Common use of Gegenstand der Förderung Clause in Contracts

Gegenstand der Förderung. (1) Der ZRL fördert auf Basis dieser Richtlinie Maßnahmen die den Aufgaben gem. § 3 Abs. 3 seiner Satzung entsprechen und im Sinne von § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW sonstigen Zwecken des ÖPNV im Zuständigkeitsgebiet des ZRL dienen. (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Beschaffung, Einbau und Betrieb von automatischen Zählsystemen (AFZS) in Fahrzeugen von Verkehrsunternehmen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf dem Gebiet der ZRL im Linienverkehr erbringen. b) Erstellung von Konzepten und/oder Machbarkeitsstudien zu ergänzenden Bus-/Mobilitätskonzepten als Reaktivierung von stillgelegten Schienenverbindungen im Zuständigkeitsgebiet des ZRL (inkl. ausbrechender Linien). c) Förderung des kommunalen ÖPNV als Bestandteil der „sonstigen Zwecke des ÖPNV“ auf dem Gebiet des ZRL in Form einer allgemeinen ÖPNV- Pauschale in Höhe von 000.000 € p.a. pro Verbandsmitglied. d) Sicherstellung einer einheitlichen und koordinierten Fahrgastinformationen betreffend den auf dem Gebiet der ZRL erbrachten Linienverkehr im straßengebundenen ÖPNV (z.B. Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen virtuellen Callcenters für das Zuständigkeitsgebiet des ZRL („Schlaue Nummer für Bus und Bahn“)). (3) Der ZRL kann entweder durch Beschluss der Verbandsversammlung oder durch seinen Verbandsvorsteher im Rahmen seiner Ermächtigung nach Abs. 4 weitere Maßnahmen im Rahmen seines Satzungszwecks nach § 3 Abs. 3 der Satzung und seiner nach Ziffer 1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als förderfähige Maßnahme bestimmen. Diese werden sodann der Richtlinie als Anlage 4 ergänzend beigefügt. (4) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Fortschreibungen und Ergänzungen nach Abs. 3 und Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Beifügung einer entsprechenden Anlage und ggf. ebenfalls zusätzlich erforderlicher Vordrucke für das Antrags- und Bewilligungsverfahren der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Im Falle einer Fortschreibung oder Ergänzung nach Satz 1 bringt der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung die vorgenommenen Fortschreibungen bzw. Ergänzungen in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis. (5) Auf Basis von Beschlüssen der Verbandsversammlung können zudem weitere förderfähige Maßnahmen hinzutreten, die über die nach § 3 Abs. 3 der Satzung beschriebenen Aufgaben des ZRL hinausgehen, soweit diese uneingeschränkt den sonstigen Zwecken des ÖPNV im Sinne des § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW dienen. Die entsprechenden Beschlüsse zu den zusätzlichen förderfähigen Maßnahmen werden nach dieser Richtlinie als Anlage 5 beigefügt.

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Samples: Förderrichtlinie

Gegenstand der Förderung. 3.1 Förderfähig sind serienmäßig hergestellte E-Lastenräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr, d.h. zwei oder dreirädrige Fahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Motorleistung von 000 X und einer Tretunterstützung bis 25 km/h (1Anfahrhilfe bis 6 km/h erlaubt) Der ZRL fördert auf Basis dieser Richtlinie Maßnahmen die den Aufgaben gem. § 3 Abs. 3 seiner Satzung entsprechen und im Sinne von § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW sonstigen Zwecken des ÖPNV im Zuständigkeitsgebiet des ZRL dienenausgestattet sind. (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Beschaffung, Einbau 3.2 Das E-Lastenrad muss einen verlängerten Radstand von mindestens 130 cm haben und Betrieb von automatischen Zählsystemen (AFZS) in Fahrzeugen von Verkehrsunternehmeneine Transportmöglichkeit besitzen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf unlösbar mit dem Gebiet der ZRL im Linienverkehr erbringenE‐ Lastenrad verbunden ist. b) Erstellung von Konzepten und/oder Machbarkeitsstudien zu ergänzenden Bus-/Mobilitätskonzepten als Reaktivierung von stillgelegten Schienenverbindungen im Zuständigkeitsgebiet