Common use of Gegenstand der Förderung Clause in Contracts

Gegenstand der Förderung. Die Länder haben die Möglichkeit, ein darüber hinausgehendes Profil festzulegen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten für: 1. den Einsatz von Familienhebammen und Familiengesundheitshebammen sowie den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin- nen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflege- rinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen 2. die Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte 3. die Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den Familien. (5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtli- che im Kontext Früher Hilfen, die 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen 2. die Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fach- kräfte 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koor- dinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 ge- nannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 1.1.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modell- hafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt werden. (7) Förderfähig ist die in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination auf Landesebene. (8) Förderfähig ist die in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebene.

Appears in 2 contracts

Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung

Gegenstand der Förderung. Die Länder haben 2.1 Förderung von Anerkennungsverfahren (1) Förderfähig sind Kosten, die Möglichkeit, durch ein darüber hinausgehendes Profil festzulegenAnerkennungsverfahren bzw. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten fürein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit (nachfolgend Anerkennungsverfahren) entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig: 1. den Einsatz von Familienhebammen a) Kosten für Übersetzungen b) Gebühren und Familiengesundheitshebammen sowie den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin- nen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflege- rinnen und Familiengesundheitspflegern, die dem Kompetenzprofil entsprechen 2. die Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision Auslagen für die genannten Fachkräfte 3. die Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation des Einsatzes in den FamilienAnerkennungsverfahren. (52) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtli- che auch Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen bei reglementierten Berufen (Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung, Kenntnisprüfung) sowie vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen, wenn sie wesentliche Unterschiede der nachgewiesenen Berufsqualifikation aus dem Ausland gegenüber dem erforderlichen inländischen Referenzberuf ausgleichen. Förderfähig sind auch Kosten, die mit der Ausgleichsmaßnahme oder der vergleichbaren Maßnahme bei unreglementierten Berufen im Kontext Früher Hilfen, dieengen Zusammenhang stehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig: 1a) Kosten für Anpassungslehrgänge sowie vergleichbare Maßnahmen bei nicht reglementierten Berufen b) Kosten für Kenntnis- bzw. Maßnahmen zur Qualitätssicherung Eignungsprüfungen und Vorbereitungskurse auf diese c) Kosten für den Einsatz Lernmittel bis zu einer Höhe von Ehrenamtlichen 2300.- Euro pro Person. die Koordination Ausnahmen von dieser Deckelung müssen ausführlich begründet und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fach- kräfte 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koor- dinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 ge- nannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 1.1.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modell- hafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt genehmigt werden. d) Fahrtkosten für das günstigste regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (72. Klasse) e) Kinderbetreuungskosten, soweit der Umfang der kostenlos zur Verfügung stehenden Kinderbetreuung nicht ausreichend ist (Nachrangigkeit) (3) Förderfähig sind Kosten für Sprachkurse, wenn sie oberhalb des Niveaus B1 liegen und nicht überwiegend dem bloßen Erwerb oder der Verbesserung allgemeiner deutscher Sprachkenntnisse dienen und für die Ausübung des Berufes ein bestimmtes Deutschniveau rechtlich notwendig ist. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die folgenden Niveaustufen B2, C1 und C2 - in jeweils 400 Unterrichtseinheiten erfolgreich absolviert werden. Gelingt dies nicht, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen. Unterrichtseinheiten, die aufgrund nachgewiesener Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit nicht in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination auf LandesebeneAnspruch genommen werden konnten, bleiben unberücksichtigt. Die Prüfungsgebühren für das jeweils höhere Sprachniveau sind grundsätzlich zweimal förderfähig, im Falle des vorzeitigen Ablegens der Prüfungen ausnahmsweise dreimal. Förderfähig ist der Erwerb eines Sprachzertifikates auch, wenn dieses vorhanden, aber älter als vier Jahre ist und eine zuständige Stelle oder der Xxxxxx einer Anpassungsmaßnahme dies für erforderlich hält. a) Sprachkurse mit über 400 Unterrichtseinheiten sind nur dann förderfähig, wenn diese auf einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung ausgerichtet sind und sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen orientieren. Hier können bis zu 600 Unterrichtseinheiten gefördert werden. Es gelten die Regelungen des § 13 DeuFöV. (8) Förderfähig ist 4) Als Stipendium förderfähig sind Kosten zur Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhalts im Falle nachgewiesener Einkommensverluste auf Basis der dauerhaften Einkünfte der vorangegangenen sechs Monate für Personen, die an Ausgleichsmaßnahmen, förderfähigen Sprachkursen oder vergleichbaren Maßnahmen bei unreglementierten Berufen teilnehmen. Der Nachweis von Einkommensverlusten entfällt, sofern die Personen in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebeneden letzten sechs Monaten Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligengesetz oder dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten absolviert haben, oder als Au-Pair tätig waren.

