Vereinbarungen schriftlich als Nachtrag zu treffen sind.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Verwaltungsvereinbarung
Gegenstand. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkundetim“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇ ▇▇▇▇:in ausgewählter Betreiber/Gemeinde) vermietet (als „Anbieter“) oder vermittelt (als „Vermittler“) registrierten Kund:innen bzw. Carsharing/Lastenradsharing -Mitglieder (im Folgenden auch kurz „Kund:innen“ genannt) bei bestehender Verfügbarkeit Kraftfahrzeuge zur kurzzeitigen (Car- bzw. Lastenradsharing) Nutzung. Diese Kund:innenvereinbarung gilt für die Registrierung (Abschluss eines Kund:innenvertrages) und die Miete von Carsharing-Fahrzeugen bzw. Lastenrädern von „tim“ oder eines Kooperationspartners. Sofern „tim“ als Anbieter auftritt, gilt die Gebührenpreisliste von „tim“ in der je- weils gültigen Fassung, im Vermittlungsfall die des jeweiligen Leistungserbringers in der jeweils gültigen Fassung. Durch den Abschluss des Kund:innenvertrages erwirbt der/die Kund:in keinen Anspruch auf die Kurzzeitmiete zu der zum Zeitpunkt der Registrierung gültigen Gebührenpreisliste. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Gebühren zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung. Die Nutzungsbedingungen sind als Ergänzung zur Kund:innenvereinbarung – tim-Zentralraum bzw. zur On- line-Registrierung zu sehen. Alle Daten und Kontaktinformationen sind auf der Website ▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards▇ zu finden.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Nutzungsbedingungen
Gegenstand. 11.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ DYNAbit Unternehmensberatung GmbH (AB STROM VNnachfolgend „DYNAbit“) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis bietet Beratungsleistungen und Projektmanagement bei Einkauf, Auswahl und Implementierung von Soft- und Hardware, sowie er- gänzende Programmierleistungen an (nachfolgend „Basisleistungen“). Diese Leistungen sind Gegen- stand spezieller für die jeweiligen Leistungen geltenden Einzelaufträge und Allgemeiner Geschäftsbe- dingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen DYNAbit Software Services und Anwendungs- support (nachfolgend „AGB Services“) gelten für alle Verträge zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) DYNAbit und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertragsseinen Kunden über die Inanspruchnahme von Serviceleistungen von DYNAbit.
1.2. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Inanspruchnahme von Services, ohne dass DYNAbit in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3. Die von DYNAbit konkret zu erbringenden Leistungen sind im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellenAuftragsformular festgehalten. Im Übrigen gilt PktAuf- tragsformular können auch Basisleistungen ausgewiesen sein. IX.4..Der Inhalt der vertraglichen Beziehung und der Gegenstand der Leistungen von DYNAbit richten sich vorrangig nach den speziellen Bedingun- gen im Auftragsformular und nachrangig nach diesen AGB. Soweit ein Kunde parallel Basisleistungen in Anspruch nimmt, gelten diese AGB Services ergänzend zu den Regelungen zur Basisleistung.
81.4. Anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende Vertragsbedingungen oder Festlegun- gen in Bestellungen oder Schreiben des Kunden finden keine Anwendung. Diesen widerspricht DY- NAbit hiermit ausdrücklich. Individuelle Abreden werden nur wirksam, wenn DYNAbit diese ausdrück- lich bestätigt.
1.5. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig AGB lassen Verpflichtungen von DYNAbit zur Erbringung von Gewährleistungsarbeiten im Rah- men anderweitiger Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien unberührt. Soweit Leistungen nach diesen Vertrag sich mit Gewährleistungsverpflichtungen von DYNAbit überschneiden, dienen diese zu- gleich der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7Gewährleistung.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Software Services Und Anwendungssupport
Gegenstand. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) Netzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden Netzbenutzer und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
aDer Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden Netzbenutzers an das Netz) sowie
b) Netz (Netzzutritt); • die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das NetzNetz des Netzbetreibers; • die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etcNetz des Netzbetreibers.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sichsich im Netzzugangsvertrag, dem Netzkunden Netzbenutzer gemäß den gegenständlichen diesen Allgemeinen Bedingungen Netzbedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) Systemnutzungstarifen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und rechtlich zulässiger Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) Systemnutzungstarife sind auf der Homepage der LINZ NETZ Energie-Control GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde Netzbenutzer verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen diesen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Netzbedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten Systemnutzungstarifen und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten in und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
65. Informationsübermittlungen der Netzkunden Netzbenutzer über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Allgemeine Netzbedingungen
Gegenstand. 11.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen Diese AGB gelten für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz, etc.)