des ZRL (inkl. ausbrechender Linien)3.3 Für das Lastenrad müssen mindestens 2.000 Euro förderfähige Kosten festgestellt werden. c) Förderung 3.4 Außerdem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - Das E-Lastenrad verfügt über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³. - Das E-Lastenrad transportiert eine Nutzlast von mindestens 150 kg. (Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des kommunalen ÖPNV als Bestandteil der „sonstigen Zwecke des ÖPNV“ auf dem Gebiet des ZRL in Form einer allgemeinen ÖPNV- Pauschale in Höhe Fahrzeugs x.x. Xxxxxx + fahrende Person – standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten, die einen konkreten Transportzweck erfüllen). - Das E-Lastenrad transportiert eine Zuladung von 000.000 € p.a. pro Verbandsmitgliedmindestens 50 kg 3.5 Die Lastenradförderung richtet sich an die private, nicht-gewerbliche Nutzung von E-Lastenrädern. d) Sicherstellung einer einheitlichen 3.6 Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von Lastenfahrrädern. 3.7 Von der Kaufprämie ausgeschlossene Anschaffungsarten sind Ratenkäufe, Mietkäufe und koordinierten Fahrgastinformationen betreffend den auf dem Gebiet der ZRL erbrachten Linienverkehr im straßengebundenen ÖPNV Leasingverträge. 3.8 Nicht förderfähig sind - Lastenanhänger bzw. Gespanne bestehend aus Lastenrad und Anhänger. - Zubehör (z.B. Einrichtung Plane, Gepäckträger, Kiste/Korb für den Transport, zusätzlicher Akku, Schloss, etc.). - Fahrräder, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas). - Fahrräder, deren Transportfläche ausschließlich als Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z. B. Getränkeverkauf). - Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren durch Dritte. - Erwerb und Verwendung gebrauchter Lastenräder sowie neuer Lastenräder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. - Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen. - Eigenleistungen des Antragsstellers (mit der Beschaffung und dem Betrieb eines gemeinsamen virtuellen Callcenters für das Zuständigkeitsgebiet verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.). - E-Lastenräder, welche vor Erhalt des ZRL („Schlaue Nummer für Bus und Bahn“))Bewilligungsbescheides angeschafft wurden. (3) 3.9 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn - Der ZRL kann entweder durch Beschluss Hauptwohnsitz der Verbandsversammlung oder durch seinen Verbandsvorsteher im Rahmen seiner Ermächtigung nach Absantragstellenden Person nicht in Dortmund liegt. 4 weitere Maßnahmen im Rahmen seines Satzungszwecks nach § 3 Abs- Der*die Antragsteller*in bereits einen Antrag gestellt hat. 3 - Das Lastenrad nicht die Voraussetzungen unter Ziffern 3.1-3.4 erfüllt. - Die förderfähige Anschaffung ohne Zustimmung der Satzung und seiner nach Ziffer 1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als förderfähige Maßnahme bestimmen. Diese werden sodann Stadt Dortmund vor Abschluss der Richtlinie als Anlage 4 ergänzend beigefügtFördervereinbarung begonnen hat. (4) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Fortschreibungen und Ergänzungen nach Abs. 3 und Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Beifügung einer entsprechenden Anlage und ggf. ebenfalls zusätzlich erforderlicher Vordrucke für das Antrags- und Bewilligungsverfahren der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Im Falle einer Fortschreibung oder Ergänzung nach Satz 1 bringt der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung die vorgenommenen Fortschreibungen bzw. Ergänzungen in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis. (5) Auf Basis von Beschlüssen der Verbandsversammlung können zudem weitere förderfähige Maßnahmen hinzutreten, die über die nach § 3 Abs. 3 der Satzung beschriebenen Aufgaben des ZRL hinausgehen, soweit diese uneingeschränkt den sonstigen Zwecken des ÖPNV im Sinne des § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW dienen. Die entsprechenden Beschlüsse zu den zusätzlichen förderfähigen Maßnahmen werden nach dieser Richtlinie als Anlage 5 beigefügt.

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Samples: Richtlinien Zur Lastenradförderung

Gegenstand der Förderung. Gefördert werden innovative, wissens- oder technologiebasierte Gründungsvorhaben aus staatlichen Hochschulen in Hessen von Einzelpersonen sowie Gründungsteams. Die Stipendiat:innen erhalten ein monatliches Stipendium (1in Vollzeit- oder Teilzeit) Der ZRL fördert auf Basis dieser Richtlinie Maßnahmen die und durchlaufen parallel den Aufgaben gem„Ideen Akzelerator“, ein Coaching- und Qualifizierungsprogramm zur zielgerichteten Unterstützung der Gründungsidee. § 3 AbsDie Förderung hat eine Dauer von sechs Monaten. 3 seiner Satzung entsprechen Das Hessen Ideen Stipendium wird sowohl als Vollzeit- als auch als Teilzeitstipendium angeboten und im Sinne von § 11 Absist personengebunden. 1 ÖPNVG NRW sonstigen Zwecken des ÖPNV im Zuständigkeitsgebiet des ZRL dienen. • Absolvent:innen mit mindestens einem staatlichen, anerkannten Hochschulabschluss erhalten als Vollzeitstipendium 2.000 Euro brutto pro Monat. • Studierende mit erstem berufsqualifizierendem Abschluss (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) Beschaffung, Einbau und Betrieb von automatischen Zählsystemen (AFZS) in Fahrzeugen von VerkehrsunternehmenBachelorabschluss), die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artin einem weiterführenden Studiengang (Master) eingeschrieben sind, erhalten als Teilzeitstipendium 1.000 Euro brutto pro Monat. 3 AbsAnmerkungen: o Bei nachweislichem Erfolgen des Masterabschlusses während des Förderzeitraums ist der Bezug des erhöhten Stipendiums ab dem Folgemonat des Abschlusses möglich. 1 Verordnung o Sonderfall Zweitstudium: Personen, die sich in einem Zweitstudium (EGBachelor) Nrbefinden, sind nicht förderfähig. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf Bei Abschluss des BA-Zweitstudiums während der Förderlaufzeit, kann die Person ab dem Gebiet der ZRL im Linienverkehr erbringen. b) Erstellung von Konzepten und/oder Machbarkeitsstudien zu ergänzenden Bus-/Mobilitätskonzepten als Reaktivierung von stillgelegten Schienenverbindungen im Zuständigkeitsgebiet des ZRL Folgemonat eine finanzielle Förderung erhalten. Pro Gründungsteam werden maximal drei Personen gefördert. Die Stipendien werden direkt an die Stipendiat:innen ausgezahlt. Sachkosten (inkl. ausbrechender Linien)Reisekosten) werden durch das Stipendium nicht abgedeckt. Der „Ideen-Akzelerator“ setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: 1) Coaching - Während der Laufzeit werden die Stipendiat:innen bzw. Gründungsteams von einem/einer Gründungsberater:in einer hessischen Hochschule begleitet. Diese:r fungiert als Sparringspartner:in für die teilnehmenden Stipendiat:innen bei der Entwicklung ihrer Ideen und wird im Folgenden als Hochschulcoach bezeichnet. Zusätzlich zum Hochschulcoach werden die Stipendienteams vom Hessen Ideen Coach durch das Akzelerator Programm begleitet. Gemeinsam mit dem Hessen Ideen Coach können sie immer wieder ihre Zielerreichung überprüfen und alle Fragen und Anliegen rund um das Programm loswerden. c2) Förderung des kommunalen ÖPNV als Bestandteil der „sonstigen Zwecke des ÖPNV“ auf dem Gebiet des ZRL Qualifizierungsprogramm - An unterschiedlichen Standorten in Form einer allgemeinen ÖPNV- Pauschale in Höhe von 000.000 € p.a. pro Verbandsmitglied. d) Sicherstellung einer einheitlichen und koordinierten Fahrgastinformationen betreffend den auf dem Gebiet der ZRL erbrachten Linienverkehr im straßengebundenen ÖPNV (z.B. Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen virtuellen Callcenters für das Zuständigkeitsgebiet des ZRL („Schlaue Nummer für Bus und Bahn“)). (3) Der ZRL kann entweder durch Beschluss der Verbandsversammlung oder durch seinen Verbandsvorsteher im Rahmen seiner Ermächtigung nach Abs. 4 weitere Maßnahmen im Rahmen seines Satzungszwecks nach § 3 Abs. 3 der Satzung und seiner nach Ziffer 1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als förderfähige Maßnahme bestimmen. Diese werden sodann der Richtlinie als Anlage 4 ergänzend beigefügt. (4) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Fortschreibungen und Ergänzungen nach Abs. 3 und Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Beifügung einer entsprechenden Anlage und ggf. ebenfalls zusätzlich erforderlicher Vordrucke für das Antrags- und Bewilligungsverfahren der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Im Falle einer Fortschreibung oder Ergänzung nach Satz 1 bringt der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung die vorgenommenen Fortschreibungen bzw. Ergänzungen in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis. (5) Auf Basis von Beschlüssen der Verbandsversammlung können zudem weitere förderfähige Maßnahmen hinzutretenHessen gibt es monatlich Hessen Ideen Workshops, die über verschiedene Themen behandeln (z. B. Geschäftsmodellentwicklung, Marketing, Pitch). Damit soll die nach § 3 AbsVernetzung untereinander unterstützt werden (gegenseitiges Lernen) und die wesentlichen Aspekte einer Unternehmensplanung vermittelt werden. 3 Das Programm wird rechtzeitig vor Beginn der Satzung beschriebenen Aufgaben des ZRL hinausgehenFörderung veröffentlicht. Anmerkung: Das Hessen Ideen Projektteam behält sich vor, soweit diese uneingeschränkt den sonstigen Zwecken des ÖPNV im Sinne des § 11 Absdie Workshops unter bestimmten Rahmenbedingungen in digitaler Form, statt in Präsenz durchzuführen. 1 ÖPNVG NRW dienen. Die entsprechenden Beschlüsse Darüber hinaus werden immer wieder Gelegenheiten geschaffen, um die Stipendienteams mit erfahrenen Gründer:innen sowie weiteren Partner:innen aus der Wirtschaft zu den zusätzlichen förderfähigen Maßnahmen werden nach dieser Richtlinie als Anlage 5 beigefügtvernetzen, die beim Netzwerkaufbau und bei der Vermittlung von unternehmerischen Handlungskompetenzen unterstützen.

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Samples: Teilnahmebedingungen Für Das Hessen Ideen Stipendium

Gegenstand der Förderung. (1) Der ZRL fördert auf Basis dieser Richtlinie Maßnahmen die den Aufgaben gem1Gefördert werden Koordinierungsstellen i.S.d. § 3 Abs. 3 seiner Satzung entsprechen und im Sinne von § 11 1 Abs. 1 ÖPNVG NRW sonstigen Zwecken des ÖPNV im Zuständigkeitsgebiet des ZRL dienen. (2) Förderfähige Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind derzeit: a) BeschaffungNr. 1 in der oben näher be- zeichneten Verwaltungsvereinbarung, Einbau und Betrieb von automatischen Zählsystemen (AFZS) in Fahrzeugen von VerkehrsunternehmenEinrichtungen, die auf Basis von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sich zur dauerhaften Durchfüh- rung der Ausbildung nach ArtTeil 2, auch in Verbindung mit Teil 5 PflBG, zusammenschlie- ßen oder den Zusammenschluss ausbauen sowie Pflegeschulen und Hochschulen bei der Etablierung dieser Zusammenarbeit (Ausbildungsverbund). 3 2Ein Ausbildungsverbund besteht grundsätzlich aus mindestens zwei Pflegeschulen und mindestens zwei Trägern der praktischen Ausbildung. Soweit möglich, sollen die Xxxxxx der praktischen Ausbil- dung aus verschiedenen Versorgungsbereichen nach § 7 Abs. 1 Verordnung (EG) NrPflBG sowie aus min- destens zwei Verbänden der Einrichtungsträger bestehen 3Aufgabe aller Institutionen ist es, so zusammenzuwirken, dass die Umsetzung der neuen Pflegeausbildung gelingt, um möglichst viele Pflegefachfrauen und -männer für die Ausbildung nach dem PflBG zu gewinnen. 