Appears in 1 contract

Samples: Richtlinie Zur Gewährung Von Stipendien Und Zuschüssen

Gegenstand der Förderung. Die Länder haben die Möglichkeit, ein darüber hinausgehendes Profil festzulegen. Gefördert werden insbesondere Sach- und Personalkosten fürFolgende Maßnahmen sind förderfähig: a) Schaffung und Besetzung von neuen, unbefristeten Vollzeitstellen (Vollzeitäqui- valenten) sowie Aufstockung von Teilzeitstellen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzten, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal (einschließlich IT- Personal) bis 31. Dezember 2021 in den Gesundheitsämtern in Thüringen, b) Schaffung von neuen, befristeten oder unbefristeten Vollzeitstellen (Vollzeitäqui- valenten) sowie Aufstockung von Teilzeitstellen für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzten, weiteres Fachpersonal sowie Verwaltungspersonal (einschließlich IT- Personal) im Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2022 in den Einsatz von Familienhebammen Gesundheits- ämtern in Thüringen; Besetzung dieser Stellen bis zum 31.12.2026. c) Bonuszahlungen ab dem Jahr 2021 an angestellte Ärztinnen und Familiengesundheitshebammen sowie Ärzte in den Einsatz von Hebammen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin- nen, Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Familiengesundheitspflege- rinnen und FamiliengesundheitspflegernGesundheitsämtern bis zu einer tarifrechtlichen Verbesserung bzw. bei beamtetem ärztlichen Personal für wirkungsgleiche Maßnahmen im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Instrumente d) Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalisierung in den Gesundheitsämtern, die dem Kompetenzprofil entsprechen 2. Ziel der Sicherstellung einer Interoperabilität über alle Ebenen hinweg und der Schaffung der für das Melde- und Berichtswesen erforderlichen Schnittstellen und Systeme dienen, soweit die Qualifizierung, Fortbildung, Fachberatung und Supervision für die genannten Fachkräfte 3. die Erstattung von Aufwendungen für die Teilnahme der genannten Fachkräfte an der Netzwerkarbeit 4. Maßnahmen zur Qualitätssicherung wie der Dokumentation Zuwendungen ergänzend zu dem Förderprogramm des Einsatzes in den Familien. (5) Förderfähig sind Ehrenamtsstrukturen und in diese Strukturen eingebundene Ehrenamtli- che im Kontext Früher Hilfen, die 1. Maßnahmen zur Qualitätssicherung für den Einsatz von Ehrenamtlichen 2. die Koordination und Fachbegleitung der Ehrenamtlichen durch hauptamtliche Fach- kräfte 3. Schulungen und Qualifizierungen von Koordinatoren und Koordinatorinnen und Ehrenamtlichen 4. Fahrtkosten, die beim Einsatz der Ehrenamtlichen entstehen 5. Erstattungen von Aufwendungen für die Teilnahme der Koordinatorinnen und Koor- dinatoren sowie der Ehrenamtlichen an der Netzwerkarbeit. (6) Gefördert werden nach bedarfsgerechter Zurverfügungstellung der in Absatz 3 und 4 ge- nannten Maßnahmen auch weitere zusätzliche Maßnahmen zur Förderung Früher Hilfen, die nicht bereits am 1.1.2012 bestanden haben. Darüber hinaus sind erfolgreiche modell- hafte Ansätze förderfähig, die als Regelangebot ausgebaut werden sollen. Die genannten Voraussetzungen müssen dem Bund gesondert dargelegt Bundes gemäß Ziffer 2 des ÖGD-Pakts geleistet werden. (7e) Förderfähig ist die Maßnahmen zum weiteren Aufbau zukunftsfähiger Strukturen in Artikel 5 näher bezeichnete Koordination den Gesundheits- ämtern auf LandesebeneGrundlage des zwischen Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2021 abgestimmten Umsetzungsplans. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zum Aufbau und der Verstetigung einer leistungsfähigen kommunalen Gesundheitsbericht- erstattung. (8) Förderfähig ist die in Artikel 6 näher bezeichnete Koordination auf Bundesebene.

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvereinbarung