Gegenstand der Garantie. Die Gesellschaft haftet für die finanziellen Folgen von Handlungen im Privatleben der Versicher- ten, für die sie aufgrund von Artikel 1382 bis 1386 Zivilgesetzbuch haften.
Gegenstand der Garantie. Die Gesellschaft deckt jedes unbeabsichtigte Zerbrechen oder Zerstören, das aus dem Herabfallen, Aufprallen oder Eindringen eines Fremdkörpers resultiert und die Reparatur oder den Ersatz der folgenden Anlagen zur privaten Nutzung erforderlich macht: • Alarm- und Überwachungsanlagen, während und außerhalb der Benutzung, bei Demontage oder Transport an den versicherten Orten oder Zusammenbau zwecks Wartung oder Überprüfung, sofern die Nutzung besagter Gegenstände zur vollständigen Zufriedenheit erfolgt; • Haushaltsautomatisierungsanlagen; • Computer- und Bürogeräte; • Multimediageräte. Vorbehaltlich einer Gewährung der Garantie Diebstahl deckt die Gesellschaft außerdem: • den Diebstahl dieser Anlagen, wenn sie sich in einem motorisierten Landkraftfahrzeug befanden, sofern besagtes Fahrzeug ebenfalls gestohlen wurde oder ein Einbruch in dieses stattgefunden hat, • den Diebstahl dieser Anlagen, die ein Versicherter anlässlich eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Gebäude im In- und Ausland mitführt, sofern bei den zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden Anzeige erstattet wurde. Vorbehaltlich einer Gewährung der Garantien Brand, Sturm, Wasserschäden oder Erdbeben er weitert die Gesellschaft ihren Anwendungsbereich auf diese Anlagen, wenn sie anlässlich eines vorübergehenden Aufenthalts in einem beliebigen Gebäude im In- und Ausland mitgeführt wurden. Die eventuelle Kostenübernahme der Gesellschaft erfolgt ohne Anwendung der Proportionalitätsregel in Höhe von maximal 00.000 € pro Schadensfall. Sofern in den Besonderen Bedingungen festgelegt ist, dass nur das bezeichnete Gebäude abgedeckt ist, sind die dauerhaft mit den Liegenschaften verbundenen Anlagen, die nicht vom Gebäude entfernt werden können, ohne beschädigt zu werden, oder den Teil des Gebäudes, an dem sie befestigt sind, zu beschädigen, versichert.
Gegenstand der Garantie. 1.1 Die Daimler AG (Garantiegeber) gewährt entweder dem Käufer neuer Reifen oder dem Halter des Fahrzeuges (Garantienehmer), die bei einem autorisierten Mercedes-Benz-/ smart- Servicepartner in der Bundesrepublik Deutschland erworben werden, die für einen Mercedes- Benz/smart zugelassen und zum Gebrauch auf den gemäß StVO (Straßenverkehrsordnung) ausgewiesenen öffentlichen Straßen bestimmt sind, eine Garantie nach den nachfolgenden Bedingungen (Reifengarantie). Ist der Halter des Fahrzeuges nicht identisch mit dem Käufer der Reifen, ist entweder der Käufer oder der Halter berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber zu stellen.
Gegenstand der Garantie. 1.1 Die Garantiebestimmungen gelten für die von sonnen ab Juli 2017 in Betrieb genommenen sonnenBatterien der Version eco 7.0 oder höher sowie der Version hybrid 8.1 oder höher, soweit diese nachweislich von sonnen, oder einem von sonnen autorisierten und zertifizierten Groß- oder Fachhändler, oder einem autorisierten und zertifizierten Fachinstallationsbetrieb als Neugerät erworben und durch diesen Fachinstallateur in Betrieb genommen wurden. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die im Inbetriebnahmeprotokoll mit ihrer Seriennummer bezeichnete sonnenBatterie („Garantieberechtigtes Produkt“). Das Inbetriebnahmeprotokoll wird dem Kunden als Kopie in Papierform oder in elektronischer Form, z.B. als Download, zur Verfügung gestellt.
Gegenstand der Garantie. 1.1 Die Mercedes-Benz AG (Garantiegeber) gewährt entweder dem Käufer neuer Kompletträder oder dem Halter des Fahrzeuges (Garantienehmer), die bei einem autorisierten Mercedes-Benz/smart Servicepartner in der Bundesrepublik Deutschland erworben und die vom autorisierten Mercedes-Benz/smart Servicepartner bei der Mercedes-Benz AG bezogen wurden, eine Garantie nach den nachfolgenden Bedingungen (Komplettradschutz). Ist der Halter des Fahrzeuges nicht identisch mit dem Käufer der Kompletträder, ist entweder der Käufer oder der Halter berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber zu stellen.
Gegenstand der Garantie. Die Gesellschaft gewährt im Fall eines nicht immobilisierenden Schadensfalls, der Anspruch auf die Garantien „Sachschäden am Fahrzeug, Brand, Diebstahl, Glasbruch, Zusammenstoß mit Tieren“ begründet, die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs der Kategorie B (Kompakt- und Mittelklassewagen), das in seinen Abmessungen einem Polo der Marke Volkswagen entspricht. Dieser Hinweis dient lediglich zur Veranschaulichung und begründet keine vertraglichen Ansprüche gegen die Gesellschaft. Die Garantie wird gewährt, sofern der Versicherte bezüglich der Haftpflicht eine Bonus-Malus- Stufe von maximal 14 hat. Die Dauer der Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs ist auf die im Gutachten des Sachverständigen oder im Einverständnis mit der Gesellschaft festgelegte Dauer der Reparaturen sowie auf maximal zehn aufeinanderfolgende Tage begrenzt. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs im Fall eines Glasbruch-Schadensfalls ist jedoch auf einen Tag begrenzt.
Gegenstand der Garantie. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs wird nur gewährt, sofern der Versicherte im Rahmen der „Assistance bei Unfällen“ oder der „Assistance bei Pannen“ eine Pannenhilfe oder das Abschleppen des versicherten Fahrzeugs beim Leistungserbringer der Gesellschaft angefordert hat. In einem bezüglich des versicherten Fahrzeugs immobilisierenden Schadensfall und unter der Bedingung, dass es sich um ein Fahrzeug der Stataulux-Kategorien 11 bis 17 handelt, stellt der Leistungserbringer dem Versicherten ein Ersatzfahrzeug der Kategorie B zur Verfügung (Auto der Kompakt- oder Mittelklasse – siehe vorstehender Punkt 5.1.2 §1). Der Versicherte muss das Ersatzfahrzeug abholen und nach der Nutzung zurück zu der Partner-Reparaturwerkstatt oder dem zugelassenen Fahrzeugverleih bringen, die bzw. der es ihm zur Verfügung gestellt hat. Bei der Übernahme können abweichende Bestimmungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Versicherten vereinbart werden. Die Leistung ist auf 55 € pro Tag begrenzt. Der maximale Zeitraum, für den das Ersatzfahrzeug gewährt wird, beträgt: ▪ 10 aufeinanderfolgende Kalendertage; ▪ 31 aufeinanderfolgende Kalendertage im Fall eines Totalschadens oder Diebstahls des versicherten Fahrzeugs der Stataulux-Kategorien 11 bis 17 (Personenkraftwagen). Im Fall eines Diebstahls wird die Leistung geschuldet, sofern die Garantie Diebstahl abgeschlossen und der Diebstahl der Polizei ordnungsgemäß und innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt angezeigt wird, zu dem der Versicherte von ihm Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus ist die Bereitstellung des Ersatzfahrzeugs an die Voraussetzung geknüpft, dass die vom Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, vorgeschriebenen Bedingungen und Regeln eingehalten werden. Diese Bedingungen schreiben in der Regel insbesondere Folgendes vor: ▪ Benennung eines Hauptfahrers, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung mindestens 25 Jahre alt und seit über einem Jahr Inhaber eines für die bereitgestellte Fahrzeugart gültigen Führerscheins ist und dem in dem Jahr, das dem Mietauftrag vorausgeht, die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde; ▪ die Fahrzeuge werden den Versicherten ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt; ▪ gegebenenfalls entstehende Zusatzkosten wie die Selbstbeteiligung, Kraftstoffkosten, die Kosten für eine verspätete Fahrzeugrückgabe etc. müssen vom Versicherungsnehmer direkt an den Fahrzeugverleih gezahlt werden. Andernfalls fordert der Leistungserbringer diese Kosten direkt vom Versicherungsnehmer zurück. Für j...
