Gehaltsfortzahlung Musterklauseln

Gehaltsfortzahlung. Erklärt der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft aufgrund behaupteter Ansprüche, welche im Rahmen des Versicherungsvertrags versichert wären, gegenüber einer versicherten Person die Aufrechnung mit dienstvertraglichen Gehaltsansprüchen der versicherten Person, so leistet der Versicherer die fortlaufende monatliche Festvergütung an die versicherte Person. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Höhe der fortlaufenden monatlichen Festvergütung ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in Höhe eines Sublimits von 10% der Deckungssumme, maximal jedoch EUR 100.000,-- pro Vertragslaufzeit und Versicherungsfall begrenzt. Das Sublimit wird auf die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme der Versicherungslaufzeit angerechnet, in welcher der dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegende Versicherungsfall eingetreten ist. Soweit der versicherten Person – insbesondere wegen Unwirksamkeit der Aufrechnung – ein Gehaltsanspruch gegen den Aufrechnenden zusteht, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer die Gehaltsforderungen ersetzt. Wenn und soweit der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die Aufrechnung mit Ansprüchen erklärt, die nicht im Umfang der Bedingungen dieses Versicherungsvertrages versichert sind oder wenn und soweit der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft die dienstvertraglichen Leistungen nachträglich erbringt, ist die versicherte Person zur Rückzahlung der vom Versicherer gezahlten Leistungen verpflichtet.
Gehaltsfortzahlung. Werden fällige Lohnzahlungen eingefroren, entzogen, beschlagnahmt oder aufgerechnet, oder behält eine versicherte Gesellschaft fällige Lohnfortzahlungen an versicherte Personen im Zusammenhang mit einem Anspruch ein, werden die Gehaltsforderungen versi- cherter Personen in der zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestehenden Höhe fortlaufend vom Versicherer erstat- tet. Die Gehaltsfortzahlung wird höchstes für die Dauer von 12 Monaten geleistet. Es gilt innerhalb der Deckungssumme pro Versiche- rungsfall und -periode ein Sublimit von 250.000,-- Euro. Soweit der versicherten Person – insbesondere wegen Unwirksamkeit der Maßnahme der versicherten Gesell- schaft – ein Ersatzanspruch zusteht, geht dieser An- spruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer die Gehaltsfortzahlung ersetzt.
Gehaltsfortzahlung. Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter bei Ar- beitsunfähigkeit wegen Krankheit Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung bis zur Dau- er von 6 Wochen. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften (§§ 3, 4 Entgeltfortzahlungsgesetz) und kann durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht einge- schränkt oder gar ausgeschlossen werden. Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmit- arbeiter (BRTV) enthält keinen eigenen tarif- vertraglichen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts bei unverschuldeter Arbeitsversäum- nis, sondern verweist in § 9 deklaratorisch auf die jeweilige gesetzliche Regelung. Im ➞ außertariflichen Arbeitsvertrag ist in Ziff. 7.1 der Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit vertraglich geregelt, und zwar mit der Möglichkeit, eine längere Dauer der Ge- haltsfortzahlung als die üblichen 6 Wochen festzulegen. Ferner enthält der ➞ außertarifliche Arbeits- vertrag in Ziff. 7.2 die Regelung einer Gehalts- Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Bundes- rahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) unterliegen, ergibt sich eine Verpflich- tung des Apothekeninhabers zur Fortzahlung des Gehalts im Todesfall des Mitarbeiters für weitere 6 Wochen an den unterhaltsberechtig- ten Ehegatten, den unterhaltsberechtigten nicht- ehelichen Lebensgefährten oder die unterhalts- berechtigten Kinder aus § 10 BRTV. Einzelheiten zu Fragen der Arbeitsverhinderung und der Gehaltsfortzahlung werden im Kapitel A 4 „Entgeltfortzahlung bei Krankheit, im To- desfall und an Feiertagen“ dargestellt.
Gehaltsfortzahlung. Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer, für ihn gilt also der gesetzliche Anspruch auf Ge- haltsfortzahlung nicht. Dennoch kann man in Anlehnung an § 616 BGB davon ausgehen, dass auch dem Geschäftsführer eine 6wöchige Gehaltsfortzahlung zusteht, wenn er ohne sein Verschulden an der Ausübung seiner Dienstleistung gehindert ist. In der Praxis üblich und für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anerkannt ist eine Gehaltsfortzahlung des gan- zen Gehaltes für die Dauer von 6 Monaten, bis zu längstens einem Jahr. Hier sind die Umstän- de des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Todesfall kann für die Hinterbliebenen vereinbart werden, dass noch für drei Monate das volle Gehalt weiter gezahlt wird. §§ 275 Abs. 1 BGB erlischt dieser Anspruch, wenn der Angestellte während des gesamten Ge- schäftsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist und keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann (BAG Urteil vom 8.9.1998, Az: 9 AZR 273/97). Dies gilt sinngemäß auch für den angestellten GmbH-Geschäftsführer. Für den Gesellschafter- Geschäftsführer ist eine steuerlich unübliche Vereinbarung anzunehmen, wenn eine Entgeltfort- zahlung länger als ein halbes Jahr, maximal für ein Jahr gewährt wird. Insofern ist auch davon auszugehen, dass nach einjähriger Krankheit eine Tantieme-Anspruch für den Fremd- Geschäftsführer nicht mehr besteht bzw. eine darüber hinausgehende Zahlung an den Gesell- schafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird. Die Unfallversicherung kam im oben zitierten Fall nach Prüfung des Geschäftsführer- Anstellungsvertrages zu der Einschätzung, dass keine Gehaltsfortzahlung für den Krank- heitsfall vereinbart war. Dies ist auch - laut SGB - die Voraussetzung dafür, dass ein An- spruch auf Verletztengeld gewährt wird. Auf Mitteilung des Steuerberaters des Geschäftsführers erfuhr die Unfallversicherung jedoch, dass dennoch gleichzeitig Gehalt überwiesen wurde. Dar- aufhin forderte die Unfallversicherung die gezahlten Beträge unter Hinweis auf § 569 Abs. 1 RVO (alt) zurück. Das betrifft insbesondere freiwillig unfallversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH. Hierbei ist zu beachten: ▪ Steht Ihnen laut Anstellungsvertrag eine Gehaltsfortzahlung für unfallbedingte Arbeitsunfä- higkeit zu, entsteht kein Anspruch auf Verletztengeld. Es empfiehlt sich also, die Gehalts- fortzahlung auf nicht-unfallbedingte Krankheiten zu beschränken. (Formulierung: „Unfallbe- dingte Ausfallzeiten gelten nicht als Krankheit für einen Anspruch auf eine Ge...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.