3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregelnalle Verträge, die geltenden technischen Regeln und ein Kunde mit AVP professional über die Verordnungen Websites oder Apps der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung AVP professional (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (z.B. ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie AVP finance tools App) oder anderweitig (z.B. schriftliche Beauftragung) abschließt. Die AGB gelten auch für zukünftig zwischen den Parteien zu schließende Verträge, selbst wenn die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen StandardsParteien sie nicht erneut ausdrücklich einbeziehen.
61.2. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen Die Leistungen nach diesem Vertrag richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung§ 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
71.3. Für temporäre Anlagen Diese AGB regeln die in Ziffer 2.1 näher beschriebene Bereitstellung von verschiedenen Editionen der Software „AVP professional“ (nachfolgend „Software“) durch AVP professional. Die AGB werden ergänzt durch konkretisierende Leistungsbeschreibungen für die vom Kunden gewählte Edition der Software. Der Inhalt der vertraglichen Beziehung und der Gegenstand der Leistungen von AVP professional richtet sich zunächst nach etwaigen individuellen Abreden zwischen den Parteien, sodann nach den Leistungsbeschreibungen und nachrangig nach diesen AGB.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende Vertragsbedingungen oder Festlegungen in Bestellungen oder Schreiben des Kunden finden diese Allgemeinen Bedingungen keine Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen Diesen widerspricht AVP professional ausdrücklich. Mündliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie zumindest per E-Mail bestätigt werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellen. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen. Er hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informieren.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Gegenstand. 1. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen Gegenstand dieses Vertrages ist die Inanspruchnahme des Grundstückes des Wegeeigentümers zur Auswei- sung, Herstellung und Erhaltung für den Zugang zum Verteilernetz der LINZ NETZ GmbH (AB STROM VN) regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber (LINZ NETZ GmbH) und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil die Zwecke des Netzzugangsvertrags. Unter „Netzkunde“ ist der Netzbenutzer Radverkehrsnetzes im Sinne Bereich [...Gemeinde] und die Regelung der notwendigen Beschilderung. Der Verlauf des § 7 Abs. 1 Z 49 ElWOG 2010 idgF. zu verstehen.
2. Die gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen regeln daher insbesondere
a) den Netzanschluss/den Netzzutritt (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz) sowie
b) die laufende Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz; Entnahme elektrischer Energie Radverkehrsnetzes ergibt sich aus dem Netz, etc.)
3beiliegenden Lageplan im Maßstab [1: ...]. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Netzkunden gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen und den sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen (Über folgende Grundstücke wird das Radverkehrsnetz geführt: Die im beiliegenden Lageplan gekennzeichneten Wege des Wegeeigentümers sollen künftig als integrierter Bestandteil) und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge den Netzzugang zu gewähren. Die sonstigen Marktregeln, die geltenden technischen Regeln und die Verordnungen der E-Control, insbesondere die jeweils geltende Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) sind auf der Homepage der LINZ NETZ GmbH (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) und der Energie-Control Austria (www.e- ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇) veröffentlicht.
4. Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die technische Sicherheit, den zuverlässigen Betrieb sowie die Leistungsfähigkeit Teil des Netzes, gewährleistet die Interoperabilität seines Netzes und ermittelt, hält evident und übermittelt die erforderlichen Daten an die anderen Marktteilnehmer gemäß den Marktregeln. Die jeweils geltenden Bestimmungen des Energielenkungsgesetzes 2012 (§ 24 idF BGBl. Nr. 41/2013) sind Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen.
5. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach gegenständlichen Allgemeinen Bedingungen unter Einhaltung der geltenden Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen. Die geltenden technischen Regeln beinhalten die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen, die „Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Betriebsspannungen unter 1000 Volt mit Erläuterung der einschlägigen Vorschriften“ (TAEV), herausgegeben von Oesterreichs Energie (OE) in der bundeseinheitlichen Fassung mit den Ausführungsbestimmungen für das Bundesland Oberösterreich (www.ooe- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇), sowie die geltenden einschlägigen Ö-Normen. Für den Fall dass keine besonderen Regelungen vorliegen gelten die allgemeinen technischen Standards.
6. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
7. Für temporäre Anlagen finden diese Allgemeinen Bedingungen Anwendung. Hinsichtlich der folgenden Punkte können abweichende Regelungen getroffen werden: IV. Anschlussanlage, IX. Entgelte, X. Messung, XI. Lastprofile, sowie Anhang I. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems - unabhängig vom Netzkunden der Anlage - für höchstens fünf Jahre beabsichtigt istRad- verkehrsnetzes dienen. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. Der Netzbetreiber ist jederzeit berechtigt, die Nutzung temporärer Anschlüsse aufzukündigen, sobald diese erkennbar dauerhaft genutzt werden sollen. Wird ein temporärer Anschluss über einen Zeitraum von 5 Jahren genutzt, so ist hinzukommende Zweckbestimmung als Radverkehrsnetz wird die ursprüngliche Zweckbestimmung der Netzbetreiber jedenfalls berechtigt, die Nutzung dieses Anschlusses aufzukündigen. Der Netzkunde hat sodann im Bedarfsfall einen neuen Antrag auf Netzzutritt zu stellenin § 1 genannten Wegefläche nicht geändert. Im Übrigen gilt Pkt. IX.4..
8. Diese Allgemeinen Bedingungen werden unabhängig von der ▇▇▇▇ Verlauf dieses Radverkehrsnetzes wird eine wegweisende und diesen Weg kennzeichnende Beschilderung vorgenommen (Einzelheiten regelt § 5 des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Bestimmungen gemäß Pkt. 7.
9Vertrages). Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische Wegeeigentümer nimmt bei der Nutzung der Nachbarflächen auf das Vorhandensein des Radverkehrs- netzes auf seinem Weg Rücksicht. Der Wegeeigentümer ist mit der Ausweisung und telefonische Kontaktnahmen sowie für Störungsmeldungen der Benutzung der in geeigneter Weise (Internet, Kundenzeitung, Infoblätter, etc.) zur Verfügung stellen§ 1 genannten Wege als Radverkehrs- netz einverstanden. Er hat die Einbringung von Anfragen ist außerdem mit der Aufstellung und Beschwerden jedenfalls schriftlich der Beibehaltung der Beschilderung, wie sie vom Grund und telefonisch zu ermöglichendem Umfang nach erforderlich ist, einverstanden (vgl. § 5). Die Erreichbarkeit des Netzbetreibers ist Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet.
10. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber werden von diesem binnen 5 Arbeitstagen ab Einlangen beantwortet und abschließend erledigt. Ist eine Erledigung z.B. wegen Unvollständigkeit der Anfragen/Beschwerden oder aus anderen, nicht vom Netzbetreiber zu verantwortenden Gründen innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird der Netzbetreiber den Netzkunden innerhalb derselben Frist über die weitere Vorgangsweisealle Angelegenheiten, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson informieren. Im Falle einer für das Vorhandensein und den Netzkunden nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde wird der Netzbetreiber Betrieb des Radverkehrsnetzes auf den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E- ControlG in geeigneter Weise informierenWegeflächen des Wegeeigentümers bedeut- sam sind.
11. Der Netzbetreiber informiert den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise (Homepage) über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom 2013 BGBl I 192/2013 und über die bereitgestellte Leistung gem. ElWOG 2010 idgF.
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