Gegenstand der Garantie. Die vorliegende Garantie hat den Zweck, den Versicherten oder seine Anspruchsberechtigten unabhängig von ihren jeweiligen Haftungen infolge einer Körperverletzung, einer dauerhaften Invalidität oder eines Todesfalls aufgrund eines Unfalls zu entschädigen, an dem das vom Versicherten gelenkte Fahrzeug beteiligt war. Die Garantien werden auch bei einem Unfall des Versicherten gewährt: ▪ bei dem er aufgrund von Gewaltanwendung bei einem Car- oder Homejacking zwecks Diebstahls oder versuchten Diebstahls des versicherten Fahrzeugs Körperverletzungen erleidet; ▪ bei dem er sich aktiv an der Rettung von Personen oder der Bergung von Gütern beteiligt, die bei einem Verkehrsunfall in Gefahr geraten; ▪ beim Ein- und Ausstieg in das in den Persönlichen Bedingungen bezeichnete Fahrzeug; ▪ wenn er unterwegs am versicherten Fahrzeug Arbeiten zur Behebung oder Vermeidung einer Panne oder kleine Reparaturen durchführt; ▪ beim Be- und Entladen sowie beim Betanken des versicherten Fahrzeugs; Als Unfall gelten in Bezug auf den Versicherten auch eine Krankheit, die eine direkte Folge eines gedeckten Unfalls ist, oder die Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund eingeatmeter Gase oder Dämpfe, deren Ursache allein in dem versicherten Fahrzeug begründet ist.
Gegenstand der Garantie. Um diese Erstattungen zu erhalten, müssen Sie zwingend über eine primäre Krankenversicherung oder eine Versicherung einer anderen Vorsorgeeinrichtung verfügen, und sind verpflichtet, bei Rückkehr in Ihr Wohnsitzland alle Schritte zu unternehmen, die zur Erstattung dieser Kosten bei den betreffenden Stellen notwendig sind und uns folgende Dokumente zukommen lassen. Diese verschiedenen Formulare können Sie sich bei der für Sie zuständigen Krankenkasse besorgen, um im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls eine direkte Übernahme Ihrer medizinischen Kosten durch diese Kasse zu nutzen. Art der medizinischen Kosten, für die Sie zusätzliche Erstattung in Anspruch nehmen können: Betrag und Modalitäten der Kostenübernahme:
Gegenstand der Garantie. Die Garantie deckt die finanziellen Folgen, die Ihnen im Rahmen eines Vergleichs oder eines gerichtlichen Anspruchs durch den geschädigten Dritten Ihnen gegenüber entstehen können, aufgrund jeglichen körperlichen oder materiellen Schadens, der dem Dritten durch einen Unfall, einen Brand oder eine Explosion zugefügt wurde, die während Ihres Auslandsaufenthaltes erfolgt sind, entweder durch die Personen, die unter Ihrer Obhut stehen, oder durch die Gegenstände oder Tiere, die unter Ihrer Obhut stehen, jeder dem Ihnen von Ihrer Gastfamilie anvertrauten und während Ihres Aufenthaltes verwendeten Gut verursachte materielle Schaden, oder die Ausübung einer in Anhang 1 aufgelisteten gefährlichen Sportart, wenn die Option 1 „Hohe Risiken“ abgeschlossen wurde und für den die Abdeckung der privaten Haftpflichtversicherung im Ausland ausdrücklich erwähnt ist, im Rahmen der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge ab. Falls vor dem vorliegenden Vertrag oder parallel dazu ein Vertrag, der Ihre Haftpflicht deckt, abgeschlossen wurde, greift die Garantie nach Ausschöpfen der Garantie des zuvor oder parallel abgeschlossenen Vertrages. Nur die Schäden, die auf eine von Ihnen während Ihres Aufenthaltes in dem Gastland ausgeführte Handlung in Ihrem Privatleben zurückzuführen sind, sind gedeckt. Ebenfalls gedeckt sind: - die Ausübung üblicher Amateur-Sportarten einschließlich aller Aktivitäten wie Workshop, Einführung und Entdeckung, sofern die Versicherung des Clubs, über die diese sportlichen Aktivitäten ausgeübt werden, sich als nicht ausreichend herausstellen würde. - Wettbewerbe, Rennen und Spiele, wenn sie freundschaftlich sind.