1370/2007 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf dem Gebiet 3Dies beinhaltet nach Maßgabe der ZRL Verwaltungsvereinbarung insbesondere, die 1.2.1 Einrichtung oder Unterstützung einer zentralen Koordinierungsstelle, mehrerer dezentra- ler Koordinierungsstellen oder einer Kombination von diesen im Linienverkehr erbringenFreistaat Bayern zur landesweiten Unterstützung der Einrichtungen, der Pflegeschulen sowie der Hochschu- len bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern zur Durchführung der Ausbil- dung nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, oder nach Teil 3 des PflBG; 1.2.2 Förderung des Zusammenschlusses oder des Ausbaus eines Zusammenschlusses von Einrichtungen zur dauerhaften Durchführung der Ausbildung nach Teil 2, auch in Verbin- dung mit Teil 5 des PflBG, unter Beteiligung von Trägern der praktischen Ausbildung, weiterer zur Vermittlung der neuen Ausbildungsinhalte geeigneter Einrichtungen sowie ggf. einer oder mehrerer Pflegeschulen, um eine höhere Qualität der Ausbildung bei deutlich verringertem organisatorischen Aufwand zu erreichen; 1.2.3 Förderung von Pflegeschulen bei der Etablierung der Zusammenarbeit mit den Einrich- tungen hinsichtlich der den Pflegeschulen hierbei nach § 10 PflBG zugewiesenen Aufga- ben; 1.2.4 finanzielle Unterstützung von Hochschulen beim Aufbau von Zusammenschlüssen mit Einrichtungen zur dauerhaften Durchführung der Ausbildung nach Teil 3 des PflBG. b) Erstellung von Konzepten und/oder Machbarkeitsstudien zu ergänzenden Bus-/Mobilitätskonzepten als Reaktivierung von stillgelegten Schienenverbindungen im Zuständigkeitsgebiet des ZRL (inkl1.2.5 1Wenn die in Zif. ausbrechender Linien). c) Förderung des kommunalen ÖPNV als Bestandteil 1.2.1 bis Zif. 1.2.4 jeweils genannten Akteure kooperieren und einer der „sonstigen Zwecke des ÖPNV“ auf dem Gebiet des ZRL in Form einer allgemeinen ÖPNV- Pauschale in Höhe von 000.000 € p.ajeweiligen Akteure koordinierende Aufgaben für andere Akteure übernimmt, kann der ko- ordinierende Akteur ein Vielfaches der unter Zif. pro Verbandsmitglied. d) Sicherstellung einer einheitlichen und koordinierten Fahrgastinformationen betreffend den auf dem Gebiet der ZRL erbrachten Linienverkehr im straßengebundenen ÖPNV 1.6.1 bis Zif. 1.6.4 jeweils genannten Förderbeträge erhalten (z.B. Einrichtung und Betrieb eines gemeinsamen virtuellen Callcenters Landkreis übernimmt Koordination für das Zuständigkeitsgebiet des ZRL („Schlaue Nummer eine kreisfreie Stadt → Landkreis erhält zweifachen Förderbetrag, Pflegeheim übernimmt Koordination für Bus und Bahn“drei weitere Pflegeheime → koordinierendes Pflegeheim erhält vierfachen Betrag, eine Pflegeschule übernimmt die Koordination für eine weitere Pflegeschule → koordinie- rende Pflegeschule erhält zweifachen Förderbetrag, Hochschule übernimmt Kooperation für eine weitere Hochschule → koordinierende Hochschule erhält zweifachen Betrag)). (3) Der ZRL kann entweder durch Beschluss der Verbandsversammlung oder durch seinen Verbandsvorsteher im Rahmen seiner Ermächtigung nach Abs. 4 weitere Maßnahmen im Rahmen seines Satzungszwecks nach § 3 Abs. 3 der Satzung und seiner nach Ziffer 1 dieser Richtlinie zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als förderfähige Maßnahme bestimmen. Diese werden sodann der Richtlinie als Anlage 4 ergänzend beigefügt. (4) Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, Fortschreibungen und Ergänzungen nach Abs. 3 und Ziffer 3 Abs. 2 dieser Richtlinie durch Beifügung einer entsprechenden Anlage und ggf. ebenfalls zusätzlich erforderlicher Vordrucke für das Antrags- und Bewilligungsverfahren der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen. Im Falle einer Fortschreibung oder Ergänzung nach 2Im Fall von Satz 1 bringt der Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung entfällt die vorgenommenen Fortschreibungen bzw. Ergänzungen in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis. (5) Auf Basis von Beschlüssen der Verbandsversammlung können zudem weitere förderfähige Maßnahmen hinzutretenFörderung für die Akteure, die über die nach § 3 Abs. 3 der Satzung beschriebenen Aufgaben des ZRL hinausgehen, soweit diese uneingeschränkt den sonstigen Zwecken des ÖPNV im Sinne des § 11 Abs. 1 ÖPNVG NRW dienen. Die entsprechenden Beschlüsse zu den zusätzlichen förderfähigen Maßnahmen werden nach dieser Richtlinie als Anlage 5 beigefügtAufgabe an einen koor- dinierenden Akteur abgeben.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung