Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen Musterklauseln

Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für gegenwärtige und künftigen Bestellungen bzw. Vertragsschlüsse mit unseren Lieferanten. Von unseren Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Alle Lieferungen an die Colasit AG erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind dem Lieferanten bekannt und er hat sie mit der Offerte/Auftragsbe- stätigung vorbehaltlos und ausdrücklich anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftli- chen Bestätigung der Colasit AG. Insbesondere gehen die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedin- gungen allfällig abweichenden allgemeinen Vertragsbestimmungen des Lieferanten vor. Solche würden nur bei schriftlicher Anerken- nung durch die Colasit AG gelten. Der Lieferant kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er in seiner (auch späteren) Korrespondenz, seinen Offerten, Auftrags- bestätigungen, Lieferscheinen oder Rechnungen, etc. auf seine all- gemeinen Bedingungen hingewiesen habe. Vorliegende allgemeine Einkaufsbedingungen gehen auf jeden Fall vor. Zwischen den Par- teien sind alleine diese allgemeinen Einkaufsbedingungen maßge- bend.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) gelten im Geschäfts- verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden zusam- men „Lieferanten“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künf- tigen Verträge der Xxxxx Xxxxxx (Industries) GmbH (im Folgenden „Besteller“) mit dem Lieferanten über die Erbringung von Lieferungen und Leistungen. Sämt- liche Lieferungen und Leistungen einschließlich Vor- schlägen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen (im Folgenden zusammen „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den unternehmerisch tätigen inländischen Lieferanten der Firmen • Xxxx Xxxxxxxxxxx Konstruktionsteile GmbH & Co. KG, Bielefeld • Werthenbach Hydraulik-Antriebstechnik GmbH, Bielefeld • Werthenbach Aerospace GmbH, Bielefeld - nachfolgend bezeichnet als Werthenbach -, die ab dem 17. Mai 2017 abgeschlossen werden und über- wiegend die Lieferung von Waren an Werthenbach zum Gegenstand haben. Von dem Lieferanten zusätz- lich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unter- nehmerisch tätigen Lieferanten der Meyer Werft GmbH & Co. KG - nachfolgend be- zeichnet als Meyer Werft -, die ab dem 1. Mai 2020 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder Werkleistun- gen für Meyer Werft zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufs- bedingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Liefe- ranten zu erbringenden Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierun- gen gilt der Vertrag über die Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferan- ten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemei- nen Einkaufsbedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Auf sämtliche Beziehungen zwischen der Gesellschaft ŠKODA AUTO a.s. (nachfolgend nur „Gesellschaft ŠKODA AUTO“) und dem Lieferanten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Bestellung der Gesellschaft ŠKODA AUTO entstanden sind, finden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Anwendung, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unter- nehmerisch tätigen Lieferanten der Ems PreCab GmbH - nachfolgend bezeichnet als Ems PreCab -, die ab dem 1. Oktober 2015 abgeschlossen werden und über- wiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder Werkleistungen für Ems PreCab zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbe- dingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Lieferan- ten zu erbringenden Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierungen gilt der Vertrag über die Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1) Sämtliche Bestellungen der HS Products Engineering GmbH (im folgenden einheitlich „HSPE“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, das gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dort die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Der Lieferant hat die vorliegenden Einkaufsbedin- gungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme der Bestellung (gemäß 2.1) bzw. mit dem Beginn der Ausführung der Lieferung als rechtsverbind- lich anerkennt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als sie mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen übereinstimmen; einer weitergehenden Einbeziehung solcher Bedingungen widerspricht HSPE hiermit bereits jetzt ausdrücklich.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der AIP Innenprojekt GmbH - nachfolgend bezeichnet als AIP, die ab dem 1. Oktober 2018 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Software und/oder Werkleistungen für AIP zum Gegenstand haben. Die in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von dem Lieferanten zu erbringenden Werkleistungen; vorbehaltlich formulierter Differenzierungen gilt der Vertrag über die Werkleistungen als „Vertrag“ sowie die Werkleistung als „Ware“ im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 1.1 Diese Einkaufsbedingungen der Ziegelei Hebrok GmbH & Co. KG (nachstehend »Ziegelei Hebrok« oder »wir«) gelten für Bestellungen und Beschaffungsverträge die die Ziegelei Hebrok abschließt ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abwei- chende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, die Ziegelei Hebrok hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Ziegelei Hebrok in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos entgegennimmt.