Geltungsbereich, Definition Musterklauseln

Geltungsbereich, Definition. 1.1 Diese Bedingungen gelten für die Überlas- sung von Programmen und Datenbanken durch COPA sowie für die Zurverfügungstellung von Cloud-Anwendungen und die Inanspruch- nahme von Rechenzentrumsleistungen der COPA. 1.2 Rechenzentrumsleistungen können aus Programmen und Cloud-Anwendungen heraus genutzt werden, z. B. Archivierung, Übermitt- lung und Verarbeitung von Daten. Die Beauftra- gung von Rechenzentrumsleistungen erfolgt über die in den Programmen und Cloud-Anwen- dungen vorgesehenen Funktionen und / oder über von COPA zur Verfügung gestellte Medien und Formulare. Maßgeblich für den Leistungs- umfang von Rechenzentrumsleistungen sind die Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Programme und Cloud-Anwendungen.
Geltungsbereich, Definition. 1.1 Diese Bedingungen gelten für die Vermitt- lung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend „Kandidaten“) durch COPA an den Kunden zur Festanstellung nach Maßgabe eines mit dem Kunden abgestimmten Anfode- rungsprofil.
Geltungsbereich, Definition. 1. Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren sowie für Serviceleistungen. 2. Soweit in diesen allgemeinen Bedingungen die Bezeichnung „Serviceleistungen“ verwendet wird, bezieht sich das auf alle Arbeiten und Leistungen, die von uns erbracht werden und nicht alleine die Lieferung von Waren betreffen. Erfasst sind alle Arbeiten und Leistungen, die wir in unserem Werk oder bei dem Besteller oder an einem anderen Ort erbringen, insbesondere Schweißarbeiten jeglicher Art, Beschichtungen, Reparaturen, Entwicklungsleistungen, Verschleißschutz- anwendungen, Neuanfertigungen von Bauteilen. 3. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen. 4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen. 5. Der Liefer- und/oder Serviceleistungsvertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Geltungsbereich, Definition. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lizenzgeber und den Kunden/Lizenznehmern gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt der Anbieter nicht an und wider- spricht ihnen hiermit ausdrücklich. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn der Anbieter ausdrücklich zustimmt. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personenge- sellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 I BGB).
Geltungsbereich, Definition. Die Prüf- und Zertifizierungsordnung beschreibt Rechte und Pflichten des Auftraggebers und von TÜV NORD CERT GmbH als Konformitätsbewertungsstelle sowie weitere Bedingungen für die Durchführung von Prüfungen und für die Erteilung von Zertifi- katen für Produkte, Systeme, Anwendungen von Produkten durch die Zertifizierungsstellen und Prüflabore der TÜV NORD CERT GmbH in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sicherheit, Qualität, Funktionalität, Leistungsbeständigkeit, Kom- patibilität technischer Systeme und Überwachungseinrichtungen, elektromagnetische Verträglichkeit, Explosionsschutz, Medizin- produkte sowie Funktionale Sicherheit und Cyber Security. Als Prüfungen werden Tätigkeiten verstanden, wie die Durchfüh- rung von beispielsweise in technischen Regeln spezifizierten Tests, die Bewertung der Übereinstimmung mit Anforderungen von Richtlinien oder technischen Standards durch Prüfverfahren oder Berechnungen, gutachterliche Stellungnahmen, Prüfungen zum Nachweis spezieller Produkteigenschaften sowie Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen durch Audits. Zertifikate sind z. B. EG-Baumusterprüfbescheinigungen, EG- Zertifikate für Produkte, GS-Zeichen-Genehmigungs-Ausweise, Baumusterprüfbescheinigungen, IEC Ex und IECEE Certificates of Conformity, Safety Approved Zertifikate, Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit u.a. Prüfungen, Zertifizierungen und Überwachungen sind Konformitätsbewertungen, die durch TÜV NORD CERT GmbH als Konformitätsbewertungsstelle (Prüflabor, Zertifizierungs-, bzw. Inspektionsstelle) erbracht werden. Als Bewertungsgrundlage gelten hierbei die regulatorisch ver- pflichtend anzuwendenden oder vereinbarten DIN EN ISO IEC o- der andere technische Normen bzw. die jeweiligen Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die der für die Akkreditierung / Benennung der Zertifizierungsstelle / Benannten Stelle zugrundeliegenden nationalen Rechtsvorschrif- ten.

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  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.