Common use of Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Clause in Contracts

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 10.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungen. 10.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- den entstanden sind und Schäden durch Abhandenkommen von Xx- xxxx. Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 10.4 Bei Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet. 10.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der im Antrag bezeichneten Personen im In- und Ausland wäh- rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einer Schnupperlehre. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Betreten der Betriebe oder Schulwerkstätten, in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er erstreckt sich in Abweichung von Ziffer 13.7 auch auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen des Praktikum-Betriebes oder der Schulwerkstätte. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister. 10.6 Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 10.1 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass die versicherte Person der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses Schadenereignis- ses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden dar- aus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts g e s e t z l i c h e r Ha f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadenersatz Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der SchadenverursachungScha- denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 10.2 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) 1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahmeSelbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) 1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) 1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) 1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße ordnungs- gemäße Vertragserfüllung; (5) 1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der LeistungLeis- tung; (6) 1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungenErsatzleistungen. 10.3 Der 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz umfasst nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Ver- mögensschädenfür Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den entstanden sind und Schäden durch Abhandenkommen von Xx- xxxx. Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden AnwendungIran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 10.4 Bei Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet. 10.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der im Antrag bezeichneten Personen im In- und Ausland wäh- rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einer Schnupperlehre. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Betreten der Betriebe oder Schulwerkstätten, in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er erstreckt sich in Abweichung von Ziffer 13.7 auch auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen des Praktikum-Betriebes oder der Schulwerkstätte. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister. 10.6 Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Versicherungsvertrag

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 10.1 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für fÄr den Fall, dass die versicherte Person der Versicherungsnehmer wegen eines während wÅhrend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen eingetre- tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden Vermögensschaden ergebenden Vermö- gensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen genom- men wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung SchÅdigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt Schadener- eignis gefÄhrt hat, kommt es nicht an. 10.2 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für AnsprüchefÄr AnsprÄche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche AnsprÄche handelt, (1) 1.2.1 auf Erfüllung ErfÄllung von VerträgenVertrÅgen, NacherfüllungNacherfÄllung, aus Selbstvor- nahmeSelbst- vornahme, RücktrittRÄcktritt, Minderung, auf Schadensersatz Schadenersatz statt der Leistung; (2) 1.2.2 wegen SchädenSchÅden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen Nacher- fÄllung durchfÄhren zu können; (3) 1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) 1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße VertragserfüllungordnungsgemÅße VertragserfÄllung; (5) 1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden VermögensschÅden wegen Verzögerung der Leistung; (6) 1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung ErfÄllung tretender Ersatz- leistungenErsatzleistungen. 10.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- den entstanden sind und Schäden durch Abhandenkommen von Xx- xxxx. Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 10.4 Bei Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet. 10.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der im Antrag bezeichneten Personen im In- und Ausland wäh- rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einer Schnupperlehre. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Betreten der Betriebe oder Schulwerkstätten, in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er erstreckt sich in Abweichung von Ziffer 13.7 auch auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen des Praktikum-Betriebes oder der Schulwerkstätte. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister. 10.6 Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Verbraucherinformation Zur Sach , Haftpflicht Und Unfallversicherung

Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall. 10.1 1.1.1 Versichert ist der im Versicherungsschein angegebene Betrieb mit seinen sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 1.1.2 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass die versicherte Person der Versi- cherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (VersicherungsfallVersiche- rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus er- gebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m- m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von einem Dritten auf Schadenersatz Schadensersatz in Anspruch genommen genom- men wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis Schadener- eignis geführt hat, kommt es nicht an. Versichert sind ebenfalls nachbarrechtliche Schadenser- satzansprüche, die auf einer analogen Anwendung von § 906 Absatz 2, Satz 2, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) be- ruhen sowie auf Schadensersatz gerichtete Beseitigungsan- sprüche gemäß § 1004 Absatz 1, Satz 1 BGB. Nicht versichert bleiben jedoch nachbarrechtliche Aus- gleichsansprüche insbesondere nach § 906 BGB. 10.2 1.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahmeSelbst- vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung Nacher- füllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- nungsgemäße ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatz- leistungenEr- satzleistungen. 10.3 Der Versicherungsschutz umfasst auch die gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts der versicherten Person wegen Ver- mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä- den entstanden sind und Schäden durch Abhandenkommen von Xx- xxxx. Auf Schäden durch Abhandenkommen von Sachen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 10.4 Bei Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Schadenereignisses der Augenblick, in dem der Verstoß began- gen wurde, der die Haftpflicht der versicherten Person begründet. 10.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haft- pflicht der im Antrag bezeichneten Personen im In- und Ausland wäh- rend der Teilnahme an einem schulischen Betriebspraktikum, einer Betriebserkundung oder einer Schnupperlehre. Der Versicherungs- schutz besteht ab dem Betreten der Betriebe oder Schulwerkstätten, in denen die Praktika stattfinden, und endet mit deren Verlassen. Er erstreckt sich in Abweichung von Ziffer 13.7 auch auf Ersatzansprüche wegen der Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen des Praktikum-Betriebes oder der Schulwerkstätte. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 13.4 und 13.5 gegenseitige Er- satzansprüche der versicherten Personen, ausgenommen Geschwister. 10.6 Bei Versicherungsfällen im Ausland gilt: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

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Samples: Business Insurance Terms and